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Hilfe bei Antrag temp. BG
#1
Moin, ich wurde gebeten diesem Vater zu helfen:
https://openjur.de/u/2388876.html

Eine grobe Kalkulation über die Höhe der aufstockenden Leistungen hab ich gemacht mit geschätzten Werten. Hauptsächlich geht es darum ihm die Möglichkeiten zu vermitteln.
Leider habe ich hier und im Netz nichts aktuelles über die monatlichen 'Freibeträge' für die Kinder und den wegen Arbeit gefunden. Gibt es eine neue Pauschale für Spritkosten Arbeit/Umgang?

1. mit Arbeitgeber vereinbaren
das das Einkommen nicht schwankt. Überstunden abfeiern statt auszahlen. Sonst müssten vom Jobcenter jeden Monat Leistungen berechnet werden statt alle 6 - 12 Monate. 

2. titulierten Unterhalt überweisen. Dieses Geld ist vom Einkommen abzuziehen da es der temporären Bedarfsgemeinschaft nicht mehr zur Verfügung steht. 

3. formlosen Antrag für Gehalt aufstockende Leistungen bzw. temporäre Bedarfsgemeinschaft stellen weil Väter und Kinder bedürftig sind. Leistungen werden rückwirkend ab Antragstellung bewilligt.

Beilegen: Gehalts Abrechnung, Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Miet und Nebenkosten ohne Strom, Unterhaltstitel, Umgangsregelung mit eidesstattlichen Versicherung das der Umgang wahrgenommen wird, Kostenbeleg für Fahrtkosten Umgang/Arbeit (Tankquittung Zählerstand Abfahrt/Ankunft

Einkommensmindernd: 1400 
Unterhalt - 600
800 Euro
Miete warm+Heizkosten -600
200 Euro
Fahrten/Umgang 4 x 25= -100
100 Euro
Fahrten Arbeit ca. - 150
- 50 Euro
Tagessatz Kinder á 12= - 96
- 146 Euro
Freibetrag Kinder - 200
- 346 Euro
Freibetrag wegen Arbeit - 100
- 446
Bedarf z. Leben Vater - 449
- 897 Euro
Der Vater erhält 897 Euro auf stockende Leistungen, Mindestunterhalt gezahlt und er ist von den Rundfunkbeiträgen befreit.

Die Werte (Miete etc.) sind geschätzt und gerundet. Es auch erst einmal um das grundsätzliche Verständnis. Habe ich dabei grobe Fehler gemacht? Hat sich bei irgend etwas an der Rechtslage in den letzten Jahren grundlegend geändert?
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#2
Es gibt keine grundsätzliche Änderung der Rechtslage bei der temp. BG. Das grundlegende Konstrukt aus dem Urteil von 2006 gibt es so immer noch.
Die (anteiligen) Regelsätze steigen weiterhin. Für die Durchführung der Fahrten sind die Öffis zu bevorzugen. Zum Bsp. Zugfahrkarte billigstes Ticket, Frühbucherrabatte sind zu nutzen. Es wird das Bundesreisekostengesetz für die Kilometerpauschale mit KFZ angewendet (BSG vom 04.06.2014,B 14 AS 30/13 R). Bis 20 Kilometer Fahrtstrecke gibt es 0,30 EUR pro Kilometer. Ab 21 Kilometer Fahrtstrecke gibt es 0,35 EUR pro Kilometer.
Sind die tatsächlichen Fahrtkosten höher und nachgewiesen, können die nach § 3 Absatz 7 Satz 5 ALG-II-VO erstattet werden.
Das eigene Einkommen der Kinder (Ausbildungvergütung) ist hier problematisch. Ich würde versuchen so daran zu gehen, daß deren Einkommen auf 30 Tage aufgeteilt und dann die Umgangstage den Tagessätzen unter Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge gegengerechnet wird. Man kann nicht einfach so Freibeträge für Kinder abziehen, ohne nicht auch deren Einkommen anzurechnen. Das ist natürlich rechtlich schwierig zu bewerten. Es könnte ja so sein, daß die Mutter als Sorgeberechtigte dem Kind untersagt, seinen Lebensunterhalt beim Vater von der Ausbildungsvergütung zu bestreiten oder dieses Geld sogar einbehält. Das wird dann letztlich zu einer familienrechtlichen Auseinandersetzung führen, in die einen das Jobcenter zwingen könnte. Sehr spannend.

Zitat:Der Antragsgegner könnte beispielsweise ein- oder zweimal pro Woche an seinem Wohnort Presseerzeugnisse verteilen. Denkbar wäre auch eine Tätigkeit an einem Abend pro Woche in der Gastronomie oder als Aushilfskraft an einer Tankstelle. Besondere (berufsbedingte) Aufwendungen werden bei diesen Tätigkeiten nicht anfallen

Na sowas. Das OLG Bamberg kann hellsehen....Es ist echt der Hammer...
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#3
Danke Sixteen Tons,
auf dich als Superexperten hab ich gewartet. Die Bitte um Hilfe kam vom Pressesprecher des Verbandes I.. V J. L
Ich konnte den Verband überzeugen neben Familienrecht auch Selbsthilfegruppen für temp. BG's zu fördern. Es wird Bundesweit ausgebaut. Wir sind ganz am Anfang. Ich habe schon Räume dafür vom Grünen Bezirksamt bewilligt bekommen. Richtig geil: die Arge fördert es. Da alles noch nicht in trockenen Tüchern ist halte ich mich bedeckt und bitte darum die Mitglieder hier nicht den Verband zu nennen. Wer sich auskennt weiss wer gemeint ist. Nächster Schritt wäre eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadt das die Beratung nach z. B. Paragraph 67 und anderen abgerechnet werden kann.
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#4
(31-05-2022, 17:50)Absurdistan schrieb: Danke Sixteen Tons,
auf dich als Superexperten hab ich gewartet. Die Bitte um Hilfe kam vom Pressesprecher des Verbandes I.. V J. L
Ich konnte den Verband überzeugen neben Familienrecht auch Selbsthilfegruppen für temp. BG's zu fördern. Es wird Bundesweit ausgebaut. Wir sind ganz am Anfang. Ich habe schon Räume dafür vom Grünen Bezirksamt bewilligt bekommen. Richtig geil: die Arge fördert es.

Das sind ja tolle Neuigkeiten. Die temp. BG als behördliches Konstrukt. Big Grin
Zur Zeit bin ich ja mal weg vom Amt, aber es kann durchaus sein, daß ich mal wieder dort anklopfen muß. Gut zu wissen,
das es dann konkrete Anlaufstellen gibt, die man sogar benennen kann. Dann muß ich vielleicht nicht wieder ganz vorne anfangen.
Drücke euch die Daumen, das es weiter gut läuft.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#5
Läuft!!!!

Der ISUV hat inzwischen auf seiner Homepage einen neuen Reiter Sozialrecht mit Text von mir!
https://www.isuv.de/sozialrecht/

Im Report ist auch ein Artikel zum Thema temporäter Bedarfsgemeinschaft von mir. Kann ich den hier als Photo posten?
Jobcenter zahlt die nächsten 5 Jahre mein Gehalt um Trennungseltern zu beraten Smile
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#6
Der Text ist doch schon im Link?
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#7
Der Artikel ist ausführlicher.

@P, bekommst etwa den ISUV - Report?
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#8
(14-12-2022, 22:59)Absurdistan schrieb: bekommst etwa den ISUV - Report?

Nein. Aber du kannst deinen Text selbstverständlich auch hier bringen. Als Foto aber wenig sinnvoll, besser als Textstück.
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#9
Eine temporäre BG kann ja nur auf Antragstellung ggf. gewährt werden. Voraussetzung ist natürlich auch Leistungsbezug. Viele scheuen sich davor. Auch werden Konflikte zwischen den Eltern ggf. größer bzw. heftiger, wenn beide bzw. auch die Mutter ein Sozialhilfefall ist. Dann wird doppelt Druck von Mutti auf das Kind ausgeübt, in der Hoffnung, dass es nicht mehr zum Papa will. Hauptsache vom eh schon geringen Regelsatz muss nicht noch was abgedrückt werden. Kein Familienrichter kann eine derartige Lawine aufhalten, wenn es infolge zu Umgangsproblemen kommt. Kapiert auch keiner, steigt keiner dahinter, was jetzt plötzlich der Grund für die erneute Umgangsverweigerung ist. Wenn die Kinder stabil sind ok, aber wenn nicht, dann können bereits bestehende Umgangsprobleme exponentiell ansteigen und Väter sehen ihre Kinder überhaupt nicht mehr. Interessierte Väter müssen sich erst in alles einarbeiten, dann noch die Fragerei nach den tatsächlichen Umgangstagen durch das Jobcenter, die Verweigerung durch die Mutter, die dann auch das Jugendamt mit ins Boot holt. Besonders schön ist es, wenn das Jobcenter dann eine Unterschrift von der Kindsmutter will, sie soll quasi jeden Umgangstag unterfertigen, weil sie ist ja Kindesbesitzerin. Die nächste Erniedrigung also für den Vater. Wie gesagt, muss man alles durchdenken, prüfen, verifizieren, und auf Praxistauglichkeit testen. Ganz klar, wenn Mutti vom Jobcenter oder Sozialamt nicht abhängig ist, dann ist es durchaus eine sehr gute Lösung.
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#10
Es wird weder etwas vom Regelsatz abgezogen, noch bedarf es der Unterschrift des anderen Elternteils über Umgänge.
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#11
Nur zu der Abkürzung "temp. BG": Ich halte das für eine Unsitte, einfach Abkürzungen zu verwenden und diese nicht zu erläutern.

Gemeint ist wohl "temporäre Bedarfsgemeinschaft", wie ich erst durch Anklicken eines der Verweise herausfinden konnte. Viele hier im Forum werden damit wahrscheinlich gar nichts zu tun haben und daher auch die Abkürzung nicht verstehen.
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#12
(19-12-2022, 11:34)Surajin schrieb: Es wird weder etwas vom Regelsatz abgezogen, noch bedarf es der Unterschrift des anderen Elternteils über Umgänge.

Einfaches Beispiel. Die Kindsmutter bekommt bis dato für ihr Kind 300 Euro Regelleistung und zusätzlich Mehrbedarf für Alleinerziehende von ca. 161 Euro (hier variiert die Höhe genau wie beim Regelsatz je nach Alter des Kindes). Beim Vater lebt das Kind inklusive Ferien zu 35%. Der Vater stellt nun einen Antrag auf temporäre Bedarfsgemeinschaft und erhält ab jetzt ca. 100 Euro Regelsatz für sein Kind und anteilig ca. 50 Euro vom Mehrbedarf. Klar, das wird dementsprechend auf der anderen Seite gekürzt wird. 

Mal angenommen der Kindsvater hat keine gerichtliche Umgangsregelung, wie soll der Kindsvater die tatsächlichen Umgangstage nachweisen? Eine eidesstattliche Versicherung wäre ggf. noch eine Möglichkeit. Nun wird aber der Mutter der Mehrbedarf und die Regelleistung fürs Kind gekürzt, wie soll sich hier das Jobcenter idealerweise absichern? Rechtfertigt eine eidesstattliche Versicherung zur Wegnahme von Leistungen auf der anderen Seite? Ok, meinetwegen hat der Vater eine vollstreckbare Umgangsregelung, jedoch behauptet, die Kindsmutter, dass der Vater das Kind gar nicht abgeholt hat. Wie kann nun idealerweise das Jobcenter hinreichend Sicherheit erlangen, wem denn nun das Geld zusteht? Dem einen einfach wegnehmen und dem anderen geben? Es ist doch ohne jeglichen Zweifel, dass die Seite, der was weggenommen werden soll, das zumindest durch eine Zustimmung e.g. durch Unterfertigung autorisieren muss.
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