10-02-2023, 18:55
Leitsätze:
1. Ein Gericht verstößt gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung und Sicherstellung des Kindesschutzes, wenn es im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt Hinweisen auf aggressives Verhalten eines Vaters im Rahmen des Umgangs mit seinem Kind nicht nachgeht und nicht sicherstellt, dass die Umgänge in einer geschützten Umgebung stattfinden.
2. Die Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils und seiner Kinder muss ein zentrales Kriterium für Entscheidungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang sein.
3. Wenn Frauen, die häusliche Gewalt als Grund für eine Ablehnung von Umgangskontakten und eine Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorbringen, von Gerichten als „nicht kooperativ“ und als „ungeeignete Mütter“ angesehen werden, die sanktioniert werden müssten, bereitet eine solche Praxis Sorge.
Kommentar: Der EGMR stärkt damit auch zweckdienliche Lügen und Falschbeschuldigungen.
1. Ein Gericht verstößt gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung und Sicherstellung des Kindesschutzes, wenn es im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt Hinweisen auf aggressives Verhalten eines Vaters im Rahmen des Umgangs mit seinem Kind nicht nachgeht und nicht sicherstellt, dass die Umgänge in einer geschützten Umgebung stattfinden.
2. Die Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils und seiner Kinder muss ein zentrales Kriterium für Entscheidungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang sein.
3. Wenn Frauen, die häusliche Gewalt als Grund für eine Ablehnung von Umgangskontakten und eine Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorbringen, von Gerichten als „nicht kooperativ“ und als „ungeeignete Mütter“ angesehen werden, die sanktioniert werden müssten, bereitet eine solche Praxis Sorge.
Kommentar: Der EGMR stärkt damit auch zweckdienliche Lügen und Falschbeschuldigungen.