09-05-2023, 08:53
§ 850d ZPO: Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Was im Einzelnen bei Dir passiert ist, müsste man dann sehen, um eine Erklärung dafür zu finden. Ansonsten ist 850d ZPO eindeutig.
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