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Umgangs-/Aufenthaltbestimmungsrecht
#8
(26-07-2023, 08:47)peperoni schrieb: Zuständig ist immer das Gericht und das Jugendamt wo die Kinder wohnen.

Das ist etwas komplexer. Die örtliche Zuständigkeit fürs beispielsweise Sorgerecht richtet sich gemäß § 152 FamG danach, ob eine Ehesache der Eltern anhängig ist oder nicht. Dann ist immer das Gericht zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 152 Abs. 1 FamFG). Weil es sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, ist auch eine Abgabe der Kindschaftssache an ein anderes Familiengericht (§ 4 FamFG) ausgeschlossen.

Ansonsten ist der Gerichtsstand an den gewöhnlichen Aufenthalt geknüpft, § 152 FamFG. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bestimmt sich danach, an welchem Ort es den Schwerpunkt seiner Bindungen in familiärer oder gegebenenfalls auch bereits beruflicher Hinsicht hat, d.h. wo sein Daseinsmittelpunkt liegt. Es gibt da ein Achtwochenfenster, vorher muss eher der kindeswegschaffende Elternteil begründen dass der gewöhnliche Aufenthalt woanders ist, nachher der andere Elternteil. Die Regelung gibts seit 2009 und sie ist typischer deutscher Juristenschwachsinn, sie hat das Tor zur ertrotzten Kontinuität und eigentlich illegalen Ortswechseln zugunsten der Mutter weiter geöffnet.

Will das nicht weiter ausführen und die Anwältin hat auch richtig beantragt, aber das muss nicht erfolgreich sein.
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RE: Umgangs-/Aufenthaltbestimmungsrecht - von p__ - 26-07-2023, 10:30

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