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Kindesunterhalt - Bonuszahlungen
#1
Hallo Zusammen,

zum Thema Kindersunterhalt habe ich eine recht simple Frage:
- Die Bessungsgrundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen der letzten 12 Monate
- Auskunftspflicht besteht alle 2 Jahre ab Rechtswirksamkeitsdatum

Fiktives Beispiel: Mein Ex-Drache fordert am 01.01.2024 die Auskunft ein (nehmen wir an, dass es sofort rechtswirksam wird).
Am 01.02.2024 bekomme ich einmalig 80.000€ Bonuszahlung (schön wär´s): Ich zahle weiter Summe x
Am 01.01.2026 wird wieder eine Auskunft gefordert, ich gebe Auskunft für 2025: Ich zahle weiter "nur" Summe x

Funktioniert das so oder liege ich da falsch?
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#2
Das funktioniert meistens. Im Unterhaltsrecht kann man halt nicht "nie" sagen, weils immer Ausnahmen gibt. Über den Bonus solltest du z.B. schweigen, wenn die Ex Indizien für eine enorme Einkommenserhöhung hat, kann sie trotzdem ankommen.
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#3
Das funktioniert im Grundsatz schon. Schwierig ist es allerdings evtl. mit dem Steuerbescheid. Weil du ggf. Anfang 2026 den Steuerbescheid von 2025 noch nicht vorlegen kannst, ist oft der Steuerbescheid von 2024 gefragt. Und schon hängst du am Fliegenfänger. Argument wird dann sein: "Verteilung der Einkünfte über einen angemessenen Zeitraum" oder so ähnlich. Solange du glaubhaft vermitteln kannst, daß du keine Steuererklärung machst, hast du eher kein Problem.

Habe es aus eigenem Interesse gerade noch mal vorgekramt:

Leitlinien zum Unterhalt
Stand: 01.01.2023
zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben
von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1
Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld
sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
1.2
Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf
einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).
Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich auch
bei Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen bis zur Höchst-
grenze des Bedarfs nach dem früheren Einkommen zu verwenden; ob eine Aufstockung bis
zum bisherigen Einkommen zur vollständigen Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstan-
dards geboten ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der zu
erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.
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