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Wohnvorteil
#1
Hallo Zusammen,

ich grübel gerade über de Wohnvorteil nach.
Aktuell liegt eine Dachreparatur an. ca. 40.000€.
Evtl. müssen auch noch andere Dinge am Haus repariert werden.

Wenn ich jetzt mein Darlehen nachbeleihe und dadurch mein Abtrag deutlich steigt, dann reduziert sich dadurch ja auch mein Wohnvorteil ebenfalls deutlich. Der Wohnvorteil würde sich auch reduzieren, wenn ich die Tilgung deutlich erhöhe.
Es gibt aktuelle keine Unterhaltszahlung, niemand hat irgendetwas gefordert. Es ist nichts tituliert.

Gibt es bei der "Auskunfterteilung" einfach nur ein Feld "monatlicher Abtrag" für das Darlehen?
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#2
Es geht also um dich als Unterhaltspflichtigen und nicht eine Ex, die Ehegattenunterhalt verlangen könnte und der ein Wohnvorteil unterstellt werden kann?

Welche Auskunftserteilung meinst du? Ein Formular von einem Jugendamt? Die Frage nach Auskunft ist nicht an ein Formular gebunden. Oder ein Jobcenter? Dafür hier ein Beispielformular: https://www.jobcenter-slf-ru.de/media/at...ebogen.pdf
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#3
Da also ein Auskunftsersuchen nur in der Zukunft evtl. zu erwarten ist, kann auch nur der dann zu zahlende Abtrag berücksichtigt werden. Also der, der sich nach der Renovierung ergibt.
https://www.podcast.de/podcast/908466/
Papa Pudel Podcast
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#4
Danke für eure Antworten.
Ich meine ausschließlich den Wohnvorteil für die Berechnung des Kindesunterhalts nach rechtsgültiger Scheidung.
Und aktuell fordert niemand Unterhalt oder eine Auskunft.

Ich habe gelesen, dass der Kindesunterhalt für die Zukunft anhand des Durchschnitts der letzten 12 Gehaltsabrechnungen bemessen wird.
Dann wäre es ja logisch auch die letzten 12 Durchschnittsraten des Darlehens zu nehmen.

Es fällt mir schwer zu verstehen, wie das in der Praxis abläuft.
Ich bin nicht an Formulare gebunden, so viel habe ich verstanden.
Alles was Einkünfte aus nichtselbstständige Arbeit betrifft wird durch Gehaltsnachweise nachgewiesen.
Der letzte Steuerbescheid wird auch abgefragt.

Aber muss ich auch mein Immobiliendarlehen für die Bemessung des Wohnvorteils offen legen?

Oder teile ich selbst der Unterhaltsberechtigten meinen Wohnvorteil mit?
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#5
Dazu geben die Unterhaltsleitlinien Auskunft:

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung
des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind
auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen
Finanzierungslasten (Zins und Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten und die
verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs.
2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303),
übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder
zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der
wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt
insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht, wenn ein
Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist
der Kaltmietanteil im notwendigen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der
Wohnwert angemessen zu erhöhen.
Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen
bedient werden. Tilgungsleistungen sind in der Regel bis zur Höhe des in Ansatz zu
bringenden Wohnwerts abzuziehen (BGH vom 18.01.2017, XII ZB 118/17, FamRZ 2017,
519, Rn 33f; BGH, Beschluss vom 04. Juli 2018 – XII ZB 448/17 –, Rn. 31, FamRZ 2018,
1506). Darüber hinausgehende Tilgungen sind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts
solange zu berücksichtigen, wie der berechtigte Ehegatte am Vermögenszuwachs teilhat. Nach
diesem Zeitpunkt sind neben den Zinszahlungen die den Wohnwert übersteigenden
Tilgungsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn weder Veräußerung noch
Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung möglich sind.
Wegen des Abzugs weiterer Tilgungsleistungen als sekundäre Altersvorsorge wird auf
Nummer 10.1 verwiesen.
Beim Kindesunterhalt gilt im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im
Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab für die
Berücksichtigung von Tilgungsleistungen und zusätzlicher Altersvorsorge.
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