24-10-2024, 14:03
Urteil vom 10. Juli 2024, III R 1/22. Volltext: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202410172/
Die Leitsätze:
1. Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) berücksichtigt werden, der sie getragen hat.
2. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
3. Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Günstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat.
Der Fall ist satte neun Jahre alt, das Kind wurde unstrittig im Wechselmodell betreut. Der Kläger ist der Vater, er wollten den halben Entlastungsbetrag ujdn die halben Kinderbetreuungkosten (Kindergarten- und Hortgebühren) als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Das alles wurde ihm verweigert. Er klagte und es ging die Instanzen hoch.
Bei den Betreuungkosten machte er den Fehler, die mit anderen Kosten der Mutter aufzurechnen, was das Gericht nicht anerkannte.
Es verwundert nicht, dass das Gericht kein Verfassungsproblem darin sieht, sogar im Wechselmodell den Entlastungsbetrag einem Elternteil zuzuschustern. Es vermeint vielmehr, es wäre völlig in Ordnung, wenn der Entlastungsbetrag dorthin geht, wohin auch das Kindergeld geht. Und das war in vorliegendem Fall die Mutter. Eine Aufteilung sei "nicht vorgesehen".
Die Leitsätze:
1. Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) berücksichtigt werden, der sie getragen hat.
2. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
3. Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Günstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat.
Der Fall ist satte neun Jahre alt, das Kind wurde unstrittig im Wechselmodell betreut. Der Kläger ist der Vater, er wollten den halben Entlastungsbetrag ujdn die halben Kinderbetreuungkosten (Kindergarten- und Hortgebühren) als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Das alles wurde ihm verweigert. Er klagte und es ging die Instanzen hoch.
Bei den Betreuungkosten machte er den Fehler, die mit anderen Kosten der Mutter aufzurechnen, was das Gericht nicht anerkannte.
Es verwundert nicht, dass das Gericht kein Verfassungsproblem darin sieht, sogar im Wechselmodell den Entlastungsbetrag einem Elternteil zuzuschustern. Es vermeint vielmehr, es wäre völlig in Ordnung, wenn der Entlastungsbetrag dorthin geht, wohin auch das Kindergeld geht. Und das war in vorliegendem Fall die Mutter. Eine Aufteilung sei "nicht vorgesehen".