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Trennungsunterhalt / Wohnvorteil
#1
Die Winkeladvokaten bei der korruptesten Suchmaschine der Welt schreiben wie es ihnen gefällt.
Fall: Trennungsunterhalt wird verlangt. Vater blieb im EFH. EFH ist finanziert. Tilgung + Zinsen. Logisch.

Anwalt will nur die Zinsen berücksichtigen. Heraus kommt ein Einkommensherhöhender Wohnvorteil. Immer lustig, wenn man Unterhalt von fiktivem Einkommen zahlen soll.

Anwalt 1 schreibt: Nur die Zinsen können bei Trennungsunterhalt angerechnet werden
Anwalt 2 schreibt: Bei Trennungsunterhalt wird auch die Tilgung berücksichtigt. Erst nach der Scheidung nur in Höhe angemessener Alterversorgung etc bla bla.

Also was nun? Wieder würfeln vor Gericht? Wie war es bei Euch oder weiß wer was?
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#2
Ich kann mir gut vorstellen dass die Tilgung
Bis zu 4% der Altersvorsorge ausmachen darf
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#3
Sicher ist, dass in der Trennungszeit der Wohnwert nicht ganz berücksichtigt wird, sondern nur in angemessener Höhe. Der dagebliebene Ehegatte soll nicht gleich verkaufen oder vermieten müssen.

Tilgung in der Trennungszeit ja. Wird berücksichtigt, danach nicht. Das Urteil dazu stammt vom BGH vom 28.03.2007 Az. XII ZR 21/05. Volltext: https://openjur.de/u/79009.html
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#4
Die Ermittlung bzw. Festlegung des Wohnvorteils spielt hier auch eine große Rolle oder gibt Spielraum nach oben und unten. Bei einer Wohnung mit einer Größe von 50-100 qm kann die Miete einfach durch Objekte in der Umgebung oder dem Mietspiegel ermittelt werden. Bei einem Einfamilienhaus mit 150-250 qm auf einem Grundstück wird es schon interessanter. Ruckzuck wird hier der qm Preis noch oben skaliert und der Mehrwert eines Grundstückes in Zahlen gefasst. Wenn dann beim Bau wenig Schulden gemacht wurden durch Eigenleistung usw. sind die Zinsen entsprechend niedrig. Der Wohnwert der hier entsteht lässt einen schon mal den Atem stocken. Ob dieser Wert real ist und jemand diese Miete bezahlen würde interessiert niemand von den Anwesenden bei Gericht.
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#5
In der Trennungszeit ist das laut BGH lockerer zu sehen. Danach nicht mehr.
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#6
Danke! Hat mir sehr geholfen!
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#7
Hallo,

also "X" hat es grade durch bezüglich Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt und zwar bis zum OLG, also bestätigt von drei Richtern. (das war überaus kostspielig)

Es sind immer volle Zinsen und Tilgung voll abzugsfähig, sowohl bei Kindesunterhalt als auch Trennungsunterhalt.
Es wird nur im Trennungsjahr (eventuell bis zur Scheidung) unterschieden zwischem subjektivem (kleinerem) und objektivem (vollem) Wohnwert.

Nach der Erfahrung von X ist es sinnig sich da einig zu werden, es können sehr schnell Summen aufkommen wo es schwierig wird diese dann zu bezahlen....

Uneinigkeit = Gutachten = teuer.

Vom fiktivem Wohnwert den Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt zu bezahlen ist Logik der Richter die das aber auch nicht interessiert wie "Verpflichtete" das macht.
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#8
Schau dir den BGH Beschluss XII ZB 233/21 vom 09.03.2022 an. Nach dieser relativen "neuen" Rechtsprechung dürfen Zinsen + Tilgung bis zum Wohnwert angesetzt werden. Früher war das noch nicht so.
Bzgl. Wohnwert / qm Preis, schau mal ob deine Stadt/Gemeinde einen Mietspiegel hat, viele haben online Formulare/Rechner mit denen du den qm Preis ziemlich gut kalkulieren kannst durch Eingabe der Ausstattung (Böden, Bäder, Heizung, Dämmung, Sanierung etc).
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#9
Ah Danke!

Um das zu komplettieren, habe ich eine weitere Frage, um die auch gestritten wird.

Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens, welches die Mutter hat, die TU will, geht ihr Anwalt her und errechnet den Durchschnitt der letzten 12 Monate (Aug. 2023 bis Aug. 2024)
Dabei ergibt sich ein interessantes Bild. Denn, im August/September/Oktober 2023 hatte die monatlich nur ca. 600 €
Ab November 2023 bis heute (Beamtin auf Probe) hat sie 1.700 €

Diese 1.700 € bleiben ja vorerst. Ihr Anwältin rechnet natürlich die Einkünfte der Mutter klein und bezieht die damaligen monatlichen 600 € in die Durchschnittsberechnung mit ein.

Der Anwalt des Vaters aber sagt, dass das aktuelle Einkommen, welches aufgrund ihres Jobs auch so bleibt, zu Grunde zu legen ist, also die 1.700 €

Welche Variante stimmt? Ich möchte mich mit dem Thema näher befassen.
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#10
Bei Kindesunterhalt wäre es eindeutig :-)

Da aber der Weg zum Beamten in der Ehe angelegt war, also eheprägend, ist dieser Weg auch für die weiteren Unterhaltsfragen der Maßstab. Es geht schliesslich in der Trennungszeit nicht um einen Unterhalt nach Schema F aufgrund bestimmten Zeiträume in der Vergangenheit, sondern um eine zeitlich beschränkte Weiterführung der Eheverhältnisse. Und sind sind nun mal so, dass sie bei der Ehefrau ins Beamtentum geführt haben. Deshalb würde ich in diesem Punkt als väterlicher Anwalt hart bleiben
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