10-07-2009, 17:53
Umgangsrecht: Wahrnehmung kann Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auslösen
(Val) Kinder, die bei einem Elternteil leben, aber zeitweise auch Umgang mit dem anderen Elternteil haben, können für letztere Zeit einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Kinder während der Umgangszeiten mit dem Elternteil, bei dem sie nicht ständig wohnen, eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das an das nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörende Elternteil gezahlte Kindergeld sei dabei nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen.
Die 1978 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter des 1996 geborenen Klägers zu 2. und der beiden 1999 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kinder leben bei ihrem Vater, der das alleinige Sorgerecht innehat. Gemäß einer zwischen dem Vater und der Mutter getroffenen und durch das Familiengericht bestätigten Umgangsrechtsvereinbarung halten sich die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 17 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr und weitere 14 Tage während der Sommerferien bei der Mutter auf. Der Vater erhielt keine Existenz sichernden Sozialleistungen und leistete den Kindern Naturalunterhalt. An ihn wurde auch das Kindergeld ausgezahlt. Die Kinder verfügten über kein Einkommen. Der beklagte Grundsicherungsträger hat es abgelehnt, wegen der durch die Aufenthalte der Kinder bei ihrer Mutter verursachten Kosten Grundsicherungsleistungen zu erbringen. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das BSG entschied als letzte Instanz, dass die Kinder bei ihren Aufenthalten bei der Mutter mit dieser eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bildeten und dass bei ihnen für diese Zeiten das an den nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörenden Vater gezahlte Kindergeld nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen sei. Ob den Kindern in Bezug auf die Ausübung des ihnen zustehenden Umgangsrechts Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater zustünden, habe das BSG nicht prüfen müssen. Den Kindern würden entsprechende Mittel zur Finanzierung der ihnen entstehenden Kosten jedenfalls nicht zur Verfügung gestellt. Deswegen sei es Sache des beklagten Grundsicherungsträgers, gegebenenfalls bestehende Unterhaltsansprüche nach § 33 des Sozialgesetzbuches II geltend zu machen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R
(Val) Kinder, die bei einem Elternteil leben, aber zeitweise auch Umgang mit dem anderen Elternteil haben, können für letztere Zeit einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Kinder während der Umgangszeiten mit dem Elternteil, bei dem sie nicht ständig wohnen, eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das an das nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörende Elternteil gezahlte Kindergeld sei dabei nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen.
Die 1978 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter des 1996 geborenen Klägers zu 2. und der beiden 1999 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kinder leben bei ihrem Vater, der das alleinige Sorgerecht innehat. Gemäß einer zwischen dem Vater und der Mutter getroffenen und durch das Familiengericht bestätigten Umgangsrechtsvereinbarung halten sich die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 17 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr und weitere 14 Tage während der Sommerferien bei der Mutter auf. Der Vater erhielt keine Existenz sichernden Sozialleistungen und leistete den Kindern Naturalunterhalt. An ihn wurde auch das Kindergeld ausgezahlt. Die Kinder verfügten über kein Einkommen. Der beklagte Grundsicherungsträger hat es abgelehnt, wegen der durch die Aufenthalte der Kinder bei ihrer Mutter verursachten Kosten Grundsicherungsleistungen zu erbringen. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das BSG entschied als letzte Instanz, dass die Kinder bei ihren Aufenthalten bei der Mutter mit dieser eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bildeten und dass bei ihnen für diese Zeiten das an den nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörenden Vater gezahlte Kindergeld nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen sei. Ob den Kindern in Bezug auf die Ausübung des ihnen zustehenden Umgangsrechts Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater zustünden, habe das BSG nicht prüfen müssen. Den Kindern würden entsprechende Mittel zur Finanzierung der ihnen entstehenden Kosten jedenfalls nicht zur Verfügung gestellt. Deswegen sei es Sache des beklagten Grundsicherungsträgers, gegebenenfalls bestehende Unterhaltsansprüche nach § 33 des Sozialgesetzbuches II geltend zu machen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R