Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung
#1
Beschluss vom 17. Juni 2009

"Nicht jedes Ver­sa­gen oder jede Nach­läs­sig­keit der El­tern be­rech­tigt den Staat auf der Grund­la­ge sei­nes ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zu­kom­men­den Wäch­ter­am­tes, die El­tern von der Pfle­ge und Er­zie­hung ihres Kin­des aus­zu­schal­ten oder gar selbst diese Auf­ga­be zu über­neh­men. Das el­ter­li­che Fehl­ver­hal­ten muss viel­mehr ein sol­ches Aus­maß er­rei­chen, dass das Kind bei einem Ver­blei­ben in der Fa­mi­lie in sei­nem kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Wohl nach­hal­tig ge­fähr­det ist.
...
Wenn El­tern das Sor­ge­recht für ihre Kin­der ent­zo­gen und damit zu­gleich die Tren­nung der Kin­der von ihnen ge­si­chert oder er­mög­licht wird, darf dies zudem nur unter strik­ter Be­ach­tung des Grund­sat­zes der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit er­fol­gen. Die­ser ge­bie­tet es, dass Art und Aus­maß des staat­li­chen Ein­griffs sich nach dem Grund des Ver­sa­gens der El­tern und da­nach be­stim­men müs­sen, was im In­ter­es­se des Kin­des ge­bo­ten ist. Der Staat muss daher nach Mög­lich­keit zu­nächst ver­su­chen, durch hel­fen­de, un­ter­stüt­zen­de, auf Her­stel­lung oder Wie­der­her­stel­lung eines ver­ant­wor­tungs­ge­rech­ten Ver­hal­tens der leib­li­chen El­tern ge­rich­te­te Maß­nah­men sein Ziel zu er­rei­chen.
...
Die Ein­rich­tung der Um­gangs­pfleg­schaft be­geg­net auch in­so­fern ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken, als es Auf­ga­be der Fa­mi­li­en­ge­rich­te ist, eine Ent­schei­dung zu tref­fen und dabei so­wohl die bei­der­sei­ti­gen Grund­rechts­po­si­tio­nen der El­tern als auch das Wohl des Kin­des und des­sen In­di­vi­dua­li­tät als Grund­rechts­trä­ger zu be­rück­sich­ti­gen, wenn sich die El­tern über die Aus­übung des Um­gangs­rechts nicht ei­ni­gen kön­nen. Dies be­deu­tet, dass die Ent­schei­dung über den Um­gang und seine Aus­ge­stal­tung nicht durch das Ge­richt auf Drit­te, ins­be­son­de­re das Ju­gend­amt, über­ant­wor­tet wer­den darf. Das Ge­richt selbst hat eine kon­kre­te und voll­stän­di­ge Re­ge­lung zu tref­fen."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...46709.html

Damit dürfte der Entzug des Sorgerechts sehr erschwert werden und die Jugendämter werden in ihre Schranken verwiesen.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Zitieren
#2
(15-07-2009, 23:37)borni schrieb: Dies be­deu­tet, dass die Ent­schei­dung über den Um­gang und seine Aus­ge­stal­tung nicht durch das Ge­richt auf Drit­te, ins­be­son­de­re das Ju­gend­amt, über­ant­wor­tet wer­den darf. Das Ge­richt selbst hat eine kon­kre­te und voll­stän­di­ge Re­ge­lung zu tref­fen."
Dieses ist nur wieder eine Bestätigung der seit vielen Jahren bekannten Rechtsprechung der obersten Gerichte. In den Rechtskommentaren, z.B. Palandt, steht das seit ewigen Zeiten.

Das "Salz in der Supper" bildet die Formulierung "Entscheidung darf nicht übertragen werden". Wurde ja auch niemals! Das JA wird lediglich "angehört" und die Entscheidung kommt immer vom Gericht. In den seltensten Fällen entscheidet das Gericht entgegen der Meinung von JA oder Gutachten.

Die meisten Roben können gar nicht selbst entscheiden, weil sie gar nicht entsprechend ausgebildet sind!
Zitieren
#3
Das bestärkt mich aber auch in meiner Meinung, dass das BVerfG noch am ehesten was von Recht und Gesetz versteht.
Auch wenn die Papiers und DiFabios den Bendas und Zeitlers nicht das Wasser reichen können, so machen die doch gelegentlich mal was richtig, was bei der XII. Familieninquisition des BGH vollkommen ausgeschlossen ist.

Vielleicht erkennt das BVerfG ja eines Tages mal die verfassungsfeindlichkeit dieser Justizverbrecherl
Zitieren
#4
(16-07-2009, 08:30)blue schrieb: Dieses ist nur wieder eine Bestätigung der seit vielen Jahren bekannten Rechtsprechung der obersten Gerichte. In den Rechtskommentaren, z.B. Palandt, steht das seit ewigen Zeiten.

Die OLGs und der BGH haben eine kurze Halbwertszeit des Wissens, schieben regelmässig Bröckchen für Bröckchen Mist hinein (z.B. Selbstbehalt bei Unterhalt nach §1615l BGB) oder erklären plötzlich ihre eigene, nur Monate alte Rechtssprechung für falsch (BGH, Mehrbedarf Kindergarten).

Das BVerfG ist keineswegs besser oder schlauer, aber was sie schreiben wird sehr viel genauer betrachtet und kommentiert. Es kann also seine eigenen Urteile nicht mit so leichter Hand umwerfen oder umbiegen, damit würde es sich selbst schwächen. Leider schützt das nicht vor bodenlosem Schwachsinn, wie wir an Entscheidungen wie der zu §1626a BGB gesehen haben.
Zitieren
#5
.
BVerfG 1 BvR 374/09 vom 29. Januar 2010
Entziehung elterlicher Sorge nur bei ausreichender Feststellung einer nachhaltigen und schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...37409.html

In einer weiteren Entscheidung hat das BVerfG Beschlüsse des Familien- und Oberlandesgerichts zur Sorgerechtsentziehung aufgehoben. Wenn man sich die Entscheidung des BVerfG näher ansieht, fragt man sich, wie die Richter des Familien- und Oberlandesgerichtes das Staatsexamen bloß geschafft haben?

Auszug
Der amtsgerichtliche Beschluss lässt nicht erkennen, dass sich das Gericht der hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen bewusst war...Das Amtsgericht nennt keine Norm, auf deren Grundlage es die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge für gerechtfertigt erachtet. Es prüft auch in der Sache nicht, ob eine nachhaltige und schwerwiegende Kindeswohlgefährdung vorliegt, sondern stellt nur fest, dass „es dem Kindeswohl am ehesten entspricht“, wenn das Kind nicht bei seinen Eltern, sondern in einer Jugendhilfeeinrichtung lebt.
...vermögen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen auch inhaltlich die teilweise Sorgerechtsentziehung nicht zu rechtfertigen.

Soweit das Amtsgericht im Ergebnis von einem Erziehungsversagen der Kindeseltern ausgeht, tragen die hierzu getroffenen Feststellungen diese Schlussfolgerung nicht. ...
Soweit das Amtsgericht weiter ausführt, dass Maßnahmen der Familienhilfe gescheitert und offensichtlich nicht ausreichend seien, ist ebenfalls keine hinreichende Tatsachengrundlage ersichtlich.

Auch das Oberlandesgericht befasst sich nicht mit der maßgeblichen Frage, welche Schäden dem Kind durch das Verhalten seiner Eltern drohen und ob diese von solchem Gewicht sind, dass es einer Trennung von den Beschwerdeführern bedarf.
Soweit das Oberlandesgericht demgegenüber ausführt, den Darstellungen außenstehender Personen komme für die Belange des Kindes keine Aussagekraft zu, weil der Beschwerdeführer zu 1) sie für sich einzunehmen wisse, fehlt auch dieser Einschätzung eine tragfähige Grundlage.


Wenn ich einen derartigen Verriss auf meinen Schreibtisch zurückbekäme, würde ich mich in Grund und Boden schämen.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Zitieren
#6
Das ist fast schon eine Anklageschrift für eine Anzeige wegen Rechtsbeugung gegen die urteilenden Richter der Vorinstanzen. Und sehr erschreckend, wirft es doch ein übles Licht auf die eingerissene Gerichtspraxis zum "frisch fromm fröhlich freien" Sorgerechtsentzug in den Amtsgerichten.
Zitieren
#7
(09-03-2010, 13:12)borni schrieb: Wenn ich einen derartigen Verriss auf meinen Schreibtisch zurückbekäme, würde ich mich in Grund und Boden schämen.
Keine Bange, das machen die bestimmt nicht. Dazu müßten sie kritikfähig sein. Big Grin

Und aus dem Urteil noch etwas von einer anderen, meiner Meinung nach, viele gefährlicheren Gruppe der Familienzerstörer:
Dass der Beschwerdeführer zu 1) zu einer Versorgung des Kindes in seinem Haushalt auch mit Unterstützung durch die Familienhilfe nicht in der Lage sei, begründet das Amtsgericht vor allem mit seinen unbehandelten psychischen Problemen, die der - als Kinder- und Jugendpsychiater tätige - Sachverständige als Bindungsstörung mit hoher Streitbarkeit und wiederkehrendem Kontrollverlust angesehen hat.

Gerade diese Psycho-Heinis und Tussen, von denen die meisten selbst beziehungsunfähig sind, erdreisten sich, solch einen Schwachsinn von sich zu geben. JA-Dame und Richterin übernehmen das leider meist blind. Sad
Zitieren
#8
...
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  BVerfG 1 BvR 746/08: Umgangsausschluss ist schwerwiegender Verstoss gegen Elternrecht p__ 6 9.833 18-02-2009, 19:32
Letzter Beitrag: vorsichtiger

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste