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Unterhaltspflicht auch noch im hohen Alter
#3
Die Ursache hierfür ist der Schlag auf der ganz grosse Pauke, mit dem der Abschnitt "Unterhaltspflicht" im BGB beginnt und der die Richtung vorgibt:

§ 1601 Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Was in den späteren Paragrafen folgt, grenzt dies auch an keiner Stelle ein, sondern erweitert es auf Erben, Mütter, Adoptierte, nichtverwandte Sorgerechtsinhaber etc., hinzu kommen der de fakto Unterhalt aus dem SGB, so dass nicht nur Sippen- sondern auch Gruppenhaftung stattfindet.

Diese metastasierende und ausdrücklich schrankenlose Unterhaltspflicht geht so weit, dass sogar Ureltern den Urenkeln unterhaltspflichtig sind (und umgekehrt!). Alles weitere dreht sich nur um die Rangfolge und Höhe von Pflichten.

In dieser Breite ist das wie bei manch anderem im deutschen Familienrecht weltweit einzigartig. Jede Reform müsste bereits bei §1601 ansetzen, z.B. Ersatz durch "Eltern sind ihren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet".
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Unterhaltspflicht auch noch im hohen Alter - von blue - 12-09-2009, 17:59
RE: Unterhaltspflicht auch noch im hohen Alter - von p__ - 12-09-2009, 18:50
RE: Unterhaltspflicht auch noch im hohen Alter - von blue - 12-09-2009, 19:02

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