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Ergebnisse des Deutschen Familiengerichtstages
#1
Der 18. Deutsche Familiengerichtstag ist dieses Jahr am 19. September in Brühl zu Ende gegangen. In 24 Arbeitskreisen wurden zu unterschiedlichen Themen Empfehlungen an die Rechtsprechung gegeben, die sicher nicht ungehört bleiben werden.

http://www.dfgt.de/DFGT_2009/Arbeitskrei...K_1_24.pdf

So z. B.:
AK Nr. 2 [Seite 6 der pdf.Datei]
"Das ernsthafte und verlässliche Angebot des anderen Elternteils, die Betreuung teilweise zu übernehmen, ist grundsätzlich beachtlich."

AK Nr. 12 [Seite 26]
Grenzen von Umgangsrecht und Umgangspflicht

AK Nr. 15 [Seite 31]
"Bei Fehlen ehebedingter Nachteile kann vielfach der nacheheliche Unterhalt mit einer Übergangszeit von einem Viertel bis einem Drittel der Ehedauer befristet werden."
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#2
Danke für die Info, borni!
Zum
(03-10-2009, 17:44)borni schrieb: AK Nr. 15 [Seite 31]
"Bei Fehlen ehebedingter Nachteile kann vielfach der nacheheliche Unterhalt mit einer Übergangszeit von einem Viertel bis einem Drittel der Ehedauer befristet werden."
ist meiner Meinung nach der Punkt 8 ganz interessant, da dieser für mich eine Definition für den Brgriff "Ehe von langer Dauer" versteckt beinhaltet.

Zitat:8. Bei einer aufgrund Kindesbetreuung und /oder Haushaltsführung länger dauernden (mindestens 10 Jahre) Nichterwerbstätigkeit sind ehebedingte Nachteile zu vermuten.

Wie siehst Du das? Ist eine "Ehe von langer Dauer" bei Nichterwerbstätigkeit der Frau, somit bei 10 Jahren festgestellt?
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#3
Ich hab´s mal überflogen, und stoße fast immer auf Kann-Regelegungen wenn es um die Einschränkung von mütterlichen Rechten geht, während es bei der Einschränkung von väterlichen Rechten stets eine Muß-Regelung gibt. Selbst beim, nicht explitzit genannten PAS, soll es nur eine wachsweiche Regelung geben.
Auch der ganze Krempel wie nachehelicher Unterhalt, Unterhalt zwischen Nichtverheirateten, Zugewinnausgleich, häusliche Gewalt wurde in der traditionellen miesen Weise diskutiert. Bei der Unterhaltsberechnung wurden gar 5000 Euro brutto pro Monat zu Grunde gelegt, wo leben die eigentlich? Der Familiengerichtstag scheint nicht zu merken, daß die Realität heute ganz anders aussieht.
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#4
(03-10-2009, 18:14)blue schrieb: Wie siehst Du das? Ist eine "Ehe von langer Dauer" bei Nichterwerbstätigkeit der Frau, somit bei 10 Jahren festgestellt?

Die Richter scheinen die Nennung einer Jahreszahl zu scheuen, wie der Teufel das Weihwasser.
http://www.dfgt.de/DFGT_2009/Arbeitskrei..._%2014.pdf
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#5
Spannend finde ich auch AK4:

Endlich entdecken sie die Segnungen des Vermögenstreits auch für nichteheliche Gemeinschaften.

"2. Für die Vermögensauseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften sollte die Zu-ständigkeit der Familiengerichte gesetzlich begründet werden. Der Familiensenat beim BGH hat den Vermögensausgleich von Lebensgefährten, wenn ihre Gemeinschaft zerbricht, weitgehend der Abwicklung von Zuwendungen unter Eheleuten, die in Gütertrennung leben, gleichgestellt. Konsequent wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber im neuen FamFG die Vermögensauseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften dem Familiengericht zugewiesen hätte."


Ich finde, es wäre nur Konsequent dem FamFG gleich alle Lebensfragen zur Entscheidung zuzuweisen.
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#6
Jupp. Sad
Aber:
Zitat:VI. Für die Bemessung und den Beginn der Übergangsfrist ist auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen.
Das scheint mir jedoch ein kleiner Lichtblick zu sein. Das macht eine Verzögerung einer Scheidung auf die drei berühmt berüchtigten drei Jahre uninteressant. Wurde dieses doch von vielen AdvokatInnen in letzter Zeit häufig als Joker gezogen. Wink
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#7
Ansonsten geht es den anwesenden Anwälten natürlich hauptsächlich um Erweiterung der Fleischtöpfe:

So z.B. in AK10:

"Wenn also ein Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt wird, dann ist die Bestellung für jedes Kind ein einzelner Auftrag, der mit einer einzelnen Pauschale zu vergüten ist. In den Fällen, in denen Kinder nicht nur verschiedene Interessen haben, sondern die Interessen so widerstreitend sind, dass ein Verfahrensbeistand diese Kinder nicht gemeinsam vertreten kann, ist ein zweiter oder dritter Verfahrensbeistand zu bestellen."

Natürlich muss auch dringendst der KU erhöht werden!
Schließlich ist die letzte Erhöhung ja schon wieder mehrere Monate her!

AK13:
"e. Durch die Anhebung der Regelsätze für Kinder vom 6. bis zum 14. Lebensjahr sowie die zusätzlichen Leistungen für den Schulbedarf entspricht der steuerliche Freibetrag nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Freistellung des sächlichen Existenz-minimums von der Einkommensteuer.
f. Damit erreicht auch der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB nicht mehr das sächliche Existenzminimum."
AK15
Ohne Worte!

"1. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Tatsachen und Umstände, die für eine Beschränkung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB maßgeb-lich sind, obliegt dem Unterhaltspflichtigen. Zur Erleichterung des Negativbeweises hat der Berechtigte substantiiert zu den Umständen vorzutragen, die in seiner eige-nen Sphäre liegen.
Abstimmungsergebnis: 62 dafür, 5 dagegen, 3 Enthaltungen"

62 dafür, 5 dagegen! Angry

"8. Bei einer aufgrund Kindesbetreuung und /oder Haushaltsführung länger dauernden (mindestens 10 Jahre) Nichterwerbstätigkeit sind ehebedingte Nachteile zu vermuten.
Abstimmungsergebnis: 51 dafür, 2 dagegen, 4 Enthaltungen"

Wie erwartet: nahtloser Übergang vom EU wegen der Betreuung von Kindern zum EU wegen ehebedingter Nachteile!

Und wenn keine ehebedingten Nachteile bestehen, wird das eben zur Unterhaltsbegründung!
"9. Bei Fehlen ehebedingter Nachteile kann vielfach der nacheheliche Unterhalt mit einer Übergangszeit von einem Viertel bis einem Drittel der Ehedauer befristet werden. Ei-ne längere Zeit der Zahlung von Trennunngsunterhalt ist bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis: 40 dafür, 7 dagegen, 5 Enthaltungen
10. Bei der umfassenden Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB sind sämtliche in Be-tracht kommenden Umstände zu würdigen, und zwar auch dann, wenn keine ehebe-dingten Nachteile vorliegen.
Abstimmungsergebnis: 51 dafür, 0 dagegen, 1 Enthaltungen"
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#8
Nach Allem was ich erkennen konnte, ist alles wie gehabt:

Höhere Kosten, mehr Aufwand, höherer und längerer Unterhalt.

Und der einzige Beitrag, der sich um das Umgangsrecht drehte, hatte dessen Grenzen und Beschränkungen zum Thema.

Um das Sorgerecht für uneheliche Väter kümmerte sich natürlich keiner der Arbeitskreise.

Das dauert noch lange, bis dieses Pack ausgerottet ist.
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#9
Ziemlich viel irrer Wahnsinn dabei. Aber wie die Vergangenheit zeigt, setzt die Brudermüller-Seilschaft früher oder später ihre "Ideen" um.

Beispiele:

- PDF-Datei Seite 4 Punkt 7: Selbstbehaltswegfall für Neuverheiratete im Mangelfall bei Ehegattenunterhalt
- Punkt 8: Abstrus. Wenn der Unterhaltsberechtigte seinerseits neue Unterhaltspflichten hat, erhöht das seinen Bedarf. Damit werden die Unterhaltsketten quer durch die ganze Gesellschaft verlängert.
- Punkt 9: Fauler Trick, um noch mehr Ehegattenunterhalt rauszupressen.
- Punkt 10: Jetzt drehen sie völlig ab. Mindestbedarf nichtehelicher Mütter soll von 770 auf 1000 EUR erhöht werden! Man glaubt wohl, aus dem vollen zu schöpfen.
- PDF-Datei Seite 6 Punkt 6: Damit gilt auch für die Kindergartengebühren, die der Pflichtige mitzubezahlen hat volle gesteigerte Erwerbsobliegenheit und der niedrige Selbstbehalt.
- PDF-Datei Seite 11: Dombek lügt. Fakt ist, dass Eheverträge immer eingeschränkter werden, was gerade das Gegenteil ihrer unbewiesenen Behauptung ("Privatautonomie gestärkt") darstellt. Das gibt sie später selber zu. Ich hasse diese Schlangenzungen-Anwaltsfiguren.
- Seite 14: Man hat Schiss davor, dass Samenspender mal Rechte anmelden könnten oder dass es keine mehr gibt, weil sie um Unterhalt angegangen werden könnten.
- Seite 18: Die Anwälte wollen wieder an der Gebührenschraube drehen. Hauptformulierung: "Anhebung der Werte" und das saftig.
- Seite 23: Man hätte gerne, dass Jugendamt und Verfahrensbeistände noch mehr reinfingern dürfen. Ausserdem brauchen die Verfahrensbeistände natüüüürlich viel mehr Geld, wer hätte es gedacht....
- Seite 28: Im Vorgriff auf die neue Regierung wird bereits geäussert "der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB erreicht nicht mehr das sächliche Existenzminimum". Erhöhung, Erhöhung, Erhöhung!
- Seite 40: Endlich sagts mal einer der Kriegsgewinnler offen: "Der Arbeitskreis begrüßt die Einführung der Anwaltspflicht für Unterhaltsverfahren (§§ 112, 114 Abs.1 FamFG), weil dies zu einer Straffung und Beschleunigung dieser Verfahren und einem wirksameren Schutz schwächerer Verfahrensbeteiligter führen kann.". Die Begründung ist natürlich gelogen, weil die Rechtsindustrie in einer Realitätsblase lebt. Der Schwächere ist der Pflichtige und der wird nicht geschützt, sondern brutalst seiner Möglichkeiten und Rechte beraubt und plattgewalzt.
- Ab S. 42: Der einzige, der normal und bei Verstand spricht ist der Arbeitskreis von Dr. Fichtner - einer der einzigen beiden Nichtjuristen. In den wenigen Punkten spricht er mehr aus wie die Heerscharen der Shylocks mit ihrer Pfennigfuchserei, bei denen man mehr den Eindruck hat, sie wären in der analen Kleinkindphase stehengeblieben.
- auf den letzten beiden Seiten noch einmal Sprengstoff. Die altbekannte Rechtstäterin Peschel-Gutzeit fordert eine Art Ermächtigungsgesetz bei einer "Vermutung" häuslicher Gewalt, das fatal an Gestapomethoden erinnert. Die Polizei soll sogar ohne einen Hilferuf Verdächtige deportieren können. Wen das trifft, ist ja klar. In den folgenden Punkten pumpt sie das Helferindustriebusiness weiter auf.


Durchgängige Tendenzen: Nachdem der Unterhalt für nichteheliche Mütter nur gnadenlos verlängert wurde, wird er von diesem Familiengerichtstag kräftig aufgepumpt, d.h. er soll erhöht werden. Man merkt: Nachdem die Leute nicht mehr heiraten, wird Stück für Stück, Jahr für Jahr, bei Nichtehelichen kräftiger zugelangt. Man kann zwar meistens nicht mehr rauspressen, aber der höheren Streitwerte wegen lohnt es sich alleweil, die Milch und Honig für das Anwaltsgesockse bilden. Der Weg ist vorgezeichnet: Alle Erhöhungen und Verschärfungen, bis Eheniveau erreicht ist. Von den Nachteilen (z.B. im Steuerrecht beim Unterhalt) ist jedoch an keiner Stelle die Rede. Das sollen die Nichtehelichen bitteschön gefälligst selber tragen. Nur beim Kassieren heisst es: Her damit, ist ja wie eine Ehe!

Mehr als die Hälfte der Punkte im Unterhaltrecht dreht sich um Mangelfälle. Man gibt es zwar nicht zu, aber faktisch wird bloss noch Mangel verteilt, geteilt, gedrittelt, zurückgestuft, am Minimum herumgerechnet. Das Unterhaltsrecht wird zum Mangelrecht, nirgends mehr wird das erreicht was in den Paragrafen vollmundig versprochen wird. Jedes Fitzelchen wird noch herausgepresst, so ging es zum Beispiel sogar um Verzinsungen für Ansprüche ab Eheende.

Beim Ehegattenunterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich steigert man sich wie bisher in immer verwinkeltere kafkaeske Konstruktionen hinein. Details sind bis in Letzte geregelt und werden hin- und hergewälzt. Die Lust an der Kompexität ist ungebrochen und steigert sich noch.

Jugendämter und Familiengericht und natürlich Verfahrensbeistand, Umgangspfleger und was es sonst noch so neues gibt sollen noch stärker und noch mehr "einbezogen" werden. Auch das kommt an mehreren Stellen durch. Der Trend geht ganz klar Richtung mehr Helferindustrie. Er geht nicht Richtung eigenen Lösungen, z.B. Mediationen. Das Wort kommt nicht einmal vor. Auch hier beschreitet Deutschland ganz klar einen Sonderweg. Anderswo kann man erst zum Gericht, wenn man wirklich und ernsthaft eigene Lösungen versucht hat, in Deutschland intervenieren immer mehr Organisationen und Personen immer früher.
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#10
(03-10-2009, 19:58)p schrieb: - Seite 28: Im Vorgriff auf die neue Regierung wird bereits geäussert "der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB erreicht nicht mehr das sächliche Existenzminimum". Erhöhung, Erhöhung, Erhöhung!

Dass jetzt schon selbst für den Mindestunterhalt das Doppelte des Existenzminimums plus halbes KG gezahlt werden muss unterschlägt man natürlich wieder geschmeidig.

Dreiste Lüge und totale Inkompetenz.

Beides ist Berufsvorraussetzung für dieses Gesindel.
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#11
jedenfalls wird alles zu gericht gehen und der unterhaltspflichtige wird nicht nur saftige anwaltsrechnungen bezahlen dürfen, sondern er erfährt auch eine ziemlich lange und hohe unterhaltsdauer. die erste keule kommt mit der einstweiligen anordnung - ohne großes fragen wird kurzen prozess gemacht. im hauptsacheverfahren gehts dann richtig rund und der versorgungsausgleich kommt noch extra hinzu. das alles wird verschärft und das schöne: auf knopfdruck sind die behörden im bilde, wieviel einkommen der unterhaltspflichtige hat. dank der vernetzung fast aller behörden. nebenbei wird man dann noch wegen dem terrorismus gescant. eine schöne motivation dann noch nebenbei am samstag in der frittenbude zu arbeiten, um an das festgelegte fiktive einkommen heran zu kommen. alleine dieser versuch ist sinnlos, denn es setzt voraus, dass man immer arbeit hat und das mit gleichem oder steigendem verdienst - in der heutigen zeit unmöglich. die pleite ist unausweichlich, bei dem einem gleich, bei dem anderen später. die kleineren und mittleren einkommen wird es genauso treffen. 770 € lohn verbleiben dem unterhaltspflichtigen und wenn man glück hat, dann ein bissel umgangskosten und arbeitsbonus oben drauf. aber das ist nur kosmetik.
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#12
Die Empfehlungen des AK2 werden schon in Frage gestellt. Die Qualität einer Fremdbetreuung soll im Vordergrund stehen. Kind wird wohl Anspruch auf eine teure -nicht staatliche- Einrichtung haben. Die Kosten dürfen dann als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden.

Ob die vom AK 2 vorgelegten Empfehlungen zur Darlegungs- und Beweislast i.R.d. Betreuungsunterhalts bei möglicher Fremdbetreuung des Kindes auch nach dem aufrüttelnden Referat der Privatdozentin Dr. Becker-Stoll zur regelmäßig fehlenden Qualität derartiger Einrichtungen am 18.09.2009 noch so gefasst worden wären, muss bezweifelt werden. Hilfreich ist die Empfehlung, die Kosten der Kinderbetreuung, die notwendig sind, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, als Mehrbedarf des Kindes und nicht als Elternbedarf einzuordnen.

Hier eine Zusammenfassung.
http://www.deubner-recht.de/news/news_de...derid=alle
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#13
Die Zusammenfassung ist sehr schöngefärbt. Es klingt alles so, wie wenn dort gute Lösungen für Probleme erarbeitet wurden.

Was aber deutlich rauskommt: Wie die Helferindustrie den Verfahrensbeistand besser bezahlt, früher und stärker haben will und wie sie gleichzeitig den Umgangspfleger loswerden will (nur wenn §1666 BGB berührt wird). Man hat Angst vor umgangfordernden Elternteilen und überhaupt Angst vor durchsetzbarem Umgang. Und wehe, er fordert zu sehr Umgang:

"Der AK 12 fordert zu sorgfältiger Überprüfung des Kindeswillens auf, wenn dieses sich einem angeordneten Umgang verweigert. Dabei sei nicht nur das Verhalten des betreuenden Elternteiles, sondern auch des den Umgang suchenden Elternteiles zu bewerten. Auch diesen treffe eine Wohlverhaltspflicht."

Deren Definition natürlich die Helferindustrie festlegt. Wenn man die Vereitelung des Umgangsrechts schon nicht so einfach unter der Decke halten kann, so kann man damit prima engagierte Umgangsfordernde in die Schranken weisen.


Die thematisch wegführende Diskussion habe ich in einen neuen Thread gelegt: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=2070
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#14
Hier noch eine weitere Zusammenfassung.

http://anonym.to/?http://www.rechtsporta...reise.html

Daraus:

Abstammungsverfahren:

Nach Meinung des AK 7 sollte der (vom BVerfG geforderte) sog. Anfangsverdacht abgeschafft, § 171 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestrichen und eine bessere gesetzliche Regelung für die Fälle heterologer künstlicher Befruchtung geschaffen werden. Das gelte zur Sicherung ihres Rechts auf Kenntnis der Abstammung von Kindern auch für die Notwendigkeit einer ausreichenden Dokumentation der Daten eines Samenspenders. Das bisherige Recht auf Klärung der Abstammung sollte für das Kind auch auf den möglichen biologischen Vater erstreckt werden. Der AK sieht dringenden Klärungsbedarf bei der Abgrenzung der Rechte und Befugnisse eines Ergänzungspflegers und eines Verfahrensbeistands für das Kind.
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#15
Komische Zusammenfassung des AK 7. Die wichtigen Punkte fehlen. So wird z.B. einhellig das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters weiterhin blockiert. Das ist ein uraltes Problem, das Väter in vielen Fällen in einer katastrophalen Totalentrechtung hält. Die weiteren Forderungen sind geradezu schizophren: Den Kindern sei ihrerseits nämlich "einen Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung gegen den möglichen biologischen Vater einzuräumen". Aha. Väter komplett ausschliessen, draussen halten, rechtlos stellen, aber wenn andere wissen wollen ob dieser Typ ein Vater ist, dann gerne, jederzeit. Könnte ja sein, man braucht gerade einen Organspender oder man möchte mal prüfen, ob da ein fettes Erbe zu holen wäre? Das ist das Vaterbild einer Abstellkammer, aus der man gerade holt was einem passt.

Auch Samenspender sollen niemals eine Vaterschaft anfechten können. Andererseits sollen aber die von ihnen gezeugten Kinder ebenfalls das Recht bekommen, "ihre biologische Abstammung zu prüfen". Das dürfte witzig für den Samenspender werden, wenn später mal eine junge Dame vor der Haustür seiner Familie steht und seiner Frau mitteilt, sie wäre seine Tochter....
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#16
(10-10-2009, 18:26)p schrieb: Das dürfte witzig für den Samenspender werden, wenn später mal eine junge Dame vor der Haustür seiner Familie steht und seiner Frau mitteilt, sie wäre seine Tochter....
Genau das wollte ich mit meinem Zitat hervorheben.
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#17
Reiner Plorin, Familienrichter i. R. aus Hamburg, schreibt in einem Leserbrief:

"Trotz der sorgfältig begründeten Ablehnung durch den deutschen Familiengerichtstag hat die Justizministerin sich von scheidungsfolgengeschädigten Abgeordneten und unverständlicherweise insbesondere von Frauen dazu bewegen lassen, den sorgfältig austarierten Unterhaltskompromiss von 1977 so zu reformieren, dass die Vorhersehbarkeit von Rechtsfolgen als wesentlicher Teil des Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG nicht mehr gewährleistet werden kann.

Jedem Betroffenen muss geraten werden, den Rechtsweg vollständig auszuschöpfen. Die Eherechtsreform von 1977 wollte auch die Alleinverdienerehe schützen, ein Modell, das insbesondere von Menschen in Leitungsfunktionen bevorzugt wird, weil sie die Kindererziehung dem Partner überlassen. Dieser Kompromiss aus dem Jahre 1977 hat letztlich zu einer gesellschaftlich akzeptierten Rechtsprechung geführt hat, die auch rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Das neue Unterhaltsrecht unterminiert diese Akzeptanz.

In meiner 25-jährigen Praxis als Familienrichter wurde die verschärfte Unterhaltshaftung gegenüber minderjährigen Kindern auch von wenig verdienenden Unterhaltsverpflichteten weitgehend akzeptiert. Die Gleichstellung von minderjährigen Kindern mit dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schwächt die Stellung der Kinder - diese Entwicklung kann niemand wollen. Man kann nur hoffen, dass der Familiengerichtstag empfiehlt, diese Unterhaltsreform zurückzunehmen."
http://anonym.to/?http://www.sueddeutsch...9254/text/


Unterhaltshaftung wurde auch von wenig Verdienenen akzeptiert. Das wohl nur zähneknirschend.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#18
Worann er wohl die Akzeptanz erkannt hat? Daran, dass das Urteil vollstreckt wurde?
So wie ein zum Tode Verurteilter seine Akzeptanz des Urteils auch durch seinen Tod kund tut?
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#19
(12-10-2009, 09:33)borni schrieb: In meiner 25-jährigen Praxis als Familienrichter wurde die verschärfte Unterhaltshaftung gegenüber minderjährigen Kindern auch von wenig verdienenden Unterhaltsverpflichteten weitgehend akzeptiert.

Big Grin Da mußte ich ganz herzlich lachen, als ich das gelesen hatte. Big Grin
In seiner 25-jährigen Praxis hat Herr Amtsrichter Plorin aus Hamburg wohl noch nie eine Frau zu Unterhalt verknackt...
Oder er hatte das seltene Glück, eine Mutter zu finden, die tatsächlich Unterhalt gezahlt hat.

Der restliche Stuss mit Vorhersagbarkeit, "sorgfältig austariert" und "gesellschaftlich akzeptiert" - geschenkt, Parallelwelt. Ich glaub' der Typ hat was geraucht. Ansonsten kann man sowas wie "Die Gleichstellung von minderjährigen Kindern mit dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schwächt die Stellung der Kinder - diese Entwicklung kann niemand wollen." doch nicht ernsthaft schreiben, oder?
Es tritt hier offensichtlich zu Tage, daß Herr Amtsrichter die neuen Gesetze gar nicht kennt, sich aber trotzdem berufen sieht, sie zu kommentieren.

Da kann man nur hoffen, daß der Typ nicht mehr praktiziert.

Master Chief
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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#20
(12-10-2009, 09:33)Reiner Plorin aus Hamburg schrieb: Die Gleichstellung von minderjährigen Kindern mit dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schwächt die Stellung der Kinder - diese Entwicklung kann niemand wollen. Man kann nur hoffen, dass der Familiengerichtstag empfiehlt, diese Unterhaltsreform zurückzunehmen.
Den Satz hatte ich auch nicht verstanden. Hat der das Reförmchen verschlafen oder tatsächlich die falschen Kräuter geraucht? Kann natürlich sein, dass er die Reform von 1977 meint. Big Grin
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#21
Er redet da ja auch nur seiner Chefin, der OLG-HH, Quotenpräsidentin Erika Andreß nach dem Mund.
Die fühlte sich im Interview ja auch berufen, das Gesetz zu kritisieren, statt es anzuwenden, was ja eigentlich die Aufgabe von Richtern wäre.
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#22
Der Typ ist doch ein Fake. Die Rangfolgen von Kindern und Frauen am Unterhaltstrog zu verändern war ja gerade eines der Elemente dieser Reform letztes Jahr. Kinder gehen nun offiziell den anderen Berechtigten vor.

Wer nicht einmal das weiss, kann niemals Richter sein.
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#23
Es scheint aber zumindest jemand mit diesem Namen zu geben:

http://www.richterverein.de/mhr/mhr051/m05115.htm
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#24
Jahrgang 1941 und Familienrichter in Hamburg-Mitte, jetzt wohl pensioniert
http://www.richterdatenbank.net/richterd.../8902.html
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#25
(12-10-2009, 10:24)beppo schrieb: Die fühlte sich im Interview ja auch berufen, das Gesetz zu kritisieren, statt es anzuwenden, was ja eigentlich die Aufgabe von Richtern wäre.

Du bist ja sowas von unkreativ heute.
Richter, die Gesetze anwenden. Wo kommen wir denn da hin mit der richterlichen Unabhägigkeit und so?!

Aber wie p schon meint: Der Typ muß gefaket sein.
Obwohl: Unwissenheit schützt nicht vorm Richterdasein.

Wenn der wüßte, daß es ausserhalb Deutschlands so etwas wie Familiengerichtsbarkeit gar nicht gibt und sowas wie Familiengerichtstage schon gar nicht. Wenn der dann noch wüßte, wie negativ sein existenzieller Beitrag zum BIP ist und daß kein einziges seiner Urteile auch nur einen positiven Beitrag zur Geburtenrate, zur Gesellschaftsentwicklung oder zur Entwicklung der persönlich Betroffenen hatte....

Nicht das Suizid jetzt eine Lösung darstellt Big Grin, den Schaden würde es allerdings begrenzen...

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borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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