18-10-2009, 17:15
Da hat´s mal wieder einer probiert und ist an den umfangreichen Rechenkünsten eines OLG gescheitert, auch eine Befristung nach § 1578b kommt nicht in Betracht, diesmal elternbezogen.
OLG Celle: 17 UF 210/08 , Volltext
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Zitat:Gericht:
OLG Celle, 17. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 17 UF 210/08
Datum:
06.08.2009
Normen:
BGB § 1570, BGB § 1577 Abs 3, BGB § 1578 Abs 3, BGB § 1578 b Abs 1, BGB § 1578 Abs 3
Schlagwörter:
Betreuungsunterhalt, Herabsetzung, eigene Lebensstellung des Berechtigten, Altersvorsorgebedarf.
Leitsatz:
1. Neben der Betreuung von zwei – 11 Jahre und 14 Jahre – alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werdenkönnten.
2. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung eines Geldvermögens, welches dem berechtigten Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft zugeflossen ist.
3. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957).
OLG Celle: 17 UF 210/08 , Volltext
Zitat:Die Beurteilung, ob der Beklagten im Hinblick auf die mögliche Dauerhaftigkeit ihrer ehebedingten Nachteile unterhaltsrechtlich vorgeworfen werden kann, nach dem Entstehen einer zunächst teilschichtigen Erwerbsobliegenheit nicht wieder in den erlernten Beruf zurückgekehrt zu sein, sondern eine ausbildungsfremde Tätigkeit mit (möglicherweise) geringeren Aussichten auf eine berufliche Aufstiegsfortbildung aufgenommen bzw. fortgesetzt zu haben, muss einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben.
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