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BVerfG 1 BvR 1164/07: Die Ehe als Auslaufmodell?
#1
Das BVerfG entschied wegen Rentenansprüchen bei eingetragener Lebensgemeinschaft. Dieses ist einer Ehe gleichzustellen. Mit diesem Beschluss kassierte das BVerfG das letztinstanzliche Urteil des BGH. Wieder einmal sehr erstaunlich, was unsere beiden höchsten Gerichte doch für unterschiedliche Standpunkte vertreten können. Wink

Aus dem Beschluss eine für mich sehr bedeutende Aussage:

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht
begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass ndere
Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen achgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt.


Heutige Pressemitteilung:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/p...9-121.html
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#2
Wirklich erstaunlich und hätte ich eher andersrum vermutet.

Ich hätte prophezeit, der BGH fördert andere Lebensmodelle und das BVerfG würde die Ehe wieder nach oben holen, aber so rum?

Dann ist es ja an der Zeit mit dieser Begründung das Ehegattensplitting auch für unverheiratete zu fordern.
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#3
Und die gemeinsame elterliche Sorge automatisch, wenn eine eingetragene Lebensgemeinschaft besteht...
Aber da weiß das höchste Gericht sicherlich wieder eine neue Hürde um dies zu verhindern, solange die Politik hier nicht klare Gesetze schafft.
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#4
Es ging hier ja anscheinend um die Betriebsrente und damit wieder mal um die Frage, ob der Staat oder jemand anderes für einen Bürger aufkommt und in dieser Frage sind sich vermutlich beide B-Gerichte ziemlich einig.
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#5
Der BGH war immer schon verlängerte Werkbank des Finanzministeriums. Ehegattensplitting gibts schon - für eingetragene Lebensgemeinschaften.

Bei unverheirateten Paaren langt der Staat dagegen nur zu (Bedarfsgemeinschaftskonstrukt!), ohne dass für das Paar daraus ein Vorteil erwächst.
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#6
(22-10-2009, 14:52)p schrieb: Ehegattensplitting gibts schon - für eingetragene Lebensgemeinschaften.
Huh Anfang 2006 hatte der BFH doch noch anders entschieden!? Gibts was aktuelleres?
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#7
Stimmt, es war anders: Aufwendungen für den Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastung mit den dort zulässigen Höchstbeträgen von aktuell 7.680 Euro pro Jahr steuerlich zu berücksichtigen, aber kein Splitting.
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