Themabewertung:
  • 2 Bewertung(en) - 4.5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BGH am 16.12. zur Höhe und Dauer des Betreuungsunterhaltes
#26
Ich denke es muss heißen:
"Diesen Mindestbedarf kann die Klägerin ab Februar 2007 in voller Höhe durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit decken."
Außerdem war sie dumm, dass ihr keine kind- und elternbezogenen Gründe ab dem 3. Lebensjahr eingefallen sind. Daher wurde die Revision in Gänze zurückgewiesen.
.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Zitieren
#27
Wo siehst du "ab 2007"?
Ich sehe ab 2008!
Und was ist mit der Zeit davor?
2006 - 2008?
Zitieren
#28
"....hat das Oberlandesgericht der Klage für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 überwiegend stattgegeben. Für die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, .... Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin."

Die Folgezeit ist ab Februar 2007.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Zitieren
#29
Ok, übergesehen.
Aber was ist dann mit der Zeit zwischen Feb 2007 und Feb 2008?
Ich weiß, ich bin penetrant! Smile
Zitieren
#30
"Denn die Klägerin ist ab dieser Zeit – nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des § 1615 l BGB und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden früheren Fassung des § 1615 l BGB - jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage."

Trotz der Gesetzesänderung ab 1.1.2008 kann sie ihren Mindestbedarf selbst decken und durch die alte Regelung sowieso.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Zitieren
#31
Ok, begriffen!

Danke.

Das ist, glaube ich, das erste BGH-Urteil das ich erlebe, indem ein mütterlicher Unterhaltsbegehr vollständig zurück gewiesen wurde.

Sind die alle krank?
Zitieren
#32
Das ist alles recht schwammig. Erstmal den Urteilsvolltext abwarten. Und wie schon gesagt: Die Bedeutung des Falls ist beschränkt, egal wie entschieden wird bzw. wurde.
Zitieren
#33
Zitat:Ob die an MS erkrankte Klägerin aus gesundheitlichen Gründen erwerbsfähig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Archäologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.

Da gab es aber schon andere Urteile die genau das Gegenteil behaupteten.

Jeder Richter legt sich die Gesetze so aus, wie er will, habe ich das Gefühl.

Aber, ich will nicht meckern, ist ein gutes Urteil. Die Alte soll arbeiten gehen, lautet das Urteil.
Obwohl, das wird natürlich wieder als Einzelfall gewertet, kein AG oder OLG wird sich daran gebunden fühlen.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Zitieren
#34
(17-12-2009, 21:01)gleichgesinnter schrieb:
Zitat:Ob die an MS erkrankte Klägerin aus gesundheitlichen Gründen erwerbsfähig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Archäologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.
Da gab es aber schon andere Urteile die genau das Gegenteil behaupteten.

Es handelt sich hier nicht um eine Ehe!
Zitieren
#35
(17-12-2009, 15:01)borni schrieb: "Denn die Klägerin ist ab dieser Zeit – nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des § 1615 l BGB und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden früheren Fassung des § 1615 l BGB - jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage."

Trotz der Gesetzesänderung ab 1.1.2008 kann sie ihren Mindestbedarf selbst decken und durch die alte Regelung sowieso.

Exaktemeng!

Zitat:Damit kommt es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte.

Meine Rede seit 1860. Sie hat schon vorher bewiesen, dass sie für sich selbst aufkommen kann.

Das kann sie nun auch weiterhin!
Zitieren
#36
1615l ist schon eine recht kostspielige Angelegenheit.
Für die ersten drei Jahre generell 770€ + 225€ = 995€
Dann, für zwei weitere Jahre, min. 370€ bis 770€ + 225€ = 595€ bis 995€
Danach wird´s im Einzelfall zu bunt!

Vielleicht hat all die Misandrie auch hier ihr Gutes?
Wenn die zukünftigen Täter-Väter nichts mehr lernen dürfen, sind sie zwar als dumme Stecher aber finanziell nicht mehr leistungsfähig. Smile
Zitieren
#37
(17-12-2009, 22:09)Bluter schrieb: Vielleicht hat all die Misandrie auch hier ihr Gutes?
Natürlich! Ein abgelegter Vater hat gelernt, zu überleben! Big Grin
Zitieren
#38
(17-12-2009, 21:33)blue schrieb: Meine Rede seit 1860. Sie hat schon vorher bewiesen, dass sie für sich selbst aufkommen kann.

Das kann sie nun auch weiterhin!

Wenn die Pressemeldung wirklich das wiedergibt, was im Urteil steht, dann frage ich mich wieso der Fall überhaupt zur Revision am BGH zugelassen wurde. Die Mutter hat selbst auf ausdrücklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht dargelegt, welche Gründe sie anführt, warum das Kind weiterhin von ihr betreut werden muss. Genau das ist aber eine feststehende Voraussetzung für weiteren Unterhalt.

Das ganze Urteil ist somit eine vollkommene Nullnummer. Jedes andere Urteil wäre ein offener Bruch der Gesetze gewesen und ob Hahnes Arroganz das überspielen kann, wage ich zu bezweifeln.
Zitieren
#39
Ein Kommentar aus der NOZ:
Zitat:Weniger erfreulich ist allerdings ein anderer Aspekt des gestrigen Urteils. Der BGH urteilt nämlich, dass gesundheitliche Gründe für den Unterhaltsanspruch der unverheirateten Frau keine Rolle spielen. Krankheitsunterhalt könnten nur geschiedene Partner beanspruchen, ebenso Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit.

Das Ziel der Reformer des Unterhaltsrechts im Jahr 2008, war es aber erklärtermaßen, eheliche und nichteheliche Kinder auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche ihrer Mütter gleichzustellen. Schon damals gab es allerdings eine Diskussion, weil vor allem konservative Kräfte diese Gleichstellung nur in Bezug auf die Kinder herstellen wollten, nicht aber in Bezug auf die Frauen. Zumindest für den Krankheitsunterhalt haben sie sich offenbar durchgesetzt.
http://www.presseportal.de/pm/58964/1532...er_zeitung

Für die Gleichstellung der Unterhaltsansprüche findet sich sicherlich auch ein Anwalt.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Zitieren
#40
So ändern sich die Maßstäbe. Was im Ausland bis heute und selbst in Deutschland noch vor ein paar Jahren undenkbar war, ist nun das Mass der Dinge: Der wahnwitzige Unterhaltsanspruch von Verheirateten auch für die Leute für gerechtfertigt zu halten, die sich einer Heirat und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ausdrücklich verweigert haben.

Auf der anderen Seite werden selbst minimale Elternrechte für unverheiratete Väter strikt verweigert und selbst, nachdem der EGMR das gewaltsam in Stücke geschlagen hat wird kein Millimeter davon preisgegeben, sondern ausschliesslich Minimalveränderungen besprochen.
Zitieren
#41
Verfolge seit geraumer Zeit euer forum und bin echt glücklich das auch andere Menschen gibt die einsehen das man abgezockt wird.
Habe gemerkt das viele menschen das gar nicht merken und einverstanden sind mit dem system.
Meine frage ist da ich einen Sohn habe der 5 Jahre alt ist bei der Mutter lebt mit der ich nicht verheiratet bin.
Sie bekommt sozialhilfe und ich bezahle halt nur den KIndesunterhalt, könnte es nun sein das das sozialamt auch die kosten von ihr wieder von mir haben will. BIs jetzt kamm noch nichts aus dieser richtung aber ich befürchte das das jederzeit kommen könnte. Da ich ja gelesen habe 3 Jahre aber auch eventuel länger. Seit das KInd 2 Jahre alt ist sind wir getrennt.
Zitieren
#42
Willkommen im Forum. Bei mir ist es ähnlich. Meine Tochter ist jetzt 2 Jahre alt und ich habe immer noch keine Aufforderung bezüglich Unterhaltszahlung für die Mutter. Wie kommt das?
Pennt die ARGE? Kann ich mir nicht wirklich vorstellen.
Live or Die...Make Your Choice
Zitieren
#43
@p, starbucky

Absolut richtig.

@starbucky

Schon jetzt wird ein Teil deines Kindesunterhaltes für die Deckung der Sozialhilfekosten für die Frau verwendet, mit der du nicht verheiratet warst. Bezüglich UNterhalt für deine Ex bezüglich Aktivitäten der Behörde brauchst du keine Sorge haben. Selbst wenn sie selbst irgendwann auf die Idee kommt, eine Klage anzustrengen, wird es schwer, dein SOhn geht ja bald in die Schule. Sie kann arbeiten gehen. Der Staat hat sich was anderes ausgedacht, um wirkungsvoller Geld zu bekommen. Ich hätte eher bammel, daß die nachträglich irgendwelche Kosten für Kindergarten eintreiben wollen, bzw. anderweitige Kostendie die DT nicht mehr abdeckt. Das kann aber meines Wissens nur von der Frau selbst ausgehen. Meines Erachtens merkt die Momentan auch auf ihrer HartzIV Abrechnung, daß das Kindergeld abgezogen wird, weil sie ja Unterhalt von dir bekommt. Ich glaube daher, - jedenfalls wars so bei mir - daß der Ex momentan relativ wurscht ist, wie viel du zahlst, nur dem Amt eben nicht.

@ Nur der Kindesunterhalt ... das ist gut..

Das habe ich mir vor 8 Jahren auch gedacht. Da schrieb mich die Behörde an, wenn ich mit meiner Freundin nicht zusammenlebe, sei ich zu 250 Deutsche Mark Kindesunterhalt verpflichtet. 125 Euro, dacht ich mir, daß ist wirklich vertretbar und ich könnte mir eine Trennung leisten. Zudem bin ich ja nicht verheiratet.
Nun merke ich aber, daß ich keine Rechte habe, und das inzwischen gerechnet sich der Unterhalt verdreifacht hat. Ja, denn heute soll ich nicht 125 Euro, sondern 272 Euro zahlen + sonstige Kosten, die plötzlich nicht mehr in der DT enthalten sind, sondern Sonderbedarf sind. So kann es durchaus 375 nur an KU betragen. Dazu kommt, daß immer häufiger willkürlich man hochgestuft wird in der DT inzwischen, wenn man nur Eine Empfängerin zu versorgen hat etc.
Und unverheiratete werden immer mehr Verheirateten gleichgestellt. SO folgen aus einem Sexbetrug der Frau ggü. einem Unverheirateten Mann inzwischen quasi die gleichen UNterhaltsrechtlichen Folgen für ihn, wie für einen Verheirateten. Das heisst also: War früher zum Abzocken für die Frau nur die Heirat mit mind einem Kind wirklich lukrativ, reicht heute ein schneller xxxx mit einer Alkoholleiche am Straßenrand, der sich dagegen noch nicht mal wehren kann. Dem Mann werden aber weiterhin das ABR verweigert, der Vater hat noch nicht mal gemeinsames Sorgerecht.Wenn er es haben möchte, wird er sicherlich klagen müssen, und das ist genau daß, was die Herrschaften wollen. Noch mehr bluten für den Vater, der dann nach einem Jahrelangen Rechtsstreit sicherlich gewinnt - und dann trotzdem seinen Umgang nicht durchsetzen kann.
Zitieren
#44
(19-12-2009, 00:58)Stabacky schrieb: Verfolge seit geraumer Zeit euer forum und bin echt glücklich das auch andere Menschen gibt die einsehen das man abgezockt wird.
Habe gemerkt das viele menschen das gar nicht merken und einverstanden sind mit dem system.

Auch ein willkommen
Das Problem ist halt, man bemerkt es erst wenn man selbst drin steckt.
Für Außenstehende klingt es ganz plausibel: Für ein Kind muß finanziell gesorgt werden.
Daß die Versorgung dann einseitig von Vätern verlangt wird und bis zur finanziellen Vernichtung geht, wird geschickt verschwiegen
Ach wie unbegreiflich hohl, ist der Begriff vom Kindeswohl
(zitat eines 14-jährigen, aus dem Buch "Du bist MEIN Kind" von Jürgen Rudolf)
Zitieren
#45
Naja ich zwar gemeinsames sorge recht aber nur weil sie sonst abgeschoben wäre. Aber diese sogante geimansame sorgerecht ist ehrlich auch für nichts zu gebrauchen sie kann eh machen was sie will.
Und zur zeit weiß das soozialamt auch nciht das ich seit 2 Jahren arbeite glaube die denken das ich studiere weil ich damals abitur gemacht habe.
Naja find das eh alles sehr seltsam da meine ex ja anschaffen geht im Bordel ich sie angezeigt habe wegen sozialbetrug.
Da kam dann nach paar monaten antwort vom staatsanwalt der meinete sie wurde vom sozialamt befragt und habe dies verneint, und das das ja eher eine persönliche sache wäre.
Naja staat die mal in dem Bordel nachfragen aber naja die macht sich ein schönes leben mein sohn fast nie bei ihr aber naja deutschland.
Leider habe Frauen hier mehr rechte als Männer gleichtberechtigung ist anders.
Gerechtigkeit gibt es in diesem Land schon lange nicht mehr.
Zitieren
#46
Der Vollständigkeit halber nun noch der Volltext:

a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzmi-nimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf.

b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...kument.pdf
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Zitieren
#47
Beim Lesen des Volltexts schauerts mich, wie so oft. Die Entscheidung bringt eigentlich nichts Neues, aber dass derart absurde Forderungen der Unterhaltsempfängerin es bis zum BGH hochschaffen ist an sich schon übel.

Dabei die Vorinstanz, das OLG bereits seine Unterhaltsschwachsinnsrechtssprechung zugunsten der Klägerin ausgereizt. Ein gesundes Kind, in der Schule und ansonsten vollzeitbetreut, führt auf Seite der Mutter trotzdem nur zu einem Halbtagsjob. Dazu wollte die Dame unbefristet 908 EUR bezahlt bekommen. Der §1615l BGB mit seinem mittlerweile Weltrekordunterhalt gehört in die allererste Reihe der Absurditäten, die radikal in die Luft gesprengt gehören.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste