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BGH am 16.12. zur Höhe und Dauer des Betreuungsunterhaltes
#7
(14-12-2009, 17:02)p schrieb: Kein Wunder: Wenn nicht ausdrücklich eine Befristung im Gesetz generell befohlen ist und unter Androhung von sofortiger Richterverhaftung wegen Rechtsbeugung durchgesetzt wird, holt die deutsche Rechtsindustrie immer das Maximum heraus und befristet niemals.

Heart Du kannst immer so schön die Dinge beim Namen nennen Heart

Aber: Entscheidet nicht immer der Einzelfall? Big Grin

Zum Text:
Zitat:Die Klägerin und der Beklagte lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.
Als Akademikerin also zwei Kinder von zwei Männern innerhalb von 6 Jahren. Als Schwangere schon den nächsten "Kandidaten" reingeholt.
In der gesamten Zeit nicht oder nicht nennenswert gearbeitet.
Eigentlich noch nie wirklich, da der ausgeübte Beruf nicht angegeben wird.

Zitat:Die Klägerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908 €. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 überwiegend stattgegeben. Für die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Die untergeordneten Gerichte haben versucht, der Unterhaltsorgie und damit der Alimentierung der UHN auf Lebenszeit einen Riegel vorzuschieben.
Den wird Hahne brechen, das steht sowas von fest.

Zitat:Der Senat wird zunächst die Höhe des Unterhaltsbedarfs bestimmen müssen, der sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten richtet, und ggf. die Frage beantworten müssen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Mindestbedarf besteht.
Unenedlich viel und unendlich lange, soweit kann man auch hier voraussehen.

Der eigentliche Knackpunkt ist hier:
Zitat:Für einen Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 gilt die Neufassung des § 1615 l BGB, die einen Basisunterhalt des betreuenden Elternteils für die ersten drei Lebensjahre des Kindes mit Verlängerungsmöglichkeit aus kind- und elternbezogenen Gründen vorsieht

Die Klägerin hat bewiesen, daß sie skrupellos ist und unfähig zur eigenen Erwerbstätigkeit Zeit ihres Lebens.
Bin gespannt, welche Gegenargumente zu den Betreuungsmöglichkeiten aufgebracht werden und damit, wie hoch die Hürden zukünftig sein werden, um ungehindert Unterhalt zu kassieren.

Master Chief
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borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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RE: BGH am 16.12. zur Höhe und Dauer des Betreuungsunterhaltes - von Master Chief - 15-12-2009, 03:09

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