06-08-2008, 12:09
Urteil vom 16. April 2008 – Aktenzeichen XII ZR 7/05
Der Fall: Frau und Mann 26 Jahre miteinander verheiratet, fünf eheliche Kinder geboren, Frau zieht aus, direkt in die Wohnung ihrer lesbischen Loverin. Kinder bleiben beim Vater. Frau hätte trotzdem gerne Unterhalt für sich kassiert und klagt deswegen 2003, das OLG Brandenburg spricht ihr 2004 welchen zu. Nun, 2008, spricht der BGH.
Ob sie überhaupt Kindesunterhalt zahlt, ob sie selber arbeitet steht nirgends. Der BGH stellt auch nicht darauf ab. Er verweist die Sache ans OLG zurück ab, greift dazu aber tief in die Mottenkiste der kuriosen Begründungen, nämlich den Härtefall nach § 1579 Nr. 7 BGB: Lesbisch zu werden sei Privatsache, aber aus der Ehe direkt zur Loverin auszubrechen könnte ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein.
"Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes ist dabei nicht in der Trennung als solcher zu sehen; es steht dem Unterhaltsberechtigten frei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben. Wesentlich ist vielmehr, dass er sich zu seinem Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er sich einerseits aus den ehelichen Bindungen löst, andererseits aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert. Insofern wird das Prinzip der Gegenseitigkeit verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden lässt. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses liegen kann, führt dazu, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint."
Das ist natürlich ein Treppenwitz des Unterhaltsrechts, denn jeder Ehebruch mit Unterhaltsforderung würde dann zur Unterhaltsverwirkung führen und das Schuldprinzip wäre wieder eingeführt. Der BGH traut sich auch nur, so etwas für den höchst seltsamen Fall einer Ehe mit fünf Kindern und lesbisch gewordenen Frau zu urteilen und gibt damit indirekt auch den Tip, erstmal nicht gleich offzielle ins fremde Bett zu hüpfen, sondern erst noch einen Zwischenstopp im nächsten Frauenhaus oder eigenen Wohnung einzulegen, damit alles "seine Richtigkeit" hat.
Der Fall: Frau und Mann 26 Jahre miteinander verheiratet, fünf eheliche Kinder geboren, Frau zieht aus, direkt in die Wohnung ihrer lesbischen Loverin. Kinder bleiben beim Vater. Frau hätte trotzdem gerne Unterhalt für sich kassiert und klagt deswegen 2003, das OLG Brandenburg spricht ihr 2004 welchen zu. Nun, 2008, spricht der BGH.
Ob sie überhaupt Kindesunterhalt zahlt, ob sie selber arbeitet steht nirgends. Der BGH stellt auch nicht darauf ab. Er verweist die Sache ans OLG zurück ab, greift dazu aber tief in die Mottenkiste der kuriosen Begründungen, nämlich den Härtefall nach § 1579 Nr. 7 BGB: Lesbisch zu werden sei Privatsache, aber aus der Ehe direkt zur Loverin auszubrechen könnte ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein.
"Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes ist dabei nicht in der Trennung als solcher zu sehen; es steht dem Unterhaltsberechtigten frei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben. Wesentlich ist vielmehr, dass er sich zu seinem Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er sich einerseits aus den ehelichen Bindungen löst, andererseits aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert. Insofern wird das Prinzip der Gegenseitigkeit verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden lässt. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses liegen kann, führt dazu, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint."
Das ist natürlich ein Treppenwitz des Unterhaltsrechts, denn jeder Ehebruch mit Unterhaltsforderung würde dann zur Unterhaltsverwirkung führen und das Schuldprinzip wäre wieder eingeführt. Der BGH traut sich auch nur, so etwas für den höchst seltsamen Fall einer Ehe mit fünf Kindern und lesbisch gewordenen Frau zu urteilen und gibt damit indirekt auch den Tip, erstmal nicht gleich offzielle ins fremde Bett zu hüpfen, sondern erst noch einen Zwischenstopp im nächsten Frauenhaus oder eigenen Wohnung einzulegen, damit alles "seine Richtigkeit" hat.