Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
KG Berlin 13 WF 111/08: Betreuungsunterhalt trotz Vollzeitbetreuung
#1
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.08.2008, Az. 13 WF 111/08

Der BGH hats vorgemacht, jetzt schlagen alle Gerichte beim Betreuungsunterhalt sofort hart zu. Unterhaltsmaximierende Entscheidungen verbreiten sich grundsätzlich mit Überlichtgeschwindigkeit. Da werden faule Richter plötzlich schnell.

Drei Jahre Betreuungsunterhalt hiess es seit der Unterhaltsrechtsreform, danach nur mit guter Begründung, wobei die Betreuungssituation eine grosse Rolle spielen sollte. Davon ist etwa so viel übrig wie von einem Gipskopf nach mehreren Salven mit der Kalaschnikov. Ganz schnell, so wie 1977, wurde die ausdrücklich als Ausnahme formulierte Regelung zur Regel. Und diese Regel lautet: Unterhalt an die Ex zahlen.

Das KG machts wie der BGH, dreht nur den "Einzelfall" passend hin. Sie müssen zwar wie der BGH zugeben, dass es eine ausgreifende Vollzeitbetreuung an der Schule für das Kind gebe, aber: "Der betreuende Elternteil muss, selbst wenn eine Volltagsbetreuung seitens der Schule oder durch einen Hort angeboten wird, auch nach der Rückkehr des Kindes genügend Kapazitäten haben, um sich mit dem Kind oder wie hier mehreren Kindern angemessen zu beschäftigen." Das Kind ganztags im Hort, die Mutter muss nur halbtags arbeiten. Sie müsse sich ja auch mal regenerieren. Dem Vater mit seinem Vollzeitjob und langen Fahrten bleiben von seinem Bruttoeinkommen von 4.100 EUR schliesslich 1000 EUR übrig. Daraus muss er auch noch die Rückstände begleichen, die ihm das Gericht hinrechnet.

Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...true&bs=10
Zitieren
#2
Vor dem fatalen BGH-Urteil gab es auch Gerichte, die sich stärker an die Vorgaben der Unterhaltsrechtsreform gehalten haben, z.B. das OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2008 (II-4 WF 41/08):

"Nur dann, wenn die Berechtigte im konkreten Fall substantiiert darlegt, dass die konkrete Betreuungssituation oder eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zulassen, ist ein über das 3. Lebensjahr des Kindes hinausgehender Betreuungsunterhalt möglich." Kommentare: http://www.rechtsportal.de/familienrecht...0-bgb.html

Leider kann man diese Entscheidungen und "Literaturmeinungen" nach der Zerschlagung durch den BGH zum Altpapier geben. Eine Ministerin, die die erklärten Ziele der Unterhaltsrechtsreform auf so krasse Weise durch die Gerichte konterkariert sieht, müsste eigentlich sofort reagieren und nachbessern. Dass sie still sitzt und sich bloss die Hände reibt, sagt sehr viel aus über die wahren Intentionen dieser Figur und der Figuren, die hinter ihr stehen.
Zitieren
#3
Wieder so ein Hammerurteil. Von fast 5000 Euro Einkommen (incl. 20% AG-Anteil zur Sozialversicherung) bleiben dem Mann gerade noch 1000 Euro netto übrig. Das nennt man dann wohl Enteignung im demokratischen Rechtsstaat.
Zitieren
#4
Und noch ein Urteil aus dem Tollhaus des "neuen" Unterhaltsrechts: OLG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2008, Az. 10 UF 768/07

"Im Interesse der Kinder und der Rechtssicherheit ist trotz der Abschaffung des Altersphasenmodells weiterhin eine gewisse schematische Betrachtungsweise angemessen und geboten, von der jederzeit abgewichen werden kann. Als zeitliche Zäsur, ab der eine Halbtagstätigkeit zu erwarten ist, ist der Eintritt des Kindes in die zweite Grundschulklasse für angemessen anzusehen. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit wird im Regelfall nicht vor dem fünfzehnten Lebensjahr des betreuten Kindes anzunehmen sein."
Zitieren
#5
Aha, also wird das abgeschaffte Altersphasenmodell wieder rausgekramt und heißt jetzt "schematische Betrachtungsweise". Goodbye Einzelfallprüfung. Ist ja auch einfacher für die Richterschaft.
Zitieren
#6
Um das Recht zu schützen und seinen Wert zu erhalten wird es eben nicht benutzt!

Dadurch kann man Verschleißerscheinungen vermeiden, und das Recht ist auch nach Jahren noch wie neu!
Zitieren
#7
(09-10-2008, 12:29)lordsofmidnight schrieb: Wieder so ein Hammerurteil. Von fast 5000 Euro Einkommen (incl. 20% AG-Anteil zur Sozialversicherung) bleiben dem Mann gerade noch 1000 Euro netto übrig. Das nennt man dann wohl Enteignung im demokratischen Rechtsstaat.

Das kann man auch Zerschlagung deutscher Wirtschaftskraft nennen. Oder Verhinderung der wirtschaftlichen Wertschöpfung. Zweifellos ist dies ja wohl ein Grund, weshalb zumindest einige nichts mehr machen, auch wenn sie könnten, ich uebrigens auch...

Al aus Lilliput gruesst das Armenhaus Deutschland
"Kommt mit", sagte der Hahn, "etwas Besseres als den Tod finden wir ueberall."
Zitieren
#8
(09-10-2008, 12:29)lordsofmidnight schrieb: Wieder so ein Hammerurteil. Von fast 5000 Euro Einkommen (incl. 20% AG-Anteil zur Sozialversicherung) bleiben dem Mann gerade noch 1000 Euro netto übrig. Das nennt man dann wohl Enteignung im demokratischen Rechtsstaat.

Nein Versklavung!
Zitieren
#9
(09-10-2008, 12:29)lordsofmidnight schrieb: ... demokratischen Rechtsstaat.

Kommt darauf an, was man unter Demokratie und Rechtsstaat versteht.
Oder, diese Begriffe muessen neu definiert werden.

Al, dem hier in Lilliput der [Unterschreitung des Mindestniveaus] platzt, wenn er diese Urteile liest.
(trotz intensiver Suche keinen anderen Ausdruck dafuer gefunden)
"Kommt mit", sagte der Hahn, "etwas Besseres als den Tod finden wir ueberall."
Zitieren
#10
Und hier war das BGH-Urteil, das die Türe so übel zugeknallt hat: http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=87
Zitieren
#11
hoffnungslos! meine entscheidung wird darin bestätigt. alternativ bleibt nur noch hartz4 in verbindung mit schwarzarbeit in deutschland übrig.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  LSG Berlin L 5 AS 449/08: Vollzeitarbeitspflicht trotz Kleinkinderbetreuung p__ 1 3.227 03-01-2009, 00:33
Letzter Beitrag: Gast1

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste