12-02-2010, 18:50
Die Rechtskundigen hier mögen mich bitte aufklären, falls ich diesen Beschluss falsch verstanden haben sollte.
Es handelt sich um eine Minderjährige/s Frau/Kind, die gerne heiraten möchte.
Sie stellt Antrag auf "Erteilung einer Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit".
Das AG lehnt ab. Das OLG stimmt zu. Was mich, warum ich das hier reinstelle, am meisten irritierte ist, dass auch hier wieder einmal das unsägliche "Kindeswohl" herangezogen wird.
Nun die für mich nicht zu verstehenden Passagen:
"Die von der Antragstellerin beantragte Befreiung ist nach § 1303 Abs. 2 BGB zu erteilen, wenn die Eingehung der Ehe trotz Minderjährigkeit dem Wohl der minderjährigen Antragstellerin entspricht. Bei der zu treffenden Entscheidung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene, das Kindeswohl konkretisierende Entscheidung (Palandt, BGB, 68. Auflage, § 1303 Rn.5).
Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Ehe mit dem weiteren Beteiligten ihrem Wohl entspricht, kann jedenfalls nicht auf der Grundlage der bisher vom Amtsgericht angeführten Tatsachen verneint werden.
Soweit sich das Amtsgericht auf die Stellungnahme des Jugendamtes vom 1.7.2009 beruft, dass keine "gesicherten Rahmenbedingungen" für die Eheschließung vorliegen, bleibt mangels weiterer Erläuterung bereits unklar, auf welchen möglichen Ablehnungsgrund das Amtsgericht sich hier stützen möchte. Dass der in Aussicht genommene Ehemann über keine Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit verfügt, rechtfertigt jedenfalls eine Nichterteilung der Befreiung nicht.
Soweit das Amtsgericht meint, ohne persönliche Anhörung der Antragstellerin aus der Tatsache, dass diese mit 16 Jahren schwanger geworden ist, folgern zu können, der Antragstellerin fehle es an der erforderlichen Reife, ist auch diese Argumentation nicht überzeugend.
Ob die Antragstellerin die für eine Ehe erforderliche charakterliche Reife besitzt, und ob sie die Tragweite einer Ehe hinreichend erfasst, wird der zuständige Amtsrichter wohl nur im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Antragstellerin sowie im Rahmen weiterer Ermittlungen feststellen können."
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...91228.html
Was ist eure Meinung dazu?
Es handelt sich um eine Minderjährige/s Frau/Kind, die gerne heiraten möchte.
Sie stellt Antrag auf "Erteilung einer Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit".
Das AG lehnt ab. Das OLG stimmt zu. Was mich, warum ich das hier reinstelle, am meisten irritierte ist, dass auch hier wieder einmal das unsägliche "Kindeswohl" herangezogen wird.
Nun die für mich nicht zu verstehenden Passagen:
"Die von der Antragstellerin beantragte Befreiung ist nach § 1303 Abs. 2 BGB zu erteilen, wenn die Eingehung der Ehe trotz Minderjährigkeit dem Wohl der minderjährigen Antragstellerin entspricht. Bei der zu treffenden Entscheidung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene, das Kindeswohl konkretisierende Entscheidung (Palandt, BGB, 68. Auflage, § 1303 Rn.5).
Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Ehe mit dem weiteren Beteiligten ihrem Wohl entspricht, kann jedenfalls nicht auf der Grundlage der bisher vom Amtsgericht angeführten Tatsachen verneint werden.
Soweit sich das Amtsgericht auf die Stellungnahme des Jugendamtes vom 1.7.2009 beruft, dass keine "gesicherten Rahmenbedingungen" für die Eheschließung vorliegen, bleibt mangels weiterer Erläuterung bereits unklar, auf welchen möglichen Ablehnungsgrund das Amtsgericht sich hier stützen möchte. Dass der in Aussicht genommene Ehemann über keine Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit verfügt, rechtfertigt jedenfalls eine Nichterteilung der Befreiung nicht.
Soweit das Amtsgericht meint, ohne persönliche Anhörung der Antragstellerin aus der Tatsache, dass diese mit 16 Jahren schwanger geworden ist, folgern zu können, der Antragstellerin fehle es an der erforderlichen Reife, ist auch diese Argumentation nicht überzeugend.
Ob die Antragstellerin die für eine Ehe erforderliche charakterliche Reife besitzt, und ob sie die Tragweite einer Ehe hinreichend erfasst, wird der zuständige Amtsrichter wohl nur im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Antragstellerin sowie im Rahmen weiterer Ermittlungen feststellen können."
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...91228.html
Was ist eure Meinung dazu?