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OLG Celle - 10 WF 59/10: VKH - Kein Anwalt für Vater
#1
Zitat:OLG Celle, 10. Zivilsenat - 10 WF 59/10 - vom 15.02.2010

Leitsatz:
1. Für ein Verfahren, welches lediglich die Frage der weiteren Ausgestaltung des bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil (vorliegend: Ausdehnung des Umganges auf einen zusätzlichen Nachmittag in der Woche) betrifft, ist regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich.

2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus der Tatsache, daß ein anderer Verfahrensbeteiligter anwaltlich vertreten ist.

Keine Waffengleichheit mehr? Scheint sich durchzusetzen, dass weniger Anwälte per VKH beigeordnet werden.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#2
Das Ziel der FFG Reform war u.a. die Verfahrenskosten auf staatlicher Seite zu reduzieren, daher weicht FamFG §78 (2) vom ZPO §121 (2) ab (Waffengleichheit).

http://anonym.to/?http://www.rechtsporta...famfg.html

Unter Genderaspekten (Exclamation) kommen in FFG Verfahren fast ausschließlich Mütter in den Genuß von PKH, auf Neusprech: VKH. Daher ist dieser Paragraph vorbehaltlos zu unterstützen.

In dem von sorglos aufgeführten Urteil klingt irgendwie durch, daß der Vater benachteiligt wird.
Beide bekommen VKH, aber ohne anwaltliche Vertretung, weil eine Umgangsregelung eine Gütevereinbarung darstellt und die Juristen draußen bleiben sollen.
Wenn Muddi nun meint einen Anwalt zu bestellen, dann tut sie das auf eigene Kosten.

Man sollte sich den Volltext auch mal reinziehen, denn der Vater, bei dem die Kinder Leben, führt sich wie eine klassische Mutter auf:

Zitat:Im vorliegenden - im November 2009 eingeleiteten - Verfahren erstrebt die Kindesmutter unter Berufung auf entsprechend geäußerte Wünsche der Söhne eine Ausweitung des Umganges, der auch jeweils am Dienstagnachmittag von Schulschluß bis 19:00 Uhr erfolgen soll. Der Kindesvater wähnt dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt. der ältere Sohn habe schulische Probleme und benötige dringend die tägliche Hausaufgabenkontrolle, die durch die Kindesmutter nicht erfolge. auch der jüngere Sohn bedürfe - seinerseits ohne schulische Schwierigkeiten - in der fünften Klasse der Hausaufgabenkontrolle. zudem werde der Tagesablauf der Söhne durch wöchentliche Umgangskontakte gestört.

http://anonym.to/?http://openjur.de/u/32...59-10.html

Bleibt eigentlich nur abzuwarten, daß das OLG die gesetzgeberische Linie auch bei Müttern fährt.
Ein Verstoß gegen FamFG §78 (2) wäre es dann Wert zu posten.

Master Chief
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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