22-03-2010, 12:38
(22-03-2010, 12:27)Profiler schrieb: etzt bitte nicht reflexartig depressiv werden oder hyperventilieren.
Was Guru p schreibt ist unzutreffend!
Ich hatte nur nach den Entscheidungsgrundlagen der Behörde Schule gefragt. Mit den gegenseitigen Auskunftspflichten von Eltern hat das wenig zu tun
Den Unterschied hat er doch aber selbst beschrieben:
Zitat:Auskünfte also im Innenverhältnis der Eltern und nur bei berechtigtem Interesse. Ansonsten steht der Nichtsorgeberechtigte rechtlich im Verhältnis zu Dritten wie der Schule
Zitat:Aber danke, ich habe anderweitig die Hinweise erhalten, nach denen ich suchte.
Es ware natuerlich im Sinne des Informationsflusses, die dann auch hier einzustellen. Haette fuer mich ein historisches Interesse: Ueber Elternabende trotz ausdruecklicher Anfrage nie informiert, zu einem Gespraech ueber den Entwicklungsstand der Tochter nachmittags wie ein Verbrecher durch die Lehrerin in die Schule geschleust. Konnte ich wohl noch froh sein, dass die das ueberhaupt einmal machte. Das Familiengericht hat der ganze Kram dann ueberhaupt nicht interessiert.
Also welche Handhabe kennst du, die Schule zu zwingen?