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Zwangsgeldbewehrte Umgangsregelung durchsetzen
#1
Mal angenommen, eine gerichtliche, mit Zwangsgeld bewehrte Umgangsregelung, existiert.
Die Durchsetzung müßte ja jetzt, nach neuen FamFG, mit Ordnungsmittel beantragt werden.

Das Vorgeplänkel mit dem JA, diesen Schritt nicht unternehmen zu müssen, ist fehlgeschlagen.

Wie könnte ein/e Formulierung/Antrag aussehen?
Sehr ähnlich diesem Fall:
http://www.ra-kotz.de/umgangsrecht7.htm
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#2
Ich kann dir hierzu nur eine Meinung anbieten, keinen konkreten Formulierungsvorschlag, weil mir hierzu noch die nötige Erfahrung fehlt.

Zunächst bin ich der Meinung, dass ein auf Ordnungsmittel ( §89 FamFG) ausgerichteter Antrag nicht gestellt werden muss, da die Möglichkeit der Zwangsmittel im Recht nach wie vor nicht ausgeschlossen ist (§35 FamFG).

Ich würde mich vielmehr darauf beschränken, dass der Umgang gemäß §1684 BGB vereitelt wurde und ich nun das Gericht auffordere hierüber zu entscheiden.
Tatbestände angeben:
Keine Herausgabe des Kindes am, und am,
Sachverhalte anführen:
gescheiterter Versuch der Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung, im Gespärch mit dem/der Sachbearbeiter/in X des JA Y, am ; Hinweis auf den existierenden Umgangsbeschluss Az.
MfG

Ich denke nicht, dass es mehr braucht.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#3
Gibt es denn schon irgendwelche Erfahrungen, ob diese neuen Ordnungsmittel tatsächlich durchgesetzt werden konnten?
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#4
Zumindest im untersten Segment, also bei 250€, wurde bereits vollstreckt und in unserem einen Fall der Umgangskontakt zumindest vorerst wiederhergestellt.
Selbstverständlich mit Wiederanbahnung und im beisein einer Dritten, weil >1 Jahr ausschließliche und uneingeschränkte Mutterliebe.
Soll aber der Hit gewesen sein, weil Kind direkt zu Papi in die Arme gehupft. Smile
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#5
(02-04-2010, 20:18)Bluter schrieb: Selbstverständlich mit Wiederanbahnung und im beisein einer Dritten,
Aus welcher Institution kam die "Dritte"?
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#6
Weiß ich nicht, oder besser, hab´s vergessen.
Hoffentlich denke ich demnächst dran.
Schicke mir bitte in den kommenden Tagen eine Erinnerungsnachricht, per PN.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#7
So, hab´s nochmal erfragt.

Der Umgang lief mal vor einiger Zeit begleitet und der Vater stimmte dem Vorschlag der Gegenseite vor Gericht nur unter Vorbehalt zu, weil - man darf mal lachen - der Umgang im Alleinerziehendentreff stattzufinden hatte.
Ja, mit Gelächter endete dieses Vorhaben dann auch.
Immerhin bat eine der AE den Umgangsberechtigten Vater im Nachhinein um Entschuldigung - also noch ein Lacher.
Nach weiteren 1,5 Jahren gerinfügig streitbehafteter Umgangspause, mit Verfahrenspflegschaft und Ordnungsgeld, nun die ersten Begegnungen, in einer öffentlichen Spielecke, unter den Augen der - bitte lächeln - Mutter.
Keine neutrale dritte Person anwesend.
Man darf gespannt sein, wie´s sich entwickelt ...
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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