Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
OLG Schleswig 15 UF 99/06: Teilzeit reicht trotz Kindesunterhaltspflicht, Mangelfall
#1
OLG Schleswig, Urteil vom 12.03.2007 Az 15 UF 99/06

Der Leitsatz sagt eigentlich alles: "Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit einer Frau, die ihren drei bei dem geschiedenen Ehemann lebenden Kindern unterhaltspflichtig ist, begründet für sie keine Verpflichtung, ihren krisensicheren Arbeitsplatz als Verwaltungsangestellte, den sie seit 1982 innehat, aufzugeben, auch wenn sie nur mit 25 Stunden bei einem Nettoeinkommen von rund 1.300 EUR beschäftigt ist. Das berufliche Risiko, bei einem anderen Arbeitgeber im Falle vollschichtiger Tätigkeit geringere Einkünfte zu erzielen überwiegt, so dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes unzumutbar erscheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass sie bei hinreichenden Bewerbungsbemühungen eine Nebentätigkeit hätte finden können."

Wie man sieht, kommt man auch mit drei unterhaltsberechtigten Kindern durchaus um einen normalen Job herum. Wenn man eine Frau ist. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht vorgetragen. Der Nebenjob ist eine leichte Aufgabe. Die Dame hatte bereits einen Nebenjob, den sie aber aufgegeben hat. Das Gericht rechnet ihr nur 300.- fiktiv an, teilweise nur 150 EUR weil sie irgendeinen Fernunterricht machte, nicht einmal ein 400 EUR Job wird ihr neben den 25 Wochenstunden zugemutet. Das Gericht hat den groben Fehler gemacht, sich nicht Bewerbungsbemühungen für eine Vollzeittätigkeit vorlegen zu lassen. Somit ist das Argument, mit dem sich die Pflichtige aus der Pflicht herausquasselt eine unsubstantiierte Behauptung.

Wird das mit den grotesken Anforderungen an Väter verglichen, die der BGH aufgestellt hat, so kann im OLG Schleswig nur übler Sexismus am Werk gewesen sein. Väter verpflichten, Mütter entpflichten und jedes Quartal einen Drückebergerartikel über Väter. In ihrer selbsterzeugten Verblendung haben die Professionen noch gar nie gemerkt, wie lächerlich sie sich machen.
Zitieren
#2
(20-10-2008, 20:50)p schrieb: Das berufliche Risiko, bei einem anderen Arbeitgeber im Falle vollschichtiger Tätigkeit geringere Einkünfte zu erzielen überwiegt, so dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes unzumutbar erscheint.

Beim berüchtigten BGH-Hausmannurteil galt das nicht. Da mußte der Vater seinen Job als Hausmann aufgeben, trotz 3 zu versorgenden Kindern. SZ-Kommentator Prantl schrieb damals:
"Diese Rechtsprechung zum Hausmann ist schärfer als die bisherige zur Hausfrau."
Diese objektive Asymmetrie scheint offensichtlich ohne Hemmungen fortgesetzt zu werden. Taschenspielertricks im "Rechtsstaat".
Zitieren
#3
Taschenspielertrick ist noch höflich ausgedrückt. Das ist platter, billiger Sexismus und nichtmal irgendwie mit einer Begründung verbrämt.
Zitieren
#4
P, sicher hast Du recht mit Deiner Kritik. Aber versuche es mal etwas differenzierter zu betrachten. Was geben die Fakten her?

Wir haben eine Unterhaltspflichtige, die drei Kinder hat. Die leben beim Vater. Das heißt doch sie ist mit an sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erziehungsUNFÄHIG oder UNWILLIG weil sowas nun echt selten ist.
Sie ist Verwaltungsangestellte. Heißt, Politesse oder sonstwas, was eigentlich in der freien Wirtschaft UNTAUGLICH ist. Immerhin sind Politessen Frauen, die ihr Geld auf der Straße verdienen ohne dafür Freude zu bereiten...Rolleyes
Sie verdient mit 25 Stunden in der Woche 1300EUR netto. Wären ja bei Vollzeit fast 2100EUR netto. Vermutlich ist sie Steuerklasse I, was bedeutet, sie müsste rund 3800 brutto in der freien Wirtschaft verdienen. Als Frau die wohlgemerkt nichts richtiges kann, was man in einem wirtschaftlich ausgerichteten Unternehmen braucht...

Der Nebenjob mit 300EUR, der fiktiv gerechnet wird, bedeutet doch nichts anderes als ein fiktiver 400EUR-Job für 15 Stunden pro Woche, was einen Stundenlohn von 6,67EUR ergibt.

Und genau da hat das Gericht des Pudels Kern getroffen: Man billigt und traut ihr einen Job zu, der 6,70EUR brutto die Stunde wert ist. Würde man sie zu einem Vollzeitjob zwingen, der dieses Geld bringt, was sie jetzt aber hat, dann müsste sie rund 80 Stunden die Woche arbeiten um gleiches Geld zu verdienen wie bisher... Und das geht nicht. Auch nicht, wenn man böswillig denkt.

Also hat das Gericht das Bild dieser Mutter, Frau und Unterhaltsverpflichteten doch ganz treffend gezeichnet und sie zu Zahlung bis in den Selbstbehalt hinein verdonnert. Applaus !

Big Grin
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  BGH v. 30.01.2013: Eigene Altersvorsorge verboten bei Kindesunterhaltspflicht p__ 0 3.137 25-12-2014, 22:20
Letzter Beitrag: p__

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste