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Diskussion zu "Bisher ist es gut gelaufen"
#19
(15-04-2010, 13:54)p schrieb:
(15-04-2010, 12:37)Cougar schrieb: Ist das eindeutig genug?

Nein. Das Verfahren beurteilte den Fall nach altem Recht. Das kommt davon, wenn in Büchern immer wieder voneinander abgeschrieben wird. 1998 gab es nämlich eine grosse Reform, seither werden die Sorgerechtsbelange von den Gerichten anders zugeschnitten. Und zwar so, dass weniger relevante, zu entscheidende Tatbestände ins Sorgerecht fallen.

Stimmt so nicht, ich habe ja nicht nur das Verfahren aus dem Jahr 1999 zitiert, sondern - da habe ich allerdings einen Fehler gemacht - das Zitat in welchem das 1999er Urteil zitiert wird (da ging es nur darum, dass es sich bei solchen Reisen um Reisen handelt, die gesundheitliche Belastung bedeuten können und das ist unabhängig von der Frage, wie oft solche Reisen heute durchgeführt werden) stammt aus einem Urteil aus dem Jahr 2004, hat also längst das "neue" Recht berücksichtigt. Ebenso das Urteil des OLG Naumburg aus dem Jahr 2000. Wie gesagt: Nenne mir nur ein Urteil - mit Ausnahme des Urteils aus Frankfurt - welches Fernreisen für eine Angelegenheit des normalen Alltags ansieht. Auch Dank der Billigflieger sind sie das nicht, vor allem nicht in Ländern, bei denen sich die Bundesregierung genötigt sieht Warnhinweise zu veröffentlichen. Selbst wenn 1/2 Millionen Deutsche da jedes Jahr hinfliegen, sind das gerade mal 0,6 Prozent der Bevölkerung und wie klein dürfte der Anteil der Kleinkinder sein, die eine solche Reise machen? Wahrscheinlich liegt die im 0,0... Bereich, denn die meisten Eltern werden so verantwortlich sein und ihren Kindern eine solche Fernreise nicht zumuten.

Zitat:Auch deine Einwände zu den anderen Verfahren treffen nicht zu.

Doch sie treffen alle zu.

Zitat: Lies die Begründungen
.

Habe ich!

Zitat:Hier z.B. die des OLG Karlsruhe, die ist kurz und leicht zu verstehen: http://www.kindesentzug24.com/OLG_Karlsruhe.pdf
Wie du siehst, ist die Frage ob es nur vier Tage waren, vollkommen irrelevant gewesen.

So ganz wohl nicht. Ich zitiere aus dem Urteil: "Da im vorliegenden Fall der (...) Beschuldigte die Kinder nach einem (...) Urlaub - wenn auch entgegen der vorherigen Absprache vier Tage später - seiner früheren Ehefrau zurückgebracht hat, liegt ein Entziehen bzw. Vorenthalten (...) nicht vor." Hätten wir ein anderes Urteil, wenn es nicht 4 Tage sondern 14 Tage wären, oder 4 Monate? Das Urteil setzt hier keine Grenzen, denn es stellt allein auf folgenden Zusammenhang ab: "Eine Entziehung eines Kindes durch einen Elternteil ist nämlich zu verneinen, wenn dem anderen Elternteil kein Herausgabeanspruchnach § 1632 Abs 1 BGB aufgrund einer gerichtlichen Anordnung - beispielsweise im Rahmen des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB (vgl. auch BGHSt 10, 376 ff) - zusteht." Dieser Herausgabeanspruch entsteht also in der Regel durch die Regelungen im Umgangsrecht und somit ist die Dauer des "Entzuges" eben doch ein wesentlicher Faktor. Wenn mir also durch eine solche Urlaubsreise das Recht vorenthalten wird, dass ich meine Tochter von Montag bis Mittwoch bei mir habe und natürlich auch mindestens ein Wochenende davon betroffen ist, dann sieht die Welt schon anders aus, denn ich habe einen Herausgabeanspruch. In dem vorliegenden Fall hat sich die Klägerin aber nicht auf eine gerichtliche Regelung zum Umgangsrecht berufen können, sondern nur auf eine "Absprache". Weder der Urlaub war strittig, noch das Reiseziel, der Vater ist lediglich 4 Tage später nach Hause gekommen - naja und das reicht nun mal nicht um ihm Kindesentziehung anzuhängen.

Aber was hat das mit der Frage zu tun, ob die Mutter meine Erlaubnis braucht mit der Kleinen nach Thailand zu fliegen und wie dies beurteilt wird, wenn sie es eigenmächtig gegen meinen Willen macht? Rein gar nichts.

Zitat:Relevant war, dass kein Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB bestand. Den musst du erst einmal gerichtlich geltend machen.

Falsch muss ich nicht, den habe ich bereits und zwar im Wechsel entweder am Samstag um 9 Uhr oder am Sonntag um 19 Uhr.

Zitat:Der wohl auch nicht erwirkt werden kann, denn gleich darauf schreibt das Gericht, dass es bei dem Urlaub eben nicht die "auf Dauer angelegte Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes entgegen einer gemeinsam getroffenen Vereinbarung beeinträchtigt".

Da verkürzt Du aber mächtig. In dem vorliegenden Fall gibt es offensichtlich keine gerichtliche Vereinbarung zum Umgangsrecht. Beide Eltern haben das ABR und organisieren das "nach Absprache" untereinander. Somit besteht kein "Herausgaberecht nach § 1632". Dieser würde in diesem Fall nur dann bestehen, wenn die auf Dauer angelegte Veränderung des Lebensmittelpunktes gegen eine gemeinsame Vereinbarung vorliegt. So weit so gut, nur hat das nichts mit meinem Fall zu tun, denn bei uns gibt es nicht nur eine Absprache, sondern eine gerichtliche Regelung. Alles was darüber hinausgeht muss abgesprochen werden und wenn wir uns nicht einig sind, muss das Gericht entscheiden. Alle Alleingänge, die den anderen in seinen Rechten beschränken, wären also eindeutig Kindesentzug.

Also keine Strassensperren für den Flughafen ;-)

Zitat:Eine davon betrifft auch die grundsätzliche Frage, ob die Kinderteilnahme an einem Urlaub überhaupt allein entscheiden werden kann.

Nein, sie kann eben nur gemeinsam entschieden werden, sag ich doch.
(15-04-2010, 14:04)p schrieb: PS: Die Diskussion ist gut.

Sehe ich auch so und sie hat mir schon sehr geholfen. Sollte es so weit kommen, kann ich mal wieder meiner Anwältin diktieren, was sie zu schreiben hat, war in der Vergangenheit immer sehr hilfreich.

Zitat:Das Thema mit dem Urlaub kommt immer wieder.

Eigentlich seltsam, dass es dazu nur OLG-Urteile gibt und sich höhere Instanzen noch nicht damit beschäftigt haben.

Zitat:Aber vorsichtig behandeln, solange noch alles in der Schwebe ist, siehe http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...hp?tid=232

Die Bauchschmerzen hatte ich auch schon aber es ist schwer den Fall wirklich fundiert zu diskutieren, wenn man alles verändert, so dass man keine Rückschlüsse mehr ziehen kann.
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