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BGH XII ZR 141/08: Befristung von Unterhalt, wenn Sozialhilfeträger Gläubiger ist
#1
BGH XII ZR 141/08 Urteil vom 28. April 2010, Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf

Der Unterhaltsverpflichtete kann dem Sozialhilfeträger, der nach § 94 SGB XII neuer Gläubiger des Unterhaltsanspruchs geworden ist, gemäß §§ 412, 404 BGB den Befristungseinwand entgegenhalten. Das muss auch gelten, wenn der Unterhaltspflichtige vom Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf künftigen Unterhalt in Anspruch genommen wird und die Befristung erst in der Zukunft eingreift. Anderenfalls würde sich die Rechtsstellung des Unterhaltspflichtigen durch den gesetzlichen Anspruchsübergang ohne sachlichen Grund verschlechtern.

Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Die Krankheit des Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Tatsachen beruhen.

Eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende oder – wie im vorliegenden Fall – erweiterte Sozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird.


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#2
Ich fürchte, ich brauche eine Übersetzung des Justitiasprech ins normalverständliche Deutsch.
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#3
(19-08-2010, 08:09)Mus Lim schrieb: Ich fürchte, ich brauche eine Übersetzung des Justitiasprech ins normalverständliche Deutsch.

Dem schliesse ich mich voll an...Dodgy
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#4
@Mus Lim und @Gleichgesinnter:

Ihr hattet euch anscheinden die falsche Frau/Mutter ausgesucht!
Tongue

Einer gut bzw. sehr gut ausgebildeten Frau/Mutter, die nicht ganz so lange verheiratet war, kann unterstellt werden, der ARGE nicht sooo lange auf der Tasche zu liegen! Big Grin
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#5
(19-08-2010, 22:39)blue schrieb: Einer gut bzw. sehr gut ausgebildeten Frau/Mutter, die nicht ganz so lange verheiratet war, kann unterstellt werden, der ARGE nicht sooo lange auf der Tasche zu liegen! Big Grin

Also ein "Sozialleistungssparmodell für den Staat?!?? Cool
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#6
Zunächst zum Urteil: Der Staat bzw. die ARGE hat versucht, noch mehr aus dem Pflichtigen rauszuholen wie es die Berechtigte könnte. Das wurde abgelehnt, weil sonst Pflichtige schlechtergestellt gewesen wären, wenn die Berechtigte Sozialleistungen bezieht. War also ein ziemlich dreister Abzockversuch.

Der andere Punkt war wieder einmal die fragliche Befristung des Unterhalts. Da wurde entschieden, dass eine Krankheit der Berechtigten kein Grund ist, die Befristung abzulehnen.

Zitat:Ihr hattet euch anscheinden die falsche Frau/Mutter ausgesucht!

Ernsthaft: Jemand zu heiraten oder ein Kind mit einer Frau zu machen, die beruflich unsicher oder unwillig oder unfähig ist, gehört zu den negativstmöglichen Entscheidungen mit Langzeitwirkung. Man darf insbesondere nicht so blöde sein, Damen mit geringen Sprachkenntnissen oder sogar ohne richtige Ausbildung ein Kind zu bescheren. Neben all den anderen kettenreaktionsartigen Katastrophen sieht man an obigem Urteil, dass die ARGE alles unternimmt, um extradick und extralang zuzugreifen. Dafür geht sie auch die Instanzen hoch.
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