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OLG Koblenz vom 12.01.2010 zum Wechselmodell, weitere Urteile anderer Gerichte
#16
OLG Köln vom 21.02.2012, Az. 4 UF 258/11 Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...20221.html

Wie immer eine Mutter, die das Wechselmodell ablehnt. Sie gewinnt schon vor dem Familiengericht, seine Beschwerde wird nun auch vor dem OLG Köln zurückgewiesen. Es wurde ein Gutachten gemacht, das folgedes enthält:

"Beide Elternteile lieben ihren Sohn und sind an seiner Förderung interessiert. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass beide Wohnungen und Wohnumgebungen bei den Kindeseltern für N. zugleich gut geeignet sind." Wie üblichj in D geht mit der Folgerung weiter, dass das Kind "weiterhin seinen Hauptanteil des Aufenthalts bei seiner Mutter haben sollte". Die Gutachter verbinden damit eine nicht näher begründete "Stabilität".

Aus der weiteren Urteilsbegründung:

"Von daher folgt der Senat auch der Auffassung des Sachverständigen, dass bei der vorliegenden Sachlage ein umfassendes Wechselmodell dem Kindeswohl in keiner Weise dienlich ist. Die Frage, ob ein Wechselmodell der seelisch-geistigen Entwicklung eines Kindes am besten entspricht, kann nicht generalisierend beantwortet werden. Vielmehr ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Sind sich die Kindeseltern einig und ziehen an einem Strang, braucht der häufige Wechsel zwischen den beiden Elternteilen und der nicht eindeutigen Zuordnung zu einem Haushalt nicht gegen das Kindeswohl zu sprechen. Auch das Alter des jeweiligen Kindes spielt hier eine Rolle. Je jünger das Kind ist, desto verlässlicher muss eine Orientierung sein. Von daher kann, muss aber nicht unbedingt ein Hin- und Herwechseln zu einer gewissen Desorientierung führen. Vorliegend schließt sich der Senat den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen dahin an, dass N. ein verlässlicher Orientierungsrahmen entsprechend seinen Bedürfnissen und seinem Willen gegeben werden muss. Dies hat zur Folge, dass dem Kindesvater zwar ein recht ausgedehntes Umgangsrecht zuzubilligen ist, andererseits aber der Schwerpunkt des täglichen Lebens bei der Mutter liegen soll. Gegen das Wechselmodell spricht gerade die heillose Zerstrittenheit der Eltern, die teilweise offen ausgelebt wird und N. nicht verborgen bleiben kann und ihm nicht den Eindruck einvernehmlicher Sorge und Verantwortung für ihn vermitteln kann."

Die Mutter hat den Ratschlag genau befolgt, immer schön streiten, dann kann man das Kind allein behalten. Der Wechsel wird auch negativ bewertet, das Gericht bleibt damit in der anwaltsgeprägten Psychologie von 1950 und ganz im Stil der sonstigen deutschen Familienrechtssprechung verhaftet.


Einen Monat später am 12.3.2012 in Az. 4 UF 235/11 am selben Gericht nochmal: "Allerdings dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes, etwa in Form eines Wechselmodells, sicherzustellen. Daher setzt das Bedürfnis des Kindes nach einem auch räumlich sicheren Lebensmittelpunkt dem Umgangsrecht Grenzen"

In diesem Verfahren forderte die Mutter eines dreieinhalb Jahre altes Kindes einen Umgangsausschluss, der Vater hatte offenbar das Wechselmodell gewollt, hilfsweise Umgangskontakte mit Übernachtungen.
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RE: OLG Koblenz vom 12.01.2010 zum Wechselmodell, weitere Urteile anderer Gerichte - von p__ - 12-12-2012, 16:57
AG Erfurt und AG Heidelberg zum Wechselmodell - von Nappo - 20-11-2014, 01:06

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