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Unterhaltsverfolgung künftig EU-weit
#51
Das Europäische Parlament hat jetzt die Entschließung angenommen, dass die Europäische Union dem Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienagehörigen vom 23. November 2007 beitritt.
Das Abkommen wird dann für alle EU-Mitgliedstaaten in Zukunft bindend.

Bis zum 18.09.2010 wird jeder Mitgliedsstaat eine zentrale Behörde für diese Angelegenheit einrichten und die Daten der EU-Kommission mitteilen.
http://www.europarl.europa.eu/sides/getD...XML+V0//DE
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#52
Moin borni,
das sieht ja dann nicht mehr so gut aus für die Jungs hier die in EU land unterwegs sind .
Schade,bin mal gespannt ob hierbleiben nicht doch die bessere Lösung war.
Beste Grüsse vom Köter
Der Weg ist das Ziel
(und wer vom Weg abkommt lernt die Gegend kennen)
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#53
es kommt doch darauf an,wie sich das dann in der praxis umsetzten läßt.
selbst für die eu jungs bedeutet das doch nicht gleich,dass sie gleich zur kasse gebeten werden,wenn sie bestimmte vorraussetzungen erfüllt haben.
was nützt die geltungsmachung von unterhaltsansprüche im ausland,wenn dort nix zu holen ist??

wer glaubt denn,dass ein deutscher unterhaltspflichtiger mit wohnsitz in griechenland irgendetwas zu befürchten hat aus deutschland??
solange sich die politiker auf oberster etage selbst steine in den weg legen,wird auf unterster eben nicht viel passieren.
Fange nie an aufzuhören,höre nie auf anzufangen

Marcus Tullius Cicero
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#54
Die europäische Unterhaltsverordnung wird zum 18.06.2011 in Kraft treten. Es fehlen nur noch die Durchführungsbestimmungen, die aber jetzt auf den Weg gebracht wurden:
http://anonym.to/?http://www.rechtslupe....che-324584
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#55
OK, dann wollen wir mal:

Zitat:Zum 18. Juni 2011 wird die europäische Unterhaltsverordnung in Kraft treten. Die hierfür erforderlichen Durchführungsbestimmungen finden sich in einem Gesetzentwurf, den die Bundesregierung heute in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat.

Die EU Unterhaltsverordnung ist bereits in Kraft nur haben die Länder Zeit bis Juni 2011 dies in nationale Gesetze umzusetzen. Deutschland ist hier also hinterher.

Zitat:Die in einem halben Jahr in Kraft tretende Unterhaltsverordnung der Europäischen Union ist ab dem 18. Juni 2011 in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht, dass demgemäß in den einzelnen Mitgliedsländern auch nicht mehr durch nationale Gesetze umgesetzt werden muss. Erforderlich sind dagegen in den jeweiligen Mitgliedsstatten noch begleitende Durchführungsbestimmungen. Diese sind für Deutschland in dem nun auf den Gesetzgebungsweg gebrachten Gesetzesentwurf enthalten.

Siehe oben...

Zitat:Die neue europäische Unterhaltsverordnung soll die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtern. Kinder und andere Unterhaltsberechtigte können damit ab Juni 2011 die ihnen zum Unterhalt Verpflichteten europaweit besser aufspüren und zur Zahlung ihrer Unterhaltsschulden veranlassen.

Soll! Aber wo nichts ist, kann auch nichts gepfändet werden, ganz einfach und wer vorbereitet ist, der hat nichts zu befürchten. Es gibt da ne Menge Möglichkeiten. Dazu später...

Zitat:Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten können ab diesem Zeitpunkt einfacher vollstreckt werden. Bisher müssen ausländische Urteile in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden, und zwar immer dort, wo vollstreckt werden soll. Künftig entfällt das Zwischenverfahren, und deutsche Unterhaltsurteile können in fast allen EU-Staaten unmittelbar durchgesetzt werden. Beispielsweise kann dann eine deutsche Mutter direkt den französischen Gerichtsvollzieher beauftragen, ein deutsches Unterhaltsurteil für ihr Kind und für sich zu vollstrecken.

Hier lehnt man sich sehr weit aus dem Fenster denn in Frankreich zum Beispiel gibt es keinen Betreuungsunterhalt und dagegen ist auch, weil es neu ist, noch keiner vorgegangen. Und "fiktive" Einkommen gibt es in Frankreich auch nicht.

Zitat:Für die Durchführung richten alle EU-Mitgliedstaaten zentrale Behörden ein, die bei grenzüberschreitenden Unterhaltsstreitigkeiten eng zusammenarbeiten sollen. Benötigen Unterhaltsberechtigte Hilfe, sollen sie sich an die zentrale Anlaufstelle ihres Staates wenden können. So kann diese zentrale Behörde eines Mitgliedstaates etwa helfen, den Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ausfindig zu machen.

Schwieig wird es in den Ländern, die keine Meldegesetze haben und dies wegen diesem Mist auch nicht tun werden (Grossbritannien, Spanien). Dort kann man selbst mit einer regulären angemeldeten Arbeit nicht so einfach gefunden werden.

Zitat:Finanzielle Hürden werden abgebaut, um die effektive und kostengünstige Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu ermöglichen. Die zentralen Behörden müssen ihren Personal- und Sachaufwand selbst tragen und dürfen ihn nicht den Unterhaltsberechtigten in Rechnung stellen. Benötigt ein Unterhaltsberechtigter zusätzlich rechtlichen Beistand, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.

Wenn das in Zukunft mal nicht aus dem Ruder läuft. Was ist denn, wenn der/die Unterhalsberechtigte nicht weiss, wo in Europa sich der Schuldner aufhält?. Wollen die an alle Staaten anfragen schicken? Der Aufwand steht in keiner Relation zum Betrag, der eingetrieben werden soll.

Zitat:Der jetzt beschlossene Gesetzentwurf enthält die zur Durchführung der Unterhaltsverordnung erforderlichen Vorschriften. Für Rechtsstreitigkeiten in dieser komplizierten Materie sollen hiernach zukünftig nur wenige spezialisierte Gerichte zuständig sein. Als zentrale Anlaufstelle für europäische Unterhaltsstreitigkeiten ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz vorgesehen.

Zum besseren Verständnis zitiere ich mal, was ich dazu einmal aufgesetzt hatte:

Die EU Unterhaltsverordnung, die seit dem 30. Januar 2009 beschlossen wurde, enthält wichtige Kriterien, die in Zukunft gravierende Konflikte innerhalb der EU auslösen könnten. Um ein Beispiel zu nennen wird folgender Absatz zitiert:

Zitat:(22) Um die rasche und wirksame Durchsetzung einer Unterhaltsforderung zu gewährleisten und missbräuchlichen Rechtsmitteln vorzubeugen, sollten in einem Mitgliedstaat ergangene Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich vorläufig vollstreckbar sein. Daher sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass das Ursprungsgericht die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären können sollte, und zwar auch dann, wenn das einzelstaatliche Recht die Vollstreckbarkeit von Rechts wegen nicht vorsieht und auch wenn nach einzelstaatlichem Recht ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt wurde oder noch eingelegt werden könnte.

Den gravierenden Auswirkungen dieses Abschnitts sind sich sicher viele EU Staaten noch nicht bewusst geworden. Um es verständlich zu umschreiben Anhand eines Beispiels:

Eine Mutter mit einem Kind wohnt in Deutschland und hatte im Urlaub in Italien eine kurze Beziehung mit einem Einheimischen, von dem sie nach ihrer erfolgreichen Schwangerschaft und Rückkehr nur noch den Namen und den Wohnort inkl. der Straße weiß. Sie gibt beim Jugendamt den unwissenden Vater an, nach einer Suche wird dieser angeschrieben und sogleich beim deutschen Gericht zum Unterhalt verurteilt weil er sich nach ein paar Wochen nicht gemeldet hat. Die Mutter gibt unter Eidesstatt an, das der Italiener der Vater ist. Dadurch kann ein Säumnissurteil hervorgehen obwohl der Vater weder durch einen Vaterschaftstest noch einer Anhörung genüge getan wurde.
Dieses Urteil ist nun in Italien durch das neue EU Unterhaltsabkommen vollstreckbar, und zwar auch dann, wenn die Vollstreckbarkeit es vielleicht in Italien überhaupt nicht geben würde. Auch würde es in Italien vollstreckbar sein wenn er einen Rechtsbehelf (Widerspruch) eingelegt hat. Würde jetzt noch sein Arbeitgeber ausfindig gemacht oder seine Kontodaten, könnte das Jugendamt oder die Mutter sofort lustig drauf los pfänden weil es das Abkommen gibt. Der Italiener hat somit nicht die geringste Chance sich einer Vollstreckung zu wehren und weiß nicht, was mit ihm geschieht.
Im Extremfall muss eine Mutter mit einem Kind, das wirklich nicht den wirklichen Namen des Vaters in Deutschland kennt, nur in ein Telefonbuch eines anderen Staates schauen und sich ein paar Nummern inkl. der Adresse notieren, ein paar Nachforschungen anstellen, ob dieser auch in ihren „Altersplan“ passt und dann beim deutschen Jugendamt angeben. Sie kann dann bevorzugt touristische Gebiete heraussuchen um der Sache mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen. Nach dem Motto: Man kann es ja versuchen, mir kann ja nichts passieren. Wenn’s schief geht, Pech gehabt. Dies hört sich zwar sehr fantasievoll an, aber unmöglich ist es nicht und betroffene Personen, meistens männlicher Natur, hätten viel Ärger bis alles wieder rückgängig gemacht würde, wenn überhaupt. Von den Kosten ganz zu schweigen, denn der ausländische Beklagte muss sich per Anwalt in Deutschland wehren.

Wenn man sich diesen Absatz genau durchliest, enthält er so viel Sprengstoff, dass einige Experten schon den warnenden Finger heben. Es könnte eine wilde Verurteilungswelle innerhalb der EU einsetzen wenn den Gerichten klar wird, das ein im EU Ausland möglicher beklagter Putativvater zum zahlen verurteilt werden kann ohne nachzuprüfen, ob dieser überhaupt der Vater ist oder Einkünfte oder Vermögen hat denn der Rechtsbehelf soll bei einer Vollstreckung ja eben nicht hemmend wirken. Deutschland sollte man deshalb wegen seiner als Weltmeister bekannten Urlauber ganz besonders in die Statistik schauen und überprüfen.
Im Vorteil sind dann wiederum verurteilte Pflichtige, die schon wissen, was auf sie zukommt und daher ihr Vermögen sichern und sich eine Arbeit suchen, die das Existenzminimum nicht überschreitet oder schwarz auszahlen lässt.

Wichtig ist dann der folgende Absatz der EU Unterhaltsverordnung:
Artikel 41
Zitat:Vollstreckungsverfahren und Bedingungen für die Vollstreckung
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.

Hier ist jetzt der Artikel, der das größte Schlupfloch in der Verordnung bildet. Es heisst hier nämlich, dass die Vollstreckung im ersuchten Staat dort nur nach
Zitat:dortigen Vollstreckungsgesetzen vollzogen werden kann
. Differenzen gibt es diesbezüglich innerhalb der EU Staaten reichlich und auch gravierend. Wenn man sich diesbezüglich genau informiert, kann man der Vollstreckung hier schon am weitgehendsten vorbeugen.

Es gibt noch weitere Möglichkeiten, einer Vollstreckung durch diese Verordnung zu entgehen. Kurz gefasst, folgende:
- Konto in einem Drittland
- Eröffnung einer Limited Firma
- Drittkonto unter einem anderen Namen
- Internetkonto mit Kreditkarte
- Reine Kreditkarte mit Guthaben
- Barscheckausstellung
- Bei Vollstreckung im Ausland, Arbeitgeber wechseln
- Land wechseln
- Wohnungswechsel innerhalb des Landes bei nichtexistenz der Meldepflicht

Es gibt noch mehr Möglichkeiten, aber diese sind die populärsten. Natürlich sind diese Möglichkeiten auch in Deutschland durchziehbar, aber dort kann innerhalb recht kurzer Zeit der Schuldner wieder aufgefunden werden, was im Ausland aber viel schwerer ist, vor allen Dingen, wenn das Land wieder gewechselt wird, und wenn es nur für einen Monat ist. Dann fängt die Prozedur wieder von vorn an und dauert wieder Monate, wenn nicht, gar Jahre.
Flexible Schuldner können sich auf das alles dementsprechend vorbereiten und somit diese Verordnung leicht unterwandern.
Ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber im Ausland bewirkt ebenfalls oft Wunder, denn die kennen sich mit den dortigen Landesgesetzen sehr gut aus und helfen auch gern, wenn der Schuldner sich im dortigen Betrieb unentbehrlich macht. Da kann sehr viel getrickst werden und man hat das Vertrauen auf seiner Seite.
Hier ist der Vorteil bei denjenigen Personen, die wissen, dass Vollstreckungen aus ihrem Heimatland drohen, denn sie können sich vorbereiten. Konto immer bei fast null belassen und Bargeld horten und verstecken sind noch die ersten und leichten Schritte. Konto auf einen vertrauten Bekannten laufen lassen mit Kontoverfügungsgewalt sind die nächsten. Sparkonto im Drittland eröffnen ist ein Schritt, der den Zwangsvollstreckungsversuch aus dem Ursprungsland zusammenbrechen lässt.

Es gibt noch viele weitere Vorsichtsmaßnahmen und sie sind sogar legal und lassen die Verodnung wirklich alt aussehen.


gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#56
Hello there,

Immer öfter spielt bei mir die Gedanke Deutschland zu verlassen. Ich lebe getrennt von Frau und Kinder und möchte als EU-Bürger aus Nachbarland (kein deutscher Reisepass also) nach einem Drittland (UK) umziehen. Ich habe schon eine Sozialversicherungsnummer aus einen vorherigen Aufenthalt. Das Trennungsjahr endet in Mai 2011.

Wenn dort, habe ich nicht vor unterzutauchen; wir waren lange genug dort um zu wissen wo ich stecken könnte. Ausser Gehalt wird auch in UK nichts zu pfänden sein!

Ich möchte weiterhin Kindesunterhalt zahlen, werde wohl auf Ehegattenunterhalt verzichten.

Ich lese schon einige Zeit in diesem Forum und habe mittlerweile auch Detlefs Tipps & Tricks und vorherigen beiträge gut verinnerlicht. Ich zweifle allerdings noch und bin möglich nicht so ein Held wie anderen im Forum. Es gibt immer wieder Fragen – so auch dieses Mal:

• Wird lt. deutsches Gesetz einen Unterschied gemacht zwischen den die nicht zahlen und den die “nur” KU bezahlen?
• Wird meinen Rentenanspruch in Gefahr kommen?
• Habe ich so lange ich mich nicht in Deutschland aufhalte Ruhe bzgl. Reisepass?
• Sollte ich die Scheidung / Titel abwarten und weiterhin brav die derzeitigen EU und KU weiterzahlen; gibt es dazu Alternativen?
• Wer hat Erfahrung mit CSA (Child Support Agency) und/oder mit REMO (Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders)?
• Weitere do’s and don’t’s?

Ich freue mich wie immer auf euren Rat und Erfahrungen – vielen Dank.

Panto
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#57
So gehts online in Brasilien (der thread ist ja verschwunden):
Online-Anerkennungsverfahren (Homologação) von ausländischen Urteilen bei dem Oberlandesgericht STJ in Brasilien.
Scheidungsverfahren, die in einem Land durchgeführt wurden, erhalten nach brasilianischer Rechtsordnung keine automatische Anerkennung. Um ihre Gültigkeit und Vollstreckbarkeit auch in Brasilien zu erlangen, ist es notwendig, ein gerichtliches Verfahren in Brasilien durchzuführen. Wir bieten unseren Mandanten die Durchführung eines Online-Anerkennungsverfahrens an, das die schnellste Bearbeitung dieses Verfahrens ermöglicht (http://www.rechtsanwalt-brasilien.de/alemao/index).
Also nix copacabana ohne Unterhaltszahlungen. Online-Verfahren reicht.

I like them young they are nice and sweet, don´t like them old, they taste like feet.
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#58
Also bitte:

In der EU klappts noch nicht mal, wenn es ohne Zwischenverfahren in jedem EU Staat die Gerichtsentscheidungen anerkannt werden und sogar Vollstreckungsabkommen gibt (AUG).

Da kommst du daher und redest von Brasilien mit anerkennen lassen und zwischenverfahren usw.

Also nebenbei: Brasilien ist noch so sicher wie Fort Knox wenn ein Unterhaltsschuldner in dieses Land also neue Heimat wählt.

gleichgesinnter

Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#59
In Europa tauchst Du ja auch mehr oder weniger unter.
In Brasilien wissen die Behoerden aber ganz genau wo Du steckst, ausser Du hockst als Ilegaler Marihuanafarmer im Urwald.
Hier haben die lokalen Gerichte Dich bei Kindesunterhalt auch schneller am Kanthacken als Du denkst.
I like them young they are nice and sweet, don´t like them old, they taste like feet.
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#60
Jupp,

habe ja nur einen Bekannten da, der seit 5 Jahren mit seiner Brasilianerin in Belo Horizonte lebt. Alles offiziell, angemeldet und so weiter. Das ganze Programm.
Und in Deutschland müsste er für 2 Kinder den KU zahlen und die wissen wo er ist (hat er ohne zu zögern angegeben).
Die deutschen behörden haben versucht beim ihm in Brsilien einzutreiben (internationele Rechtsbeihilfe).

Da ist der ganze Schreibkram samt Übersetzung ohne Kommentar zurückgekommen, bis er sich selber dort gemeldet hat und sein Einkommen angegeben hat.

Seitdem ist Ruhe dort. Kommen zwar immer mal Aufforderungen zu zahlen, aber sonst ist Schicht im Schacht.

Selbst innerhalb des Landes ist die gesetzgebung mit KU sowas von lax, das es wirklich nicht der Rede wert ist und man sich dort 20 Kinder anschaffen kann ohne auch nur einen Tag behelligt zu werden.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#61
Auch außerhalb der EU lebende Eltern können künftig zu Unterhaltszahlungen für ihre Kinder herangezogen werden.

Die EU hat mit dem Haager Unterhaltsübereinkommen einen Rechtsrahmen mit Drittstaaten geschaffen, um Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen geltend zu machen.
Die Vereinigten Staaten, Norwegen und die Ukraine haben das Übereinkommen bereits unterzeichnet. Es wird erwartet, dass andere Länder, die an den Verhandlungen beteiligt waren (wie Japan, China, Russland, Australien, Kanada und Brasilien), folgen werden.

http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr...866_de.htm

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Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#62
Gibt es von Deutschland aus schon seit 50 Jahren im Auslandsunterhaltsgesetz und hat schon da nicht funktioniert.
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#63
Und in Brasilien verfügt die Botschaft keinen Paßentzug ?
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#64
Ein Passenzug darf nur dann vorgenommen werden, wenn ersichtlich ist, das der Schuldner nicht zahlen will. Das "will" ist das Bedeutsame daran. Es muss auch in Deutschland gegen den Schuldner ein Strafverfahren wegen dem 170er anhängig sein oder er muss deswegen schon verurteilt sein. Wer ganz einfach nicht zahlen kann, weil kein Einkommen oder zu niedrig, dem darf der Pass nicht verweigert werden.

Es gibt aber Fälle, wo der Pass aber schon vorher verweigert wurde aber man sollte sich das nicht gefallen lassen, weil es rechtswidrig ist. Hier sollte man beim Auswärtigen Amt Protest einlegen und sich beschweren.
Mehrere Fälle sind mir schon bekannt, wo die Botschaften dann wieder zurückgerudert sind und den Pass dann doch ausgestellt haben.

gleichgesinnter

Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#65
Aus der heutigen Pressemitteilung des djb zum Inkrafttreten der EG-Unterhaltsverordnung zum 18.6. 2011:

...Die Zentrale Behörde, das Bundesamt für Justiz, wird den Unterhaltsberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche helfen. "Insbesondere von der Unterstützung dieser Behörde wird der Erfolg der Verordnung besonders für unterhaltsberechtigte Kinder und Ehefrauen abhängen", sagt Dr. Angelika Nake, Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht des djb.

Dass die Unterstützung durch die Behörde kostenlos ist und für das Verfahren Verfahrens-kostenhilfe gewährt werden kann, sehen die Juristinnen positiv; das dürfte dann auch die oft hohen Übersetzungskosten erfassen, die andernfalls von der Antrag stellenden Person zu tragen sind.

http://anonym.to/?http://www.djb.de/Kom/K2/pm11-13/
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#66
Ja, steckt nur fett Geld rein in eure neue Behörden, recht so :-)
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#67
Hat schon mal jemand ausgerechnet, wieviel ein Unterhaltseuro kostet?
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#68
Es gab vor einigen Jahren ständig Versuche, das Inkasso der Jugendamtsbeistandschaften auf Anwälte und Inkassobüros auszulagern. Kam alle paar Monate in der Zeitung, wenn es wieder eine Stadt versucht hat. Wesentlich seltener kamen die Ergebnisse dieser Aktionen in der Zeitung. Und wenn, dann folgendes: Die Rückholquoten sind sogar gesunken, die Kosten waren höher wie die eingenommenen Gelder. Das wurde alles ausnahmslos still und leise beerdigt.

Die Kosten fürs Jugendamt sind sicher nicht um eine Grössenordnung niedriger, auch dort kann man davon ausgehen dass Personal- und Sachkosten häufig nicht von den einkassierten Geldern gedeckt werden. Eine genaue Berechnung dazu gibt es natürlich nicht, denn jeder im Jugendamt weiss, was dabei herauskommen würde. Jeder Entscheider mit Verstand müsste den ganzen Jugendamtsbeistandschaftskrempel abschaffen und das Zivilrecht beim Zivilrecht lassen.

Deshalb wird der wesentlich höhere Aufwand, Geld aus dem Ausland zu bekommen mit Sicherheit nicht durch Einnahmen gedeckt werden. Das ist simple Personal- und Arbeitsbeschaffung auf Kosten des Steuerzahlers, angetrieben von einer kranken Drückebergerideologie, die der Ansicht ist, man müsse nur genug draufschlagen und Geld reinstecken, dann würden die Taler aus Vaters Tasche nur so rausklimpern. Die Fakten zeigen, dass das Gegenteil der Fall ist. Aber was kümmert das schon eine altfeministische Ideologie?
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#69
Das heißt: die zahlen Unterhaltsvorschuss und dann mindestens noch einmal dasselbe, um den Vorschuss wieder einzutreiben und haben dabei eine Erfolgsquote von maximal 20 %.

Wenigstens sind die I****** von der Straße.

Bei Asterix war das das Haus, das Verrückte macht...
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#70
Mal eine Frage in diesem Zusammenhang:

Ich habe eben erst ein Job-Angebot von einem internationalen Konzern erhalten; die Zentrale sitzt in Kanada, Zweigniederlassungen sind weltweit an 130 Standorten verteilt. Falls ich das Angebot annehme, will ich mich in einem anderen Staat anstellen lassen (das Einsatzgebiet wäre ohnehin weltweit, also spielt der ursprüngliche Heimatort eh keine Rolle). Am liebsten in einem der neuen EU-Beitrittsländer wie Slowakei, Rumänien oder einem baltischen Staat. Wenn dies zu kompliziert wird, dann eben in Österreich.
Derzeit zahle ich hier Trennungs- und Kindesunterhalt auf der Grundlage einer Eilentscheidung des FamGerichts, das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig. Im Thread "Prozeßbetrug" habe ich ein paar Details beschrieben.

Wenn es denn klappt, sagen wir mal mit einem Anstellungsvertrag in Österreich, und dich zahle freiwillig weiter die (geringen!) Unterhaltssätze (weil ja die Eilentscheidung des FamGerichts auch einen vollstreckbaren Titel darstellt), bin aber nicht auffindbar, weil ich z.B. bei der Abmeldung in Deutschland als Zielland ein anderes Land angebe (man kann es sich ja mal anders überlegen...), mit was muss ich rechnen?
Eine Strafverfolgung nach § 170 StGB sollte nicht möglich sein, da ich ja den Unterhalt nicht verweigere, sondern nur das bezahle, wozu mich ein deutsches FamGericht verurteilt hat. Kann ich in Abwesenheit zu höheren Unterhaltsleistungen verurteilt werden, wenn ich nicht bei Gericht erscheine und auch keinen Anwalt hinschicke?
Wenn ich in dem neuen Job etwas weniger verdiene als jetzt, dafür aber mehr Geld in die betriebliche Altersversorgung stecken lasse (ca. 20% des Brutto-Gehalts), der Versorgungsausgleich aber in Deutschland auf der Grundlage der hier geleisteten Rentenversicherungsbeiträge schon durchgeführt wird (Trennungsjahr ist im Mai abgelaufen, Scheidungsklage wurde der Exe im Februar 2011 zugestellt), kann ich dann diese betriebliche Altersversorgung dann vor dem Zugriff aus Deutschland retten? (wären immerhin in Summe ca. 200.000 Euronen). Die Alterversorgung wird in Kanada angespart und auch dort ausgezahlt.

Wer hat einen guten Ratschlag oder eigene Erfahrungen?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#71
Gefunden wirst du über Arbeitgeber oder die Rentenversicherung oder sonst irgendein Fitzelchen persönlicher Information. Nur eine Abmeldung in ein anderes Land reicht nicht. Selbstverständlich kannst du auch zu höherem Unterhalt verknackt werden, auch wenn du nicht zum Gerichtstermin kommst. Das nennt man Versäumnisurteil.

Wenn dein Arbeitgeber greifbar ist und deine betriebliche Altersvorsorge pfändbar ist, wird sie auch gepfändet. Der Arbeitgeber ist Drittschuldner und als grosser Konzern werden die wohl nicht für Tricks zu haben sein.
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#72
Ich arbeite auch in einem größeren Konzern.
Bei uns ist es so, daß wir eine Betriebsrente haben.
Zusätzlich kann man von seinem Gehalt noch Umwandlung betreiben.
Das schöne an dieser Umwandlung ist, daß der Betrag nie irgendwo erscheint.
Auch im monatlichen Gehaltsauszug ist absolut nichts ersichtlich.
Das Brutto ist einfach geringer und fertig.
Wenn man Glück hat und diese Umwandlung nie zur Sprache kommt, dann fällt das auch nicht irgendwie auf, daß da Geld fehlt.

Nachteil ist halt, du kommst frühestens ab 60 wieder an das Geld ran.
Sogar wenn du Frührentner werden solltest, vor 60 geht nix.
Wie die mit deinem Geld wirtschaften, steht nochmals auf einem anderen Blatt.
Trotz Bruttoumwandlung sind die Renditen oft nur noch unterirdisch.
Das ist aber schwer in die Zukunft zu rechnen.
Bei uns steckt, nirgends ersichtlich, sondern nur wenn man genau nachforscht, die Allianz dahinter.
Die greifen schon einmal mit ihren Gebühren deinen Brutto-Netto-Vorteil ab.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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#73
(27-06-2011, 13:20)neuleben schrieb: Das schöne an dieser Umwandlung ist, daß der Betrag nie irgendwo erscheint.

Für eine Unterhaltsberechnung kann man sich damit vielleicht durchwinden (5% vom Brutto sind für Zusatzaltersvorsorge erlaubt), aber wenn eine Pfändung ins Haus steht und der Arbeitgeber zum Drittschuldner wird, dann wir auch nach solchen geldwerten Vorteilen gefragt. In Deutschland kann es sein, dass die Unterhaltsgläubigerin trotzdem nicht rankommt weil es nur eine Art Anwartschaft ist, aber in anderen Ländern sind das durchaus disponable und somit auch pfändbare Werte.
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#74
(27-06-2011, 13:20)neuleben schrieb: Ich arbeite auch in einem größeren Konzern.
Bei uns ist es so, daß wir eine Betriebsrente haben.
Zusätzlich kann man von seinem Gehalt noch Umwandlung betreiben.
Das schöne an dieser Umwandlung ist, daß der Betrag nie irgendwo erscheint.
Auch im monatlichen Gehaltsauszug ist absolut nichts ersichtlich.
Das Brutto ist einfach geringer und fertig.
Wenn man Glück hat und diese Umwandlung nie zur Sprache kommt, dann fällt das auch nicht irgendwie auf, daß da Geld fehlt.

Das ist ja das Elegante an der Sache. Ich bekomme z.B. (runde Zahlen, zum leichteren Rechnen) ein Jahresgehalt von 100.000.- Euronen geboten. Davon lasse ich mir 80.000.- Euronen dividiert durch 14 Gehälter (in Österreich so üblich) auszahlen, 20.000.- Euronen gehen in die Altersversorgung. Da Scheidungsantrag schon zugestellt ist, wird diese Form der Altersversorgung dem Zugriff der Exe mittels Versorgungsausgleich entzogen bleiben, da diese Ansprüche ja erst nach dem Ende der Zugewinngemeinschaft entstehen. Zudem werden diese Gelder in Kanada angelegt und verwaltet.

Zur Rendite: wenns die Exe abgreift, ist die Rendite null komma nix. Selbst wenn ich keinerlei Verzinsung bekommen sollte für die angelegten Versorgungsansprüche- allemal mehr, als wenn ich in Deutschland bleibe und weiter die gesetzliche Rentenversicherung füttere (bei der ich seit dem 01.09.1972 meinen gesetzlichen Beitrag zahle, die letzten fünfundzwanzig Jahre immer den Höchstsatz, weil über der Beitragsbemessungsgrenze verdienend...). Versorgungsausgleich für die Exe ist schon von der Rentenversicherung berechnet und ausgewiesen, dort in Berlin warten sie nur noch auf das Datum der rechtskräftigen Scheidung.

Offen bleibt die Frage, was denn passiert, wenn irgendwann in der zweiten Hälfte dieses Jahres das FamGericht höheren Trennungsunterhalt beschließen sollte (was ich als sehr abträglich für die Arbeitsmotivation meiner Exe betrachte). Sieht so aus, als wenn ich dann vom Ausland aus eine Abänderungsklage betreiben muss mit der Begründung des geringeren Einkommens. Da die Reisekosten zur Verhandlung dann den Streitwert übersteigen, würde ich mich dann eben auf die ohnehin vorgegebene Anwaltspflicht berufen und die Sache von meinem Anwalt aushandeln lassen, ohne selbst vor Gericht zu erscheinen.

Muss ich mir noch im Detail durch den Kopf gehen lassen......
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#75
(09-09-2011, 09:57)S-Klasse schrieb: In das Ausland gehen? Warum? Ich schäme mich nicht SGBII zu beantragen oder im Lager zu buckeln und aufzustocken.

Doch, da muss man sich schämen und nun alles daran setzen, eben nicht mehr aufzustocken und Kohle vom Staat zu kassieren.

Das Männermagazin www.das-maennermagazin.com 
Mein Blog www.detlef-braeunig.com
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