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EGMR vom 24.6.2010 BeschwerdeNr 3944/08: Umgangsverfahren in Deutschland zu langsam
#1
EGMR vom 24.6.2010 Beschwerdenummer 3944/08
Fall Afflerbach gegen Deutschland, Art. 6, 13 EMRK, §1684 BGB; §155 FamFG

Anwalt: Georg Rixe, Bielefeld

Leitsätze:

1. Gerichtliche Verfahren wegen der Einschränkung oder Verweigerung von Umgang sind besonders beschleunigt durchzuführen, da immer die Gefahr besteht, dass die Verfahrensdauer zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache führt.
2. In Deutschland fehlt weiterhin ein effektiver Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer.

Der Fall: Mutter zieht mit zweijährigem Kind aus, falscher Vorwurf sexuellen Missbrauchs, Umgangsverweigerung, diverse jahrelange Gerichtsverfahren die mit Umgangsausschluss für vier Jahre enden wegen "Zerstrittenheit der Eltern". Das BVerfG hebt diesen Beschluss wieder auf und verweist den Fall ans OLG zurück. Dort liegt er und liegt und liegt und liegt. Die Mutter boykottiert weiterhin, blockiert die vom Gericht angeordnete Begutachtung des Kindes, zieht absichtlich immer wieder um.

Nach insgesamt zehn Jahren schliesst das OLG den Umgang wieder aus, weil das Kind mittlerweile völlig entfremdet sei und mit zwölf Jahren so alt, dass man es nicht mehr dazu bringen könne.

Die EGMR-Richter rügen die Verfahrensdauer, das OLG hat z.B. fünf Jahre gebraucht bis es die Begutachtung des Kindes hinbekommen hat. Verletzung von Art. 13 EMRK, ein wirksamer Rechtsbehelf zur Beschleunigung der Gerichtsverfahrens fehlt.

Nach der letzten Verurteilung von Deutschland in einem ähnlichen Fall am 8.6.2006 (Fall Sürmeli) gab es einen Referentenentwurf, der eine Entschädigung bei überlangen Verfahren vorgesehen hätte, wenn der Betroffene vorher eine Verzögerungsrüge macht. Der Entwurf reicht aber nicht, denn damit wird das Verfahren nicht beschleunigt.
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#2
irgendwie scheine ich manchmal auf dem schlauch zu stehen.
ist der aktuelle stand nicht folgender:
* bei "ungeklärten" missbrauchsvorwürfen kann weiterhin zumindest begleiteter umgang stattfinden.
* gegen umzüge die die entfernung umgangsberechtigte/r - kind vergrössern kann der umgangsberechtigte einspruch erheben

ich kann generell bei dem wort umgangsverweigerung nicht nachvollziehen, warum die umgangsberechtigte person nicht zumindest mit dem jugendamt begleiteten umgang (mit einer neutralen person z.b. jugendamt) vereinbart, um der entfremdung entgegenzuwirken.
zudem gehe ich davon aus, dass diese person irgendwann zum schluss kommen wird, dass die bindung ausreichend stabil ist, um nicht-begleiteten umgang zu empfehlen...

natürlich ist begleiteter umgang belastend, aber das ist das persönliche problem des berechtigten und hat ebensowenig mit dem kind zu tun, wie die meisten "umgangsverweigerungsargumente" der sorgeberechtigten person.

"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht
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#3
Das JA kann niemand zum (begleiteten) Umgang zwingen.
Und meistens wollen sie das auch garnicht.
Standardantwort: "Wenn die Mutter nicht will, kann man nichts machen.

Missbrauchsvorwürfe machen den Umgangsboykott zwar noch leichter, aber sind nicht die einzige Möglichkeit den Umgang zu vereiteln.

Im Nachbarforum haben wir auch einen Vater, der seit über 3 Jahren dem Umgang über 300 km hinterher hechelt und von JA und Justiz nur hingehalten wird.
Die Mutter macht das sehr geschickt.
Sie stellt es immer so dar, dass sie natürlich an einem regelmäßigen Umgang interessiert ist, aber dann ist im Einzelfall immer irgendwas neues, warum es gerade wieder nicht geht und dann ist wieder soviel Zeit vergangen, dass erst wieder neu mit begleitetem Umgang angebahnt werden muss.

Und die beteiligten Stellen sind immer ganz begeistert, wie einsichtig und kooperativ die Mutter im Gespräch doch ist.

Gerichtstermine werden immer wieder verschoben, und wenn mal einer ansteht, findet wieder Umgan statt, un der Richter fragt, was er denn noch wolle, er habe doch Umgang!
Dann geht ein Richter oder JA-SB in Rente und dann fängt die Litanei wieder von vorne an, weil der Neue erstmal wieder die ganze Vergangenheit ruhen lassen will, und jetzt positiv in die Zukunft schauen will.

Dann wird endlich wieder unbegleiteter Umgang festgeschrieben, und dann SMSst die Mutter ihm, während er schon im Zug sitzt, dass es leider doch nicht den ganzen Tage geht, sondern nur für 2 Stunden, bei der Schwiemu und er ihr sofort verbindlich bestätigen soll, dass er damit einverstanden ist.

Wenn er nicht zusagt, fällt der Umgang wieder aus und kann am Ziel gleich wieder umdrehen und wenn er zusagt, heißt es, "Sie hätten ja nicht zustimmen brauchen"

Wer da nicht nach einigen Monaten bekloppt wird, ist es vermutlich schon.

So ähnlich verhält es sich mit dem Wegzug.

Wenn die Mutter vorher nicht fragt, sondern einfach macht, wird ihr vom Richter gesagt, dass das ja nicht ganz in Ordnung war aber nun sei es ja nun mal so und könne nicht mehr geändert werden.

Wenn sie vorher fragt, und er sagt nein, wird ihm i.d.R. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf die Mutter übertragen. Wenn nicht sogar das ganze Sorgerecht, wegen unüberbrückbarer Differenzen zwischen den Eltern, damit sie dann doch umziehen kann.

Laut diversen Rechtskommentaren, wiegt die Freizügigkeit der Mutter schwerer als das Umgangsrecht des Vaters.
Diese ließe sich ja auch brieflich und fernmündlich sicherstellen.

So z.B. beim OLG-München.
Da wurde dem Vater das Sorgerecht entzogen, damit die Mutter mit dem Kind ungestört umziehen kann.
Im Gegenzug wurde ihm großzügiger Umgang zugesichert.
In Peru!
Natürlich auf eigene Kosten und ohne, dass ein deutsches Gericht auf den Umgang in Peru überhaupt irgendeinen Einfluss nehmen könnte.
Soll er vielleicht mit einem deutschen Urteil winken, wenn ihm dort niemand auf macht?
Aber es reicht die Zusicherung der Mutter. Diese wurde ja glaubwürdig vorgetragen.
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#4
(17-09-2010, 10:29)seeelig schrieb: * bei "ungeklärten" missbrauchsvorwürfen kann weiterhin zumindest begleiteter umgang stattfinden.

Kann. Ist Richterwillkür. Und wenn die Mutter das verweigert, stehen wir wieder am Anfang.

(17-09-2010, 10:29)seeelig schrieb: * gegen umzüge die die entfernung umgangsberechtigte/r - kind vergrössern kann der umgangsberechtigte einspruch erheben

Kann er nicht. Der Vater war nicht sorgeberechtigt. Eltern haben zusammengewohnt, nichteheliches Kind. Und selbst wenn, kann die Mutter trotzdem jederzeit umziehen.
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