17-09-2010, 09:35
EGMR vom 24.6.2010 Beschwerdenummer 3944/08
Fall Afflerbach gegen Deutschland, Art. 6, 13 EMRK, §1684 BGB; §155 FamFG
Anwalt: Georg Rixe, Bielefeld
Leitsätze:
1. Gerichtliche Verfahren wegen der Einschränkung oder Verweigerung von Umgang sind besonders beschleunigt durchzuführen, da immer die Gefahr besteht, dass die Verfahrensdauer zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache führt.
2. In Deutschland fehlt weiterhin ein effektiver Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer.
Der Fall: Mutter zieht mit zweijährigem Kind aus, falscher Vorwurf sexuellen Missbrauchs, Umgangsverweigerung, diverse jahrelange Gerichtsverfahren die mit Umgangsausschluss für vier Jahre enden wegen "Zerstrittenheit der Eltern". Das BVerfG hebt diesen Beschluss wieder auf und verweist den Fall ans OLG zurück. Dort liegt er und liegt und liegt und liegt. Die Mutter boykottiert weiterhin, blockiert die vom Gericht angeordnete Begutachtung des Kindes, zieht absichtlich immer wieder um.
Nach insgesamt zehn Jahren schliesst das OLG den Umgang wieder aus, weil das Kind mittlerweile völlig entfremdet sei und mit zwölf Jahren so alt, dass man es nicht mehr dazu bringen könne.
Die EGMR-Richter rügen die Verfahrensdauer, das OLG hat z.B. fünf Jahre gebraucht bis es die Begutachtung des Kindes hinbekommen hat. Verletzung von Art. 13 EMRK, ein wirksamer Rechtsbehelf zur Beschleunigung der Gerichtsverfahrens fehlt.
Nach der letzten Verurteilung von Deutschland in einem ähnlichen Fall am 8.6.2006 (Fall Sürmeli) gab es einen Referentenentwurf, der eine Entschädigung bei überlangen Verfahren vorgesehen hätte, wenn der Betroffene vorher eine Verzögerungsrüge macht. Der Entwurf reicht aber nicht, denn damit wird das Verfahren nicht beschleunigt.
Fall Afflerbach gegen Deutschland, Art. 6, 13 EMRK, §1684 BGB; §155 FamFG
Anwalt: Georg Rixe, Bielefeld
Leitsätze:
1. Gerichtliche Verfahren wegen der Einschränkung oder Verweigerung von Umgang sind besonders beschleunigt durchzuführen, da immer die Gefahr besteht, dass die Verfahrensdauer zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache führt.
2. In Deutschland fehlt weiterhin ein effektiver Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer.
Der Fall: Mutter zieht mit zweijährigem Kind aus, falscher Vorwurf sexuellen Missbrauchs, Umgangsverweigerung, diverse jahrelange Gerichtsverfahren die mit Umgangsausschluss für vier Jahre enden wegen "Zerstrittenheit der Eltern". Das BVerfG hebt diesen Beschluss wieder auf und verweist den Fall ans OLG zurück. Dort liegt er und liegt und liegt und liegt. Die Mutter boykottiert weiterhin, blockiert die vom Gericht angeordnete Begutachtung des Kindes, zieht absichtlich immer wieder um.
Nach insgesamt zehn Jahren schliesst das OLG den Umgang wieder aus, weil das Kind mittlerweile völlig entfremdet sei und mit zwölf Jahren so alt, dass man es nicht mehr dazu bringen könne.
Die EGMR-Richter rügen die Verfahrensdauer, das OLG hat z.B. fünf Jahre gebraucht bis es die Begutachtung des Kindes hinbekommen hat. Verletzung von Art. 13 EMRK, ein wirksamer Rechtsbehelf zur Beschleunigung der Gerichtsverfahrens fehlt.
Nach der letzten Verurteilung von Deutschland in einem ähnlichen Fall am 8.6.2006 (Fall Sürmeli) gab es einen Referentenentwurf, der eine Entschädigung bei überlangen Verfahren vorgesehen hätte, wenn der Betroffene vorher eine Verzögerungsrüge macht. Der Entwurf reicht aber nicht, denn damit wird das Verfahren nicht beschleunigt.