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Hallo,
der Kindesunterhalt für das unehel. Kind meines Mannes wird seit 4 Jahren erst durch JA und jetzt durch die Arge getragen.
Wir haben jetzt vom FA die Aufforderung bekommen, die Lohnsteuererklärung für 2009 zu machen. Da ich aber im Jahre 2009 eine lange Zeit Krankengeld bezogen habe, ist bei mir mit einer nicht geringen Rückzahlung zu rechnen.
Da es aber sein kann, dass sich das Amt diese Rückzahlung krallt, wenn wir zusammen Veranlagen, möchte ich nun eine getrennte Steuererklärung abgeben, damit wenigstens meine Rückzahlung erhalten bleibt.
Jetzt habe ich aber im Internet gelesen, dass das erst beim FA zu protokoll gegeben muss. Stimmt das wirklich, oder reicht es wenn ich es auf dem Formular ankreuze?
Danke schon mal für die Antworten
Gruß
Angel
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hast du die steuererklärung schon mal am pc durchgerechnet?
die gängigen programmen können durchrechnen was günstiger ist, eine getrennte oder eine gemeinsame steuererklärung. wenn du lange krankengeld bezogen hast, kommt nicht automatisch eine hohe rückzahlung dabei raus. bestimmte lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, wirken sich aber über den progressionsvorbehalt trotzdem auf die steuer aus. dadurch kann es durchaus auch zu nachzahlungen kommen.
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Nein, habe ich noch nicht durchgerechnet.
Mir geht es eigentlich nicht darum, wie hoch die Rückzahlung ist, sonder darum, dass es meine Rückzahlung ist.
Diese Rückzahlung würde sich die ARGE komplett holen und das will ich nicht. Die interessieren sich ja einen Sch..., ob die Rückzahlung meine ist, wenn wir zusammen veranlagen.
Wenn wir zusammen veranlagen, ist das Geld futsch. Veranlagen wir getrennt, bekomme ich wenigstens meinen Teil, auch wenn der Betrag gering ist.
Deshalb will ich die getrannte Veranlagung
Gruß
Angel
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18-09-2010, 10:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-09-2010, 10:01 von expat.)
du hast meinen post nicht verstanden. du sollst erst mal nachrechnen, damit du überhaupt sicher weisst, dass du eine rückzahlung zu erwarten hast. durch den progressionsvorbehalt kann es u.U. nämlich sogar zu einer nachzahlung kommen.
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Du kannst beim FA auch einen Aufteilungsbescheid beantragen.
Dann bekommt jeder seinen Anteil getrennt.
Trotz gem. Veranlagung.
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Hallo Beppo,
danke für die Antwort. Das wusste ich noch nicht. Das ist ja mal eine ganz super Option.
Das werden wir dann machen. Als Steuerlaie ist man da manchmal ziemlich aufgeschmissen.
Gruß
Angel
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Da sich das mit dem Aufteilungsbescheid interessant anhört, habe ich etwas recherchiert, da sich meiner Meinung nach eine gemeinschaftliche Veranlagung wg. dem Ehegattensplitting durchaus lohnt aber für etwaige Unterhaltsansprüche es besser ist, den Anteil der Erstattung individuell zuzuordnen.
Mein Eindruck ist aber, dass der Aufteilungsbescheid nicht für eine Steuererstattung anwendbar ist sondern wenn Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt bestehen.
Dann kann ein Antrag auf Aufteilung gestellt werden, so das jeder Ehepartner (nur) für seine eigenen Schulden aufkommen muss und im Gegenzug das Finanzamt auch nur bis zur Höhe des im Aufteilungsbescheid angegebenen Betrages beim jeweiligen Ehepartner gepfändet werden kann.
Man möge mich korrigieren, wenn meine Auffassung falsch ist, was ich begrüßen würde.
Gruß ali mente
Wikipedia:
Parasitismus (Schmarotzertum) im engeren Sinne bezeichnet den Nahrungserwerb aus einem anderen Organismus. Auch wenn Parasitenbefall den Wirt nicht lebensbedrohlich schädigt, wirkt er sich doch stets negativ auf dessen Wachstum, Wohlbefinden oder Lebensdauer aus.
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Die getrennte Veranlagung ist natürlich der einfachere Weg, aber eben finanziell oft nicht lohnend (wenn Verluste geltend gemacht werden, kann es sich durchaus lohnen).
Gemäss §44 Abs. 1 AO sind zusammen Veranlagte Gesamtschuldner. Diesen Zustand kann man einer einem Aufteilungsbescheid gem. §§268 ff. AO knacken. Den muss man beantragen, das Finanzamt mach von selbst nichts. Ist das aufgelöst, so dürfte sich das nicht nur auf Steuerschulden, sondern auch auf Steuerguthaben beziehen. Das Finanzamt darf nicht mehr eine Erstattung ausbezahlen, sondern muss aufteilen, da es keinen Gesamtschuldner mehr gibt.
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Das ist aber für den Besserverdiener=Stkl.3=Unterhaltspflichtigen, wie üblich, nicht ganz so dufte wie es klingt.
I.d.R. muss dieser nämlich nach dem Steuerbescheid nachzahlen, während der Stkl.5 Inhaber Geld zurück bekommt.
Und auch wenn man vorher die Steuerersparnis gemeinsam verfrühstückt hat, dürfte die Bereitschaft der Begünstigsten, nun auch die Lasten gemeinsam zu tragen kleiner als 0 sein.
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Also in Angels Fall würde ich für 2009 einfach die getrennte Veranlagung wählen - Soviel ich weiß, kann man das jedes Jahr ändern bzw. bei Einreichen der Steuererklärungen gleichzeitig mit beantragen.
Somit kann die Arge nur bei ihm zuschlagen.
Alle Nachweise welche steuermindernd und nicht personenbezogen zugeordnet werden können, würde ich in dem Fall der Steuererklärung zuordnen, welche nicht dem Zugriff durch die Arge ausgesetzt ist.
Gruß ali mente
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Zitat:I.d.R. muss dieser nämlich nach dem Steuerbescheid nachzahlen, während der Stkl.5 Inhaber Geld zurück bekommt.
Und auch wenn man vorher die Steuerersparnis gemeinsam verfrühstückt hat, dürfte die Bereitschaft der Begünstigsten, nun auch die Lasten gemeinsam zu tragen kleiner als 0 sein.
Dann wäre das neue "optionale Faktorverfahren" angebracht.
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Wenn überhaupt.
Ich bin strikter Befürworter von 4/4 ohne Faktor.
Dann hat man nämlich immer ein stilles Guthaben beim Fiamt.
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(21-09-2010, 13:24)beppo schrieb: Dann hat man nämlich immer ein stilles Guthaben beim Fiamt.
Ist nicht immer wünschenswert. Nach der abgeschlossenen Insolvenz eines Ehepartners zum Beispiel.
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Natürlich gibt es keinen Rat, der immer und für alle von Vorteil ist und dieser Fall ist schon eher exotisch.
Aber die Konstellation 3/5 ist im Falle einer Trennung für den Besserverdiener fast immer schlecht.
Und da es zum Zeitpunkt der Trennung meist schon zu spät ist, sollte man die am besten auch schon vorher haben.
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