Az. 10 UF 30/10
Urteil vom 23.09.2010
Obwohl der Vater den Mindesunterhalt für seine beiden Kinder nicht zahlen kann, muss er keine größeren Anstrenungen für ein höheres Einkommen unternehmen:
Der Antragsgegner ist zur Erzielung höheren Einkommens auch nicht gehalten, sich um eine auswärtige oder gar im Ausland belegene Arbeitsstelle zu bemühen. Denn dies ist ihm schon im Hinblick auf den Umgang mit seinen Kindern nicht zumutbar (vgl. dazu BVerfG, FamRZ 2006, 469; s.a. BVerfG, FamRZ 2010, 793; Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl., Rz. 722). Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, nur wenige Male im Jahr und dafür über einen längeren Zeitraum mit seinen Kindern zusammen sein zu können. Im Übrigen ist zu bedenken, dass bei einem auswärtigen Wohnsitz des Antragsgegners eine längere Anreise erforderlich wäre, die neben höherem Zeitaufwand auch höhere Kosten verursachen und damit die Leistungsfähigkeit wiederum beeinträchtigen könnte (vgl. zur Berücksichtigung von Umgangskosten Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1, Rz. 624).
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...true&bs=10
Damit scheint auch beim OLG Brandenburg Vernunft eingekehrt zu sein.
Urteil vom 23.09.2010
Obwohl der Vater den Mindesunterhalt für seine beiden Kinder nicht zahlen kann, muss er keine größeren Anstrenungen für ein höheres Einkommen unternehmen:
Der Antragsgegner ist zur Erzielung höheren Einkommens auch nicht gehalten, sich um eine auswärtige oder gar im Ausland belegene Arbeitsstelle zu bemühen. Denn dies ist ihm schon im Hinblick auf den Umgang mit seinen Kindern nicht zumutbar (vgl. dazu BVerfG, FamRZ 2006, 469; s.a. BVerfG, FamRZ 2010, 793; Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl., Rz. 722). Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, nur wenige Male im Jahr und dafür über einen längeren Zeitraum mit seinen Kindern zusammen sein zu können. Im Übrigen ist zu bedenken, dass bei einem auswärtigen Wohnsitz des Antragsgegners eine längere Anreise erforderlich wäre, die neben höherem Zeitaufwand auch höhere Kosten verursachen und damit die Leistungsfähigkeit wiederum beeinträchtigen könnte (vgl. zur Berücksichtigung von Umgangskosten Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1, Rz. 624).
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Damit scheint auch beim OLG Brandenburg Vernunft eingekehrt zu sein.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.