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Ein Leitfaden des Kantons Thurgau beschreibt sehr ausführlich die Themen rund um Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso in und aus der Schweiz.
http://anonym.to/?http://www.fuersorgeam...traege.pdf
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Interessant - und mir wird bald schlecht:
Zitat:8 Tod des Schuldners oder dessen Eltern
8.1 Vorgehen bei Tod des Schuldners
...
8.1.4. Falls Vermögen vorhanden ist, kann für die bis zum Tod fällig gewordenen rückständigen Unterhaltsbeiträge eine Betreibung eingeleitet werden
– entweder gegen die noch unverteilte Erbschaft ( SchKG 49)
– oder aber direkt gegen einen einzelnen oder alle Erben, da Erbschafts-schulden (und zu diesen gehören auch Unterhaltsbeitragsschulden) kraft Gesetz mit dem Tode des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben werden (ZGB 560 II). Von der Schuldenhaftung können sich die Erben nur durch Ausschlagung der Erbschaft (ZGB 566) entledigen.
...
Zum Glück bin ich aus dieser kleinen aussereuropäischen Enklave weggezogen. Die hätten mich da wirklich völlig auseinandergenommen.
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Ist doch überall so, dass auch Schulden zu einem Erbe gehören. Bei Kindesunterhalt kommts dann zu der Situation, dass das Kind Erbe ist und Schulden an sich selbst erbt. Oder noch besser: Schulden aufgrund Unterhaltsersatzleistungen, z.B. Unterhaltsvorschuss. Das Kind hat dann seinen eigenen Unterhalt an das Jugendamt zurückzuzahlen.
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Und hier gibts noch ein paar Informationen gut zusammengefasst:
Betreff: Zwangsvollstreckung Schweiz
Für die Vollstreckung Deutscher Titel in der Schweiz:
Zitat:Für die Vollstreckung eines deutschen Titels in der Schweiz sollte beim dem deutschen Gericht die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO (Europäischen Vollstreckungstitel) angefordert werden, die gerichtskostenfrei zu erteilen ist.
Mit dem deutschen Titel muss eine Betreibung in der Schweiz eingeleitet werden. Die Beitreibung erfolgt über das Betreibungsamt des jeweilig zuständigen Kantons.
Das ausgefüllte Formular Beitreibungsbegehren senden Sie mit dem deutschen Titel an das für den Schuldner zuständige Beitreibungsamt. Dieses Formular kann über das Internet heruntergeladen werden, z.B. für den Kanton Basel Land unter folgender Adresse :
http://www.baselland.ch/docs/jpd/bezirks/pdf/betreibung_merkbl.htm
Die Betreibung läuft dann wie folgt ab:
Der Gläubiger reicht das Betreibungsbegehren ein; worauf dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt wird
1. Der Schuldner befolgt den Zahlungsbefehl und begleicht die Schulden - das Verfahren wird dann eingestellt
2. Kommt der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nach und er bestreitet die Forderung nicht, kommt es zur Pfändung
3. Bestreitet er die Forderung (Rechtsvorschlag), kann der Gläubiger Rechtsöffnung verlangen - worauf die Forderung vom Gericht überprüft wird
Bei der Rechtsöffnung überprüft das Gericht ob ein schriftliche Schuldkennung oder ein rechtskräftiges Urteil, welches in der Schweiz anerkannt sein muss (Europäischen Vollstreckungstitel), vorliegt. Basiert die Forderung auf einem Gerichtsurteil, so überprüft die definitive Rechtsöffnung nur, ob der Schuldner belegen kann, dass die Forderung bereits beglichen worden ist oder dass sie verjährt ist.
Hat das Rechtsöffnungsverfahren bzw. der ordentliche Prozess die Forderung bestätigt, so kommt es zur Pfändung durch das Beitreibungsamt.
Aufgrund der Pfändungsankündigung wird der Schuldner auf das Betreibungsamt zum Vollzug der Pfändung vorgeladen. Im folgenden wird dann das Beitreibungsamt die Vollstreckung betreiben und das Konto in der Schweiz und den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens pfänden.
Zwingend zu zahlen ist ein Kostenvorschuss an das Beitreibungsamt, da sonst keine Tätigkeit entfaltet wird.
Und umgekehrt:
Zitat:In der Schweiz folgt die Zuständigkeit der Zwangsvollstreckung (nach dem Luganer Übereinkommen) dem internen Vollstreckungsrecht: Geldleistungen sind nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ( SchKGArt. 80, 81 ), andere Schulden nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht zu vollstrecken.
"Für die Spezialexekution in das in der Schweiz belegene Vermögen eines deutschen Gemeinschuldners ist das deutsche Rechtshilfegericht gehalten, dem Rechtshilfeersuchen des schweizerischen Beitreibungsamtes, einen schweizerischen Zahlungsbefehl dem in Deutschland wohnhaften Gemeinschuldner zuzustellen, zu entsprechen. Lehnt das (deutsche) Rechtshilfegericht dies ab, ist das schweizerische Betreibungsamt nicht ohne weiteres befugt, die öffentliche Zustellung vorzunehmen. Eine dennoch erfolgte öffentliche Zustellung ist unwirksam."
Abgedruckt in NJW 73,NJW 1973, Seite 2175 Schweiz. BG, Urteil vom 13. 6. 1973 - B 43/73
"Erlangt ein inländischer Konkursgläubiger eines im Inland eröffneten Konkursverfahrens durch eine im Ausland zulässige Einzelzwangsvollstreckung dort belegene, zur Konkurssollmasse gehörende Vermögenswerte des Gemeinschuldners, so muß er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung an den Konkursverwalter herausgeben."
BGH, Urteil vom 13-07-1983 - VIII ZR 246/82 (Hamm)
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