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Vollstreckung in der Schweiz? Sonstige Folgen?
#5
So etwas geisteskrankes wie §1615l BGB (Unterhalt zwischen Leuten, die nichtmal verheiratet waren) ist eine deutsche Spezialität. Sogar Österreich und Schweiz kennen das nicht, die sonst jeden deutschen Familienrechtsbockmist mitmachen.

Im Ausland wird einem §1615l BGB gar nicht geglaubt, wenn man davon erzählt. Die denken, das wäre ein Scherz.
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RE: Vollstreckung in der Schweiz? Sonstige Folgen? - von p__ - 14-01-2011, 18:39

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