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Würde gerne mit meiner Freundin zusammenziehen
#1
Hallo allerseits !

Ich habe zwar schon intensiv gesucht, aber nichts Sinnvolles gefunden.
Zu mir... ich bin seit 2001 geschieden und zahle seitdem Unterhalt für meine drei Kinder.
Meine Ex-Frau und meine Kinder beziehen Hartz IV, so dass sich das Arbeitsamt oder Arge um die rechtzeitige Zahlungsmoral von mir ganz rührend kümmert ;-)
Nun habe ich, so wie das Leben so spielt, eine neue Frau kennen gelernt und wir würden auch gerne zusammen ziehen.
Jetzt aber haben wir beide arge Bedenken, dass sie ebenfalls in irgendeine Art und Weise für meine Unterhaltsberechnung herangezogen wird.
Hat jemand Erfahrung mit solch einer Situation bzw. mit welchen Katastrophen müsste ich rechnen, wenn ich mir ihr zusammen ziehe (ich eventuell als Untermieter von ihr)?

Vielen dank im Voraus
;-)

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#2
Das Wesentliche findest Du hier: http://www.trennungsfaq.com/ehe.html#neuheirat

Kurz gesagt, gehst Du starke Risiken ein, daß durch die neue Lebensgemeinschaft zumindest Dein Selbstbehalt reduziert wird und somit Deine neue Partnerin indirekt für den Unterhalt aufkommt. Deshalb - warum zusammenziehen, wenn es auch so geht. Lebt doch einfach in zwei Wohnungen weiter - daß schließt nicht aus, daß eine Wohnung mehr oder weniger zur Besenkammer verkommt. Du könntest auch ein Zimmer untervermieten, um die Kosten ein wenig zu reduzieren - aber aufgepaßt - wenn jemand dahinter kommt, könnte das im schlimmsten Fall ebenfalls Deinen Selbstbehalt drücken.
https://t.me/GenderFukc
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#3
Auch getrennte Wohnungen schützen im schlimmsten Fall nicht vor der "eheähnlichen Gemeinschaft" in der Frage von Ehegattenunterhalt... siehe BGH und OLG-Urteile dazu. 2 - 3 Jahre zusammensein, Händchen halten in der Öffentlichkeit, Wochenende miteinander verbringen mit Kochen, Wäsche waschen, etc reichen vollkommen aus.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#4
@vorsichtiger....

Die eheähniche Gemeinschaft ist doch aber eine Kration im Rahmen von Hartz4->Bedarfsgemeinschaft>Einstandspartnerschaft.
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#5
(29-01-2011, 02:01)powermike schrieb: Hat jemand Erfahrung mit solch einer Situation bzw. mit welchen Katastrophen müsste ich rechnen, wenn ich mir ihr zusammen ziehe (ich eventuell als Untermieter von ihr)?

Die anderen haben schon fast alles gesagt. Hilfskonstruktionen wie als Untermieter einziehen helfen nicht. Die drohende Senkung des Selbstbehalts ist nicht an eine formal bestehende gemeinsame Wohnung gebunden. Wenn der Richter den Eindruck hat (und hat hat er sehr wahrscheinlich), der Untermietvertrag wäre bloss ein Trick von dir, haut er dir den Selbstbehalt einfach um die Ohren.

Auch wenn du jetzt gar nicht auf dem Selbsthalt liegst: Ein enormes Risiko gehst du trotzdem ein. Wenn du mal krank wirst, wenn die Altersstufen steigen, wenn ein Jobwechsel nötig wird - das schlägt voll durch und blitzschnell knallst du ins Minus.

Zusammen leben wird in Deutschland bestraft. Vermeide es. Zieht in die Nähe, verbringt Zeit beim anderen, aber nicht mehr.
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#6
@thegripp:

(...)Das eheähnliche Zusammenleben muss mindestens 2 – 3 Jahre stattfinden, nach dem OLG Karlsruhe ist ein räumliches Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht zwingend erforderlich. Der Unterhaltsberechtigte hat in den Fällen ohne gemeinsamen Hausstand im Prozess immer vorgetragen, dass aufgrund der schlechten Erfahrung aus der Ehe die jetzige Beziehung bewusst auf Distanz gehalten werde und daher von einer Eheähnlichkeit nicht gesprochen werden kann.

Das OLG Karlsruhe hat trotz dieser Argumente geprüft, ob die Gemeinschaft von ihrer Intensivität gleichwohl einem ehelichen Zusammenleben entspreche und hat durch Indizien (gemeinsame Urlaube, Auftreten in der Öffentlichkeit als Paar etc.) festgestellt, dass trotz getrennter räumlicher Lebensbereiche der Verwirkungsgrund vorliegt (so auch OLG Bamberg, Az. 2 UF 237/07, BGH, NJW 1989, S. 1083, OLG Hamm, NJW-RR 1995, S. 389). Da ausreichende Indizien vorhanden waren, spielte der Aspekt der getrennten Wohnungen (egal ob diese getrennte Wohnungsführung nur nach außen hin wegen des Unterhaltsanspruchs Aufrecht erhalten wurde oder tatsächlich bewusst auf Distanz gelebt wurde) keine Rolle.
(...)

eine mögliche Quelle von vielen

Das SGB (Anwendbar bei ALG 2 usw...) kennt dieses Konstrukt genauso wie die neuere Rechtsprechung in Sachen Unterhalt. Es geht in beide Richtungen*, der Selbstbehalt des Verpflichteten wird ggf bis auf 0 reduziert, weil der neue Partner dafür einzustehen hat.
Es gibt sogar (m)einen Fall, wonach man seitens der ARGE rechtmäßig (!) verlangte, dass meine damalige Freundin ihren Halbtagsjob zu kündigen habe um vollzeit zu arbeiten, damit ich (zu derzeit arbeitslos gewesen) auf IHR Kind aupassen könnte. Wohlgemerkt, ich war weder Vater noch Erzeuger des Kindes meiner Freundin.
Beim Unterhalt - speziell wie in o.g. Fall wohl vorliegend als Mangelfall - sieht es keinen Deut anders aus:

*Wenn der UH-Verpflichtete eine neue Beziehung eingeht, dann kann man ihm den Selbstbehalt kürzen. Geht der UH-Berechtigte eine neue Beziehung ein, reduziert oder beendet das seine Berechtigung.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#7
Vorsicht, hier gehts um Kindesunterhalt. Zieht der Kindesunterhaltspflichtige zu jemand anders (das können auch die Eltern oder der Bruder sein), wird ihm der Richter schon ab dem ersten Tag den Selbstbehalt zusammenknüppeln.

Es geht dabei nicht um irgendeine neue Beziehung, sondern allein um die Behauptung, der Pflichtige hätte eine Ersparnis dadurch, dass er bei jemand anders wohnt. Diese Ersparnis wird einfach behauptet, der Pflichtige muss dagegen argumentieren wenn er das nicht hinnimmt. Der Richter kann in freiem Ermessen entscheiden, ob er das teilweise oder ganz gelten lässt, je nach dem welche Blähung er gerade unter seiner Robe züchtet. Grundsätzliche oder allgemeine Schranken durch OLG oder BGH-Urteile gibts dazu nicht, weil die Fälle individuell zu verschieden sind.
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#8
@vorsichtiger...

Danke. Echt gut, die Sache mal von einer anderen Ansicht her zu beleuchten. Ich habe das mit Eheähnlichkeit nämlich durch, allerdings nicht negativ gegen mich, sondern zum Verhängnis der KM.

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#9
Es scheint empehlenswert, möglichst wenig Details zu seinem Leben an die Ex durchdringen zu lassen - egal auf welchem Wege (Freunde, gemeinsame Bekannte, Internet, ...)
Wie heißt es so schön: Der Verräter schläft nie.

Umgekehrt natürlich so viel Infos wie möglich einzuholen und diese vielleicht irgendwann als Vorteil nutzen.
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#10
Wenn die Ex die Kinder ausfragt, bleibt so etwas nicht verborgen.
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#11
... sicher eines der vielen neuen Hobbys der Ex... Confused
Und ein Zusammenziehen lässt sich sicher schwerlich verbergen, wenn Umgang zu den Kindern besteht.
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#12
(29-01-2011, 10:13)p schrieb: Zusammen leben wird in Deutschland bestraft.

Das haben Sie auf den Punkt gebracht.

Negativ formuliert könnte man sagen,
getrennt leben wird gefördert und subventioniert.
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#13
Noch viel wichtiger ist es, keine weiteren Kinder mit der neuen Flamme zu machen.
Sonst kann es nämlich passieren, daß man eine neue Zahleselverpflichtung bis an das Lebensende ein geht.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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