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Schweiz: Die Schweiz ist kein Rechtsstaat sondern eine Bananenrepublik
#1
In dem Urteil:
BGE 5C.247/2004
des höchsten Schweizer Gerichts, dem Schweizer Bundesgericht, wird festgestellt:
Zitat:5.2.1 ... Wo das Sachgericht - wie hier - in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Verteilung Beweislast gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB nicht, wenn das Gericht - wie hier - schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602).
Zunächst wird mit ZGB Art.8 Bezug auf Schweizer Zivilgesetzbuch genommen:
Zitat:Art. 8

E. Beweisregeln

I. Beweislast

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Das ist so einfach, dass es jeder versteht und es keiner weiteren Erklärung bedarf. Wie Beweise zu erbringen sind, steht genauer geregelt. Nun ist es aber mit Beweisen so, dass man sie interpretieren muss und jede der gegnerischen Prozessparteien ihre eigene Meinung dazu hat. Deshalb funktionieren Gerichte in Rechtsstaaten derart, dass unabhängig von der Verfahrensart, der Kläger seinen Sachvortrag hält, den der Beklagte dann schlucken oder bestreiten kann. Der Richter nimmt dabei die Rolle eines Schiedsrichters ein, der unabhängig, nur seinem Gewissen und dem Gesetz verpflichtet ist.

Essentiell bei der Angelegenheit ist eben der Streit in einem fairen Verfahren, bei dem beide Seiten vom Gericht, dem Richter und seinen eventuellen Nebenrichtern, gehört werd und auf sachliche Art und Weise zu den Darstellungen der Gegenseite Stellung nehmen können. Hier liegt der kleine Unterschied zwischen einem Rechtsstaat und einer Bananenrepublik, die eben solche Strukturen nicht aufweist. Am Ende des durch den Richter moderierten Streits, zieht sich das Gericht, also der Richter und seine Vasallen, dann zurück, um durch Abwägung ein Urteil zu finden, dass dem Gesetz entspricht und mit seinem Gewissen vereinbar ist.

Das Schweizer Bundesgericht behauptet nun, dass ein Schweizer Gericht durch einseitige Sachdarstellung, ohne Anhörung der Gegenseite im Ergebnis derart überzeugt sein kann, dass es mögliche gegenteilige Behauptungen für unbewiesen hält. Es wird also eingeräumt, dass es gegenteilige Behauptungen geben kann, diese dann aber automatisch und bereits im vorweg für unbewiesen gehalten werden können. Das fällt dann in der Schweiz unter freie Beweiswürdigung, durch die die Verteilung der Beweislast, also des Prozesstreits, gegenstandslos wird - und das, obwohl das Bundesgericht selbst im gleichen Absatz festhält, dass es sich dabei um eine beschränkte Beweisabnahme handelt.

Das ist eine dermassen unglaubliche Verunglimpfung von rechtstaatlichen Grundsätzen, dass das Vorgehen eigentlich nur noch mit Standgerichten in totalitären Regimen oder dummdreisten Bananenrepubliken vergleichbar ist. Die Schweiz ist sicher kein totalitäres Regime. Damit bleibt aber nur noch der Schluss, dass es sich um eine echte Bananenrepublik im übertragenden Sinne des Wortes handelt.
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#2
Da bin ich ja froh um die BRD.........
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#3
Naja - wenn man den Wikipedia Artikel über Bananenrepubliken liest, ist dort auch Deutschland aufgelistet.

Mir ist aber kein Deutsches Urteil bekannt, in dem offen rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze, in diesem Fall das Recht auch rechtliches Gehör, verweigert werden und das als rechtmässig bezeichnet wird. Es mag in der Praxis vorkommen, aber es steht nicht in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu lesen.
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#4
Interessant - in BGE 5A_44/2008 findet sich der gleiche Müll:
Zitat:3.1 Art. 8 ZGB regelt zunächst die Verteilung der Beweislast. Durch die Rechtsprechung hat diese Bestimmung darüber hinaus jedoch die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift erhalten. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366; 114 II 289 E. 2a S. 290, je mit Hinweisen).

Dieses Recht ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Wo der Richter jedoch in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, wird die Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist, und sie schliesst auch die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus; Art. 8 ZGB steht demnach einer bloss beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist oder dafür hält, die zusätzlich beantragten Beweise vermöchten zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen. (zum Gesamten BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 119 II 114 E. 4c S. 117; 115 II 305 E. 2a S. 305, je mit Hinweisen).
Lediglich wird in diesem Urteil mehr rumgefaselt, was sich bei genauerem Durchlesen aber als gegenstandsloses bla bla erweist. Es kommt aber der Term "vorweggenommene Beweiswürdigung" hinzu, was wenigstens mehr Ehrlichkeit ausstrahlt als "beschränkte Beweisabnahme" Rolleyes

Interessant der folgende Absatz:
Zitat:3.2 Art. 8 ZGB gewährleistet nach der Rechtsprechung ebenfalls das Recht zum Gegenbeweis, d.h. er gibt dem Gegner des Beweisbelasteten einen Anspruch darauf, zum Beweis von konkreten Umständen zugelassen zu werden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Auch dieser Beweisführungsanspruch schliesst aber die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, verbietet also dem Richter nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen. Zudem wird Art. 8 ZGB auch hinsichtlich des Gegenbeweises gegenstandslos, wenn das dem Hauptbeweis unterstellte Tatbestandsmerkmal beweismässig bereits feststeht. Erforderlich ist dabei allerdings, dass der Richter aufgrund einer Würdigung der erhobenen Beweise zur festen Überzeugung gelangt, der Hauptbeweis sei unumstösslich bereits erbracht. Wo er dagegen bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung, auf allgemeine tatsächliche Vermutungen oder auf Indizien abstellt, darf er prozesskonform zum Gegenbeweis angebotene, erhebliche und taugliche Mittel nicht mit der Begründung ablehnen, die Beweislastregel sei bereits gegenstandslos geworden; damit würde er den bundesrechtlichen Anspruch des Beweisgegners auf Führung des konkreten Gegenbeweises verletzen (zum Gesamten BGE 115 II 305 E. 2a S. 305, mit Hinweisen; 133 III 81 E. 4.2.2 S. 89).
Es wird also zwischen fester Überzeugung und allgemeiner Lebenserfahrung des Richters unterschieden Wink , die auf Vermutungen oder auf Indizien abstellt. Also schreibt der Richter am besten in sein Urteil, dass er der festen Überzeugung ist, denn alles andere könnte als Vermutung ausgelegt werden. Big Grin

Selbst das Wort zum Sonntag hat mehr Substanz als dieses Geschreibsel.
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#5
Nebenbei bemerkt steht in der Schweizer Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 52 Abs 1:
Zitat:Art. 53 Rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
...
Vom Schweizer Bundesgericht sollte man eigentlich erwarten, dass die ihre fundamentalsten Gesetze kennen - ist aber nicht so.
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