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Geht so was?
#1
Gestern treffe ich einen Freund, der auch geschieden ist. Er hat 2 Kinder. Er ist Frührentner und zahlt keinen Cent Unterhalt, weil er ausser seiner sehr kleinen Rente auch nichts hat. Nun erzählt er mir, das seine Ex nun den Unterhalt über seine Eltern einklagen will. Davon habe ich ja noch nie was gehört. Geht das ?
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#2
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass das nicht geht. Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil belehren. Wink
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#3
Hi,

Also wenn das hier

http://www.scheidung-online.de/ku_wer_mj.htm

nicht geflunkert ist geht das anscheinend...

Hurrah Deutschland
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#4
(11-02-2011, 14:29)Schwerter schrieb: Nun erzählt er mir, das seine Ex nun den Unterhalt über seine Eltern einklagen will. Davon habe ich ja noch nie was gehört. Geht das ?
Prinzipiell schon -aber mit höheren Hürden. Und sie sollte ihre eigene Einstandspflicht und die ihrer Eltern nicht vergessen ;-)
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#5
Zuerst mal ist in diesem Fall die Mutter unterhaltspflichtig. Wenn sie ein zu geringes Einkommen hat, dann kann sie oder die Behörden, welche das Kind bezuschussen, die Grosseltern heranziehen. Zugrunde gelegt wird immer nur der Betrag, den die Eltern ihren Kindern an Unterhalt zu leisten hätten. Verfügen die Eltern über kein Einkommen, so müssen die Großeltern nur den Mindestunterhalt leisten. Dazu haben sie keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, es wird also kein fiktives Einkommen berechnet. Die schmale Rente muss nicht durch Nebejobs aufgebessert werden.

Der Selbstbehalt bei den Grosseltern ist mit rund 1.400 EUR deutlich höher, bei Verheirateten rund 2.400 €.

Und: Der Unterhalt des Enkelkindes muss auf alle Großeltern verteilt werden. Selbst wenn nur ein Elternteil, z.B. der Vater des Kindes, nicht zahlt und die Mutter des Kindes das Kind ernährt: es haften beide Großeltern, also väterlicher- und mütterlicherseits - nicht gleichmäßig, sondern je nach dem persönlichen Einkommen.
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#6
.§ 1572
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen.Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Wenn das für Muddi mal kein Bumerang wird Sie ist Ihrem Mann Unterhalt schuldig.
Und so wie ich das sehe sollte Muddi sich von dem Kindern schon mal verabschieden,
und Arbeiten gehen.
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#7
Bei mir wurde Großelternhaftung versucht durch Beistandschaft, da meine Eltern aber nur über ein renteneinkommen von 2300€ verfügen wurde nichts draus !!!!
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#8
Probates Mittel arbeitsunwillige Schmarotzer zum Umdenken zu bewegen..keiner kann einen besseren Druck ausüben als Mama und Papa, wenn eines Tages die Aufforderung zur Offenlegung der Einkünfte eintrifft werden die sich sicherlich bei ihrer Tochter bedanken..auch wenn sie nicht leistungsfähig sind.. Wink

Übrigens gibt es konkrete Anhaltspunkte, daß die gesteigerte Erwerbsobliegenheit lt. §1603 Abs. 2 BGB (OLG Brandenburg) ohne eine vorherige Überprüfung der großelterlichen Vermögenssituation überhaupt nicht gefordert werden darf.

Die Reihenfolge der Pflichtigen vor Eintritt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit (minderjährige):

1.) Ich
2.) Die Mutter
3.) Alle 4 Großeltern, sofern vorhanden
4.) Weitere Verwandte in gerader Linie (Urgroßeltern und Ururgroßeltern etc...)

privilegierte Volljährige:

1.) Ich & sie
2.) Alle 4 Großeltern, sofern vorhanden
3.) Weitere Verwandte in gerader Linie (Urgroßeltern und Ururgroßeltern etc...)

Irgendwie könnte einmal ein Schuh draus werden..




„Die Sklaven […] dienen ihren Herren, und die Nichtsnutze ihren Begierden.“
– Diogenes v. Sinope - nach Diogenes Laertios

...Telepapi ist ein nichtsnutziger Sklave...
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