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Unterlassungsklage stellen?
#1
Meine Ex verbreitet an allen Möglichen stellen (JA, Ärzte, Schule etc..), ich hätte meine Kinder mißbraucht, obwohl diese Vorwürfe im Rahmen des Umgangsverfahrens bereits gerichtlich geklärt und widerlegt wurde. Wie vorgehen? Direkt Strafanzeige bei Polizei stellen oder zum Gericht?
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#2
Ja, eine Unterlassungsklage ist der korrekte Weg. Vorher solltest du sie aber mit einer Abmahnung auffordern, ihre Falschbehauptungen einzustellen. Wichtig ist auch der Nachweis, dass sie die Falschbeschuldigung nach der gerichtlichen Klärung weiter erhoben hat, denn eine vorbeugende Unterlassungsklage geht nicht.
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#3
Ok, danke. Die Nachweise habe ich natürlich.
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#4
(15-02-2011, 11:08)blue schrieb: Die Nachweise habe ich natürlich.

Rechne damit, dass sie in Zweifel gezogen werden. Du hättest das falsch verstanden, sie hätte nichts gesagt, Zeuge wäre unglaubwürdig weil es dein Bekannter ist, das wäre ganz anders gewesen etc. Das ist die Standardverteidigung. Und wenn du wirklich erfolgreich auf Unterlassung klagst, musst du anschliessend äusserst konsequent reagieren, wenn sie trotzdem weitermacht. Ansonsten sieht sie sich als Luftballon, aufgeblasen aber nichts drin. Der perfekte Freibrief für üble Nachrede nach Belieben.
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#5
(15-02-2011, 11:26)p schrieb: Rechne damit, dass sie in Zweifel gezogen werden. Du hättest das falsch verstanden, sie hätte nichts gesagt, ...
Unwahrscheinlich, da ich alles schriftlich von einer offiziellen Stelle habe.

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#6
Also wenn es diese Vorwürfe schon mal gab und die gerichtlich bereits wiederlegt wurden, kannst Du doch schon Strafantrag bei der Polizei stellen. Und mit der Unterlassungsklage solltest Du eher nicht warten. Cool bleiben und keine Äußerungen bzw. Bemerkungen zu anderen diesbezüglich.
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#7
(15-02-2011, 10:12)p schrieb: Ja, eine Unterlassungsklage ist der korrekte Weg. Vorher solltest du sie aber mit einer Abmahnung auffordern, ihre Falschbehauptungen einzustellen. Wichtig ist auch der Nachweis, dass sie die Falschbeschuldigung nach der gerichtlichen Klärung weiter erhoben hat, denn eine vorbeugende Unterlassungsklage geht nicht.
Ich denke umgekehrt:
Der Unterlassungsanspruch soll ja die (bestehende oder fortbestehende) Rechtsgutbeeinträchtigung abwenden.
Das geht aber nicht, wenn diese (wie vorliegend) schon abgeschlossen ist.

Der vorbeugende Unterlassungsanspruch setzt die Besorgnis weiterer Eingriffe voraus, also Wiederholungsgefahr. Das steht ja zu befürchten, wenn sie permanent solch einen Unsinn verbreitet.

Man kann -und sollte- gleichzeitig Strafantrag stellen. Dann hat sie sowieso die A...karte, denn sie ist um frei zu kommen beweispflichtig.

Ibykus



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#8
Die Strafanzeige würde ich deshalb nicht machen, weil dieser Schuss nicht oft trifft, die wird in solchen Fällen schon vom Staatsanwalt eingestellt. Sollte sie vor den Richter gehen, wird keine Verurteilung herauskommen. Da müsste schon viel passiert sein. Vielleicht, wenn sie Flugblätter mit Anschuldigungen verteilt und Internetseiten strickt. Wer leergegangene Strafanzeigen macht, wird beim Staatsanwalt in Zukunft noch schneller aussortiert. Ausser, er ist Beklagter...

Eine vorbeugende Unterlassungsklage wäre sinnvoll, wenn noch gar keine Anschuldigungen stattfanden, aber vom Kläger klargemacht werden kann, dass sie stattfinden werden. Klarmachen ist nicht einfach, die Hürde ist höher. Am besten lässt sich das Rechtsschutzinteresse nachweisen, wenn er eine normale Unterlassungsklage macht und nachweist, dass die falschen Anschuldigungen bereits getätigt wurden.

Auch hier gilt: Besser die Munition nehmen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit trifft, auch wenn das Kaliber kleiner ist. Alles, was die Falschbeschuldigerin nicht trifft, ermutigt sie.
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#9
@blue hatte mitgeteilt, dass seine Ex mit den Vorwürfen von damals erneut daherkommt. Was soll da eine Abmahnung bringen? Die macht ja weiter. Eine vorbeugende Unterlassungsklage geht auch nicht, weil die Rechtsverletzung bereits eingetreten ist. Also bleibt eigentlich nur die direkte Unterlassungsklage. Dazu den Strafantrag. Spätestens wenn seine EX den zugestellt bekommt, ist sie im Zugzwang und sollte es vor Gericht gehen und die versucht sich rauszureden mit war nicht so gemeint und er hätte das falsch verstanden, dann präsentiert er seine Informationen aus besagter Quelle.

Wäre was dran, hätte seine Ex doch wohl ne Anzeige bei der Polizei gemacht. Die will doch nur den Umgang irgendwie verhindern. Und für so was eignen sich doch Missbrauchsvorwürfe super. Da gibts dann hoplahop Umgangspflegschaft oder Umgangsaussetzung usw. Alles alte Hüte. Seiner Ex mittels Strafantrag die A..karte zu gereichen kann durchaus das Stoppzeichen in die Richtung für seine Ex bedeuten. Und das sollte doch wohl das Ziel sein.

In solchen Fällen, schwerwiegende Vorwürfe, kann sich jede vertane Minute später massiv rächen. @Blue ist vor Ort und muss entscheiden.
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#10
Hallo @blue!
Meines Wissens kannst Du ihr als Zwischenschritt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abverlangen.
Das hat den Vorteil, dass Du nachweisen kannst, dass Du nicht gleich mit Kanonen schiesst sondern es wenistens außergerichtlich versucht hast.
Die Gefahr liegt darin, dass bei allem, was folgt wieder ein Grund gegeben ist, Euch ein hochstrittiges Verhältnis vorzuhalten und Du es eben auch betreibst. Deswegen wäre ich mit Strafverfahren zurückhaltend. Willst Du, dass sie damit aufhört oder dass sie dafür bestraft wird?

Mißbrauchsvorwürfe würde ich auch nicht stehen lassen.

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#11
(15-02-2011, 22:22)karlma schrieb: Meines Wissens kannst Du ihr als Zwischenschritt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abverlangen.

Die liegt der oben erwähnten Abmahnung bei.
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#12
(15-02-2011, 21:01)p schrieb: Am besten lässt sich das Rechtsschutzinteresse nachweisen, wenn er eine normale Unterlassungsklage macht und nachweist, dass die falschen Anschuldigungen bereits getätigt wurden.
Beim Gericht ihres Wohnortes oder an meinem?
Staatsanwaltschaft wird nix bringen, weil die eh einstellen. Pulver wäre dann zu schnell verschossen.

(15-02-2011, 22:22)karlma schrieb: Die Gefahr liegt darin, dass bei allem, was folgt wieder ein Grund gegeben ist, Euch ein hochstrittiges Verhältnis vorzuhalten und Du es eben auch betreibst.
Hochstrittiger kanns gar nicht mehr werden. Ich möchte verhindern, was ja zum größten Teil schon passiert ist, dass Schule, Hausarzt, Jugendamt etc... davon ausgehen, dass an der Aussage der lieben Muddi was dran ist. Wie @p schon schreibt, "Rechtsschutzinteresse"!

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#13
@blue...

Du hattest ja geschrieben, dass die damaligen Vorwürfe Dir gegenüber im Rahmen des Umgangsverfahrens geklärt wurden. Die Justiz hatte sich also mit der Sache nicht beschäftigt?
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#14
(16-02-2011, 09:02)thegripp schrieb: Die Justiz hatte sich also mit der Sache nicht beschäftigt?
Ja doch, das Familiengericht. Was meinst Du mit "Justiz" nicht beschäftigt? Die Vorwürfe wurden doch widerlegt und ich bekam einen Umgangsbeschluss mit Zwangsgeldandrohung gegen Mutter. Das Umgangsverfahren hatte ich unmittelbar in die Wege geleitet, nachdem Mutter den Umgang mit dem Vater wegen dieser angeblichen Vorwürfe unterbunden hatte. Strafanzeige gegen mich gab es nicht. Die Polizei und das LKA hatten Mutter nicht so richtig ernst genommen.
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#15
(15-02-2011, 21:26)thegripp schrieb: Eine vorbeugende Unterlassungsklage geht auch nicht, weil die Rechtsverletzung bereits eingetreten ist.
Bei Ehrverletzungen (Beleidigungen, üble Nachrede etc.) geht es um einen sogen. 'quasinegatorischen' Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines absoluten Rechtes i.V.m. einem Schutzgesetz.
Der vorbeugende Unterlassungsanspruch setzt die Gefahr eines obj. widerrechtlichen Eingriffs in ein geschütztes Recht voraus. Liegt ein Eingriff bereits vor, dann muss Wiederholungsgefahr bestehen.
Der beseitigende Unterlassungsanspruch gibt bei eingetretener fortwirkender widerrechtlicher Rechtsverletzung einen Anspruch auf Beseitigung.
Das geht bei Ehrverletzungen aber nicht. Die ist nämlich, wenn sie ausgesprochen ist, abgeschlossen. Welches Rechtschutzinteresse willst Du denn dann noch geltend machen?

Besteht -wie hier- Wiederholungsgefahr deswegen, weil die Frau offensichtlich Gefallen an der Verbreitung von nachweislichen Unwahrheiten gefunden hat, dann kommt ausschliesslich eine vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht.

Ibykus

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#16
@blue
warum noch länger warten ?
Mit einer guten Rechtschutzversicherung im Rücken würde ich noch heute anwaltlich gegen Madame vorgehen. Ohne Rechtschutzversicherung mit Unterstützung die vorbeugende Unterlassungsklage unverzüglich einreichen.
Denn hier geht es nicht nach dem Motto "Ist der Ruf erst ruiniert, lebt´s sich völlig ungeniert".
Hier geht´s danach, dass immer etwas hängen bleibt und viele "Ohrenzeugen" sich sagen, dass wo Rauch ist, auch Feuer sein muss.

Wir wissen doch alle, welche schauspielerischen Fähigkeiten solche Damen entwickeln, wenn sie "ihre herzzerreißende und um Mitgefühl heischende Story an den Mann, an die Frau bringen.
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#17
@Ibykus...

Bleib cool und locker. Wieviel von den Klagen dieser konkreten Art hast Du bereits durch, oder hinter Dir?
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#18
Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch betrifft Unterlassung von einer drohenden Störung. Dass die Ex bereits Schaden durch ihre Falschbeschuldigungen gemacht hat, kann nicht Gegenstand einer Unterlassungsklage sein, sondern dient zum Nachweis, dass sie so etwas ohne zögern tut und diese Gefahr folglich auch in Zukunft droht. Der Kläger möchte, dass sie dies in Zukunft unterlässt.

Beseitigende Unterlassungsansprüche kann es bei Falschbeschuldigungen natürlich nicht geben. Das war oben unscharf ausgedrückt, weil zu allgemein auf Unterlassungen bezogen. Hier gehts ja nur um das Persönlichkeitsrecht.
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#19
Unterlassung in der Vorschau, rückblickend könnte Schadenersatz überlegt werden, wenn bezifferbar, oder Ausgleich für Schmerzen...
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#20
(16-02-2011, 12:13)thegripp schrieb: @Ibykus...

Bleib cool und locker. Wieviel von den Klagen dieser konkreten Art hast Du bereits durch, oder hinter Dir?
gar nicht mal so wenige ... Big Grin
Als Stationsreferendar bei der StA und in der Zivilrechtstation.
Das schliesst selbstverständlich nicht aus, dass es Menschen gibt, die es besser wissen.
Meiner Erinnerung nach ist es aber so, wie ich es geschrieben hatte.

Ibykus



(16-02-2011, 17:41)p schrieb: Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch betrifft Unterlassung von einer drohenden Störung. Dass die Ex bereits Schaden durch ihre Falschbeschuldigungen gemacht hat, kann nicht Gegenstand einer Unterlassungsklage sein, ....
Ja sicher - aber für den Unterlassungsanspruch (gleich welcher Form) ist ein Verschulden nicht Voraussetzung (hingegen für Schadensersatz, den man daheraus ableiten will, schon).
Von quasinegatorischen Unterlassungsanspruch spricht man, wenn es um absolute Rechte geht, also nicht um Besitzrechte, Eigentumsrechte oder Namensrechte....
Der quasinegtorische U-Anspruch ist eine Analogie zu den o.g. 'negatorischen' Unterlassungsansprüchen, weil diese Rechte sonst vor Beeinträchtigung nicht geschützt wären.

Die drohende Störung, also Rechtsgutbeeinträchtigung (durch Wiederholung) liegt aber doch vor??? Wenn mir jemand mitteilt, meine Ex würde hier und dort und da verbreiten, ich sei ein Sexualverbrecher habe ich alles, was ich für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch brauche.

Ich mag ja viel lieber, wenn man sich an die StA wendet Angel

Diese Art Mütter brauchen sowas!

Ibykus



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