24-03-2011, 01:52
(23-03-2011, 10:15)Pudel schrieb: Halt! ^^ Lese gerade : §170 ist ein Dauerdelikt. Dies entnahm ich einem hier gepostetem Urteil. Die Staatsanwältin hat die Klageschrift dergestalt verfasst, dass sie nur den Zeitraum 01.05.2010 - 31.01.2011 zur Klage vorbringt.Das hat mit "Dauerdelikt" unmittelbar aber nix zu tun.
Weiß hierzu jemand etwas zu sagen? Vielen Dank !
Dieser Zeitraum ist nur gewählt, weil er sich möglicherweise beweisen läßt.
Die Tat muss ausreichend konkretisiert sein - auch und insbesondere hinsichtlich des Tatzeitpunktes und des Ortes:
"Der Beschuldigte hat in der Zeit von ... bis ... in (Ort) sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzogen, indem er ....."
Wenn Du wegen dieses Zeitraumes freigesprochen wirst, kommt es hinsichtlich anderer Zeiträume nicht zu einem "Strafklageverbrauch".
Ibykus