06-08-2008, 16:26
BGH, 15. November 2007, Az. XII ZB 136/04
Das Thema lässt die Menschen und dadurch auch die Gerichte nicht los. §1626a BGB stellt eine schwärende Wunde dar, an der sich viel entzündet. So auch hier, wo ein Verfahren wieder bis zum BGH hochging. Es geht um einen extrem seltenen Fall, nämlich der durch das BVerfG erzwungenen Übergangsvorschrift für nichteheliche Eltern, die sich vor dem 1.7.1998 getrennt haben und in häuslicher Gemeinschaft miteinander wohnten (Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB). Der Leitsatz:
a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.
b) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden.
Der Witz dabei: Es klagt der Vater, der auch die Verfassungsbeschwerde durchgezogen hat. Den würde ich gerne kennenlernen....
Die Eltern praktizierten das Wechselmodell und später will der Vater gemäss obigem Paragraf endlich die gemeinsame Sorge, Mutter lehnt ab, weil "sie befürchtet, der Vater wolle sich in ihr Leben einmischen und strebe eventuell auf Dauer das alleinige Sorgerecht an.". Allein dafür müsste sie eigentlich in psychiatrische Behandlung. Es will ja keiner das gemeinsame Sorgerecht für sie, sondern für das Kind. Und wenn gemeinsame Sorge nicht stattfinden darf, weil jemand Alleinsorge beantragen könnte, dann darf überhaupt niemals gemeinsame Sorge existieren, auch nicht nach einer Ehe.
Natürlich watscht die "altbewährte Frauschaft" des BGH den Vater auf 20 langatmigen Seiten Urteilsbegründung ab. Seitenweise wird gelabert, dem Kindeswohl sei nicht gedient weil die Eltern sich nicht immer einigen könnten etc. - die alte Leier. Sorgerecht nur, wenn es nicht nötig ist, weil man sich sowieso einig ist. Dann wird noch aus dem Schandurteil des BVerfG zitiert. Für die Geschichtsbücher wird dies einmal interessant sein, damit unwiderlegbar klar ist, wo diese Richter standen und was sie verbrachen: Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Ahlt, Dose.
Die letzten Worte im Urteil: "...begegnet auch unter Berücksichtigung der Kindesinteressen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.".
Daraus kann man nur schliessen, dass Väter ohne Trauschein, die gemeinsame Sorge wollen, Verfassungsfeinde sind. Als Vater muss man daraus zwangsläufig folgern: Diese Verfassung kann nicht meine Verfassung sein.
Das Thema lässt die Menschen und dadurch auch die Gerichte nicht los. §1626a BGB stellt eine schwärende Wunde dar, an der sich viel entzündet. So auch hier, wo ein Verfahren wieder bis zum BGH hochging. Es geht um einen extrem seltenen Fall, nämlich der durch das BVerfG erzwungenen Übergangsvorschrift für nichteheliche Eltern, die sich vor dem 1.7.1998 getrennt haben und in häuslicher Gemeinschaft miteinander wohnten (Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB). Der Leitsatz:
a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.
b) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden.
Der Witz dabei: Es klagt der Vater, der auch die Verfassungsbeschwerde durchgezogen hat. Den würde ich gerne kennenlernen....
Die Eltern praktizierten das Wechselmodell und später will der Vater gemäss obigem Paragraf endlich die gemeinsame Sorge, Mutter lehnt ab, weil "sie befürchtet, der Vater wolle sich in ihr Leben einmischen und strebe eventuell auf Dauer das alleinige Sorgerecht an.". Allein dafür müsste sie eigentlich in psychiatrische Behandlung. Es will ja keiner das gemeinsame Sorgerecht für sie, sondern für das Kind. Und wenn gemeinsame Sorge nicht stattfinden darf, weil jemand Alleinsorge beantragen könnte, dann darf überhaupt niemals gemeinsame Sorge existieren, auch nicht nach einer Ehe.
Natürlich watscht die "altbewährte Frauschaft" des BGH den Vater auf 20 langatmigen Seiten Urteilsbegründung ab. Seitenweise wird gelabert, dem Kindeswohl sei nicht gedient weil die Eltern sich nicht immer einigen könnten etc. - die alte Leier. Sorgerecht nur, wenn es nicht nötig ist, weil man sich sowieso einig ist. Dann wird noch aus dem Schandurteil des BVerfG zitiert. Für die Geschichtsbücher wird dies einmal interessant sein, damit unwiderlegbar klar ist, wo diese Richter standen und was sie verbrachen: Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Ahlt, Dose.
Die letzten Worte im Urteil: "...begegnet auch unter Berücksichtigung der Kindesinteressen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.".
Daraus kann man nur schliessen, dass Väter ohne Trauschein, die gemeinsame Sorge wollen, Verfassungsfeinde sind. Als Vater muss man daraus zwangsläufig folgern: Diese Verfassung kann nicht meine Verfassung sein.