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Kindesunterhalt, Rückstände
#1
Gesetzt den Fall ein Vater hat bislang zu wenig KU bezahle, ist nun aber in der Lage, den vollen titulierten gerade eben so zu zahlen.

Was wird mit den aufgelaufenen Rüchständen?
Rückführung nahezu unmöglich bzw. in kleinen Beträgen über ca. 150 Jahre. Wink

Wenn diese Forderungen von Inkasso 'Beistand' verwaltet werden, dort der Titel liegt, mit was muß der Vater rechnen, obwohl er den vollen laufenden KU zahlt? Was könnte er anbieten, damit Inkasso nicht böse wird...
...oder an die KM zurückgibt und diese den verhaßten Vater dann wirtschaftlich umbringt, ihn endgültig auffrißt?


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#2
Einvernehmlich:
- Mutter beendet Beistandschaft und einigt sich mit Vater direkt.
- Beistand einigt sich mit Vater. Auch wenn absehbar ist, dass die gesamte Summe wohl nie zurückkommt sind die dort mit monatlichen Raten in geringer Höhe oft einverstanden. Bei den niedrigen Rückholquoten hebt das Rücklaufschnitt immer noch.

Möglich:
- Beistand sieht, dass wieder Geld da ist und pfändet einfach los. Motto: Mal gucken, was zu holen ist.
- Schulden sind schon so alt, dass Verwirkung in Frage kommt. Dafür sind allerdings noch andere Voraussetzungen nötig, z.B. bisherige anhaltende Untätigkeit des Beistandes.
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#3
Ich würde mal meinen-

gar nichts tun. Selbst wenn man den vollen KU mittlerweile bezahlen könnte, wird man die aufgelaufenen Unterhaltsschulden nicht los.

Wäre eventuell besser, bis zum Ende der Gültigkeit des Titels wie bisher weiter zu bezahlen und am Ende entweder um eine Restschuldbefreiung verhandeln (ich geb Dir xxxx, und bekomme dafür den Titel zurück), oder aber totstellen.

Welches Risiko geht man den ein? Wenn "Inkasso Beistand" Wind davon bekommt, dass da Kohle zu holen ist, wird zugeschlagen. So oder so.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#4
Ein weiteres Problem, wer könnte überhaupt woraus Forderungen haben? Gehört der Titel den Kindern, können die mit Volljährigkeit darüber verfügen?

Wenn bei 'Inkasso Beistand' ein Vorschußkonto und danach mit 0 Euro Zahlung ein Forderungskonto der Kinder/Mutter hochläuft, mit wem muß verhandelt werden?

Denn während nach Vorschuß das Konto hochläuft, tritt die KM faktisch für den fehlenden KU ein.

Bei Volljährigkeit könnten aus dem Titel Kinder, Unterhaltsvorschußkasse und Mutter/Beistand gegen den Vater fordern.

Böse fordern kann doch mW nur der, der den Titel besitzt.
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#5
An der Mentalität des weltweit am modernsten eingerichteten Unterhaltsdrückerkolonnenaparates wird sich wohl nie wirklich etwas ändern. Da greifen die Maßnahmen von Behörde zu Behörde.

Wenn das Jugendamt abgesaugt hat, saugt das Jobcenter oder Sozialamt und wenn da aufgebraucht ist, haben wir ja noch die FamG. Alle arbeiten selbstverständlich unabhängig voneinander. Jeder Anwalt, jeder Notar, jedes Gericht, jeder von denen kommt logisch zu unterschiedlichen Ergebnissen, daher auch die lange Verfahrensdauer jeweils. Zwischendurch hagelt es Strafanzeigen § 170 StGB. Alle wollen ja irgendwie versorgt werden vom Pflichtigen.

Das BGB ist mittlerweile derart für die Allgemeinheit in den Hintergrund getreten, dass immer mehr immer weniger wissen, was da in unserem grundsetzlichen Buch eigentlich so alles drin steht. Da ist das SGB 2 als quasi neues Strafgesetzbuch 2 viel wichtiger geworden. Mit dem Buch kann man so ziemlich jeden zum Zahler für irgendwas machen. Gerade mit dem Buch wird unser Volk hier geradezu pauschal kriminalisiert.

Außer dem die Steuern beitreibendem Volk halten sich so ziemlich viele Andere eher weniger an bestehende Gesetze. sprich, an deren ursächliche Anwendung. Das hat seinen Grund. Fürr das Volk gilt der neue Grundsatz: "Nicht Alle für Einen, sondern Einer für Alle"!
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#6
Na ja, Dzombi...Wink

Für titutlierte und aufstockende Papis ist das SGB II der reinste Segen! Da sollte keiner KU schuldig bleiben oder als Familie mit seinen Kindern in zeitweiliger BG darben.
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#7
Titelinhaber ist der Unterhaltsgläubiger - das Kind. Vertreten von der Mutter bis zum Tage der Volljährigkeit, danach das Kind selbst. Die können einen Dritten bevollmächtigen - einen Jugendamtsbeistand oder einen Anwalt. Mit denen ist zu verhandeln.
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#8
(29-03-2011, 17:25)p schrieb: Titelinhaber ist der Unterhaltsgläubiger - das Kind. Vertreten von der Mutter bis zum Tage der Volljährigkeit, danach das Kind selbst. Die können einen Dritten bevollmächtigen - einen Jugendamtsbeistand oder einen Anwalt. Mit denen ist zu verhandeln.
p, das ist mW nicht ganz richtig.

Zahlungen des Unterhaltes durch die Vorschußkasse an das Kind bzw. an seine Vertreterin, die KM, gehen gesetzlich an die Beistandschaft/Vorschußkasse über. Der Titel muß als Sicherheit nicht übergeben werden, bleibt physisch beim Kind/KM. Über diese übergegangenen Forderungen aus dem Titel kann das volljährige Kind NICHT mehr verfügen, zu diesem Teil müßte der Schuldner also mit dem Beistand verhandeln.

Unklar ist, ob es derartige Übergänge auch an die KM gibt. Was kann sie gegen wen fordern, wenn SIE Ansprüche der Kinder aus dem Titel bediente.
Oder anders: Welche rückständigen Forderungen aus einem Titel könnte das Kind noch geltend machen, wenn die KM eingetreten ist.

Für den laufenden Unterhalt ab Volljährigkeit ist natürlich das Kind zuständig.






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#9
(29-03-2011, 20:36)Profiler schrieb: Zahlungen des Unterhaltes durch die Vorschußkasse an das Kind bzw. an seine Vertreterin, die KM, gehen gesetzlich an die Beistandschaft/Vorschußkasse über.

Aber nur dann, wenn die Berechtigten einen Dritten beauftragt hatten, in diesem Fall das Jugendamt. Erst Auftrag, dann teilweiser Anspruchsübergang.
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#10
Na, das ist doch klar, davon bin ich oben ausgegangen, ohne Antrag macht der Beistand doch nix.Wink

Aber nochmal zur anderen Frage:
Beistand wird von KM nur zum Inkasso beauftragt, keine Leistungspflicht mehr seitens des jugendamtes, dies listet nur die Forderungen, zahlen tut aber die KM, sozusagen an sich selbst.

In dem Fall wird beim Beistand ein Forderungskonto geführt, das aber von der KM gegenüber den Kindern selbst ausgeglichen wird. Wer fordert dann bei wen, kann überhaupt fordern?
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#11
Von sozialrechtlichen Ansprüchen und Leistungen war eingangs aber nicht die Rede. Wink
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#12
Für Anspruch auf Unterhaltsvorschuß müssen einie Vielzahl von Bedingungen erfüllt sein. Ich bin stillschweigend davon ausgegangen, daß diese erfüllt sind. Mein Eingangsbeitrag war mißverständlich.

Im vorgestellten Fall wurde Vorschuß gezahlt, die Bedingungen müssen also erfüllt sein.

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#13
(29-03-2011, 20:36)Profiler schrieb:
(29-03-2011, 17:25)p schrieb: Titelinhaber ist der Unterhaltsgläubiger - das Kind. Vertreten von der Mutter bis zum Tage der Volljährigkeit, danach das Kind selbst. Die können einen Dritten bevollmächtigen - einen Jugendamtsbeistand oder einen Anwalt. Mit denen ist zu verhandeln.
p, das ist mW nicht ganz richtig.

Zahlungen des Unterhaltes durch die Vorschußkasse an das Kind bzw. an seine Vertreterin, die KM, gehen gesetzlich an die Beistandschaft/Vorschußkasse über. Der Titel muß als Sicherheit nicht übergeben werden, bleibt physisch beim Kind/KM. Über diese übergegangenen Forderungen aus dem Titel kann das volljährige Kind NICHT mehr verfügen, zu diesem Teil müßte der Schuldner also mit dem Beistand verhandeln.
Errgänzend: Soweit Ansprüche auf das Amt, das Land,etc. übergegangen sind, kann der Beistand zu einem späteren Zeitpunkt (passiert meist nach dem 12 und vor dem 18 Lebensjahr des Kindes) beim Familiengericht eine sog. Titelumschreibung beantragen. D.h. faktisch, dass bezüglich der Rückstände der Titel "gespalten" wird. Für den einen Teil ist dann Inhaber weiterhin das Kind und für den anderen Teil der Anspruchsübergangsgläubiger. Da es sich dann aber regelmäßig um Rückstände handelt die älter als ein Jahr sind, sind solche Titel dann fast immer "insolvenzgeeignet". ;-)

(29-03-2011, 22:59)Entsorg-t-er schrieb: Es war aber die Rede von Unterhaltsvorschuss? Den bekommt man NUR wenn man kein ausreichendes Einkommen/Unterhalt (=Regelbedarf nach SGBII) hat!
Das stimmt so nicht. Da immer nur die Bedürftigkeit des Kindes maßgeblich ist und ein Säugling seltenst schon über Einkommen verfügt, wird UVG fast immer gezahlt. Also auch die Chefärztin, Top-Fernsehmoderatorin oder Einkommens-Millionärin kriegt ohne Einkommensprüfung sofort die Sozialleistung Unterhaltsvorschuss. Weils fast nur für Frauen ist, findet bei Unterhaltsvorschuss entgegen der sonstigen Gesetzessystematik keine haushaltsbezogene Einkommens- und Bedürftigkeitsprüfung statt.

(29-03-2011, 22:59)Entsorg-t-er schrieb: PS: sobald eine andere Dritte Person im gleichen Haushalt lebt und über Eikommen (z.B.Rente) verfügt (auch Oma/Opa) darf kein UHV gezahlt werden!
Die Beistandschaft wird somit abgelehnt und man wird auf "privaten rechtsweg" verwiesen!
Insbesondere nach Neu-Heirat der Kinderbesitzerin ist gesetzlich kein UVG mehr vorgesehen - dann ist für den Staat ja ein neuer Mann in der Nähe den man zur Kasse bitten kann.

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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