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OLG Düsseldorf II-8 UF 189/10: ABR für den Vater wegen Wechselmodell
#1
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.03.2011
Aktenzeichen II-8 UF 189/10

Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...10314.html

Die Eltern waren verheiratet und trennten sich, vereinbarten ein Wechselmodell. Es gibt Ärger, beide Eltern beantragen Alleinsorge. Amtsgericht lässt ein Gutachten machen, das sich für Beibehaltung der gemeinsamen Sorge und des Wechselmodells ausspricht - anderfalls würde die Kooperation noch schlechter, die Machtkämpfe aber weitergehen. Erstaunlich erkenntnisreich für einen Gutachter. Amtsgericht folgt dieser Sicht, Mutti legt Berufung ein - sie will das ABR. Papi sagt daraufhin: Dann will ich es auch. Und wenn ich es bekomme, dann werde ich das Wechselmodell weiterführen und die Kooperation verbessern. Mutti sagt: Ich werde es beenden.

Das OLG sieht sich aus Rechtsgründen gezwungen, eine Entscheidung über das ABR zu treffen. Es "teilt die Einschätzung der Sachverständigen und des Amtsgerichts, dass die Beibehaltung des Wechselmodells dem Wohl des beteiligten Kindes am zuträglichsten wäre." und lobt das Modell: "Die Wechselbetreuung ist gut durchorganisiert. Ihre Umsetzung funktioniert reibungslos und führt zu keinerlei Belastungen für das Kind. Anlässe für Streitigkeiten zwischen den Eltern - beispielsweise die Ferienbetreuung, Äußerungen des Vaters der Antragsgegnerin über den Antragsteller oder der Vorwurf der Antragsgegnerin, dass das Kind durch den Antragsteller beeinflusst werde - haben ihre Ursache nicht in der Wechselbetreuung des Kindes, sondern in nicht aufgearbeiteten Konflikten der Eltern auf der Paarebene. Bei einer Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil erwartet der Senat deshalb keine Verringerung des Streitpotentials und keine Entlastung des Kindes."

Das Gericht könne kein Wechselmodell anordnen. Aber da die Mutter es nicht mehr wolle, kriegt das ABR der Vater, das würde dem Kindeswohl am besten entsprechen. Ansonsten bleibts bei gemeinsamer Sorge.

"Schließlich scheint auch der Wunsch, beide Eltern möglichst intensiv in die Betreuung und Versorgung des Kindes einzubinden und die Kooperation zwischen den Eltern zu verbessern, beim Antragsteller stärker ausgeprägt zu sein als – gemäß ihrer Äußerung im Senatstermin - bei der Antragsgegnerin."

Das zeigt einen beim OLG Düsseldorf ungewöhnlichen Funken Gefühl für das Kind und seine Bedürfnisse anstatt dem gerichtsüblichen "wer streitet, gewinnt". In einigen Ländern ist die Kooperationsfähigkeit und der beste Betreuungs/Umgangsplan wesentliches Kriterium für solche Entscheidungen vor Gericht. Wer den anderen Elternteil mehr zulässt, gewinnt, nicht wer mehr streitet.
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#2
Aber auch hier wieder:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander aufgehoben.

Mutter bekommt auf jeden Fall VKH um es in der nächsten Instanz versuchen zu können. Vater darf es aus seiner eigenen Tasche bezahlen! Wetten daß...?
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#3
Glaube ich nicht. An einer Stelle ist von Auslandseinsätzen der Mutter die Rede. Beide Eltern verdienen ihr eigenes Geld.
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