26-04-2011, 06:45
@Pudel...
In welchem Zeitraum konkret hast Du diese Weiterbildung da gemacht und wovon hast Du die finanziert? Der Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung wird sich auf diesen Zeitraum beziehen. Aber grundsätzlich hast Du dich keiner Unterhaltspflicht entzogen. Du konnstest lediglich die im Titel festgeschriebene Höhe nicht vollständig bedienen. Im 170er StGB steht, wer sich ...entzieht. Da das schwer nachzuweisen ist, hast ja immerhin 150€ gezahlt, wird es eher auf Einstellung mit Auflage hinauslaufen. Die Auflage wird sein, den Unterhalt zu zahlen und auch den Rückstand. Das musst Du dann mit dem Jobcenter klären, denn dort laufen die Fäden in Sachen Unterhalt zusammen.
In welchem Zeitraum konkret hast Du diese Weiterbildung da gemacht und wovon hast Du die finanziert? Der Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung wird sich auf diesen Zeitraum beziehen. Aber grundsätzlich hast Du dich keiner Unterhaltspflicht entzogen. Du konnstest lediglich die im Titel festgeschriebene Höhe nicht vollständig bedienen. Im 170er StGB steht, wer sich ...entzieht. Da das schwer nachzuweisen ist, hast ja immerhin 150€ gezahlt, wird es eher auf Einstellung mit Auflage hinauslaufen. Die Auflage wird sein, den Unterhalt zu zahlen und auch den Rückstand. Das musst Du dann mit dem Jobcenter klären, denn dort laufen die Fäden in Sachen Unterhalt zusammen.