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ABR an nichtehelichen KV
#1
Hier noch ein Beitrag aus dem deutschen Osten.

http://www.thueringer-allgemeine.de/star...2143512038

ABR geht an nichtehelichen KV.

Das JA war da laut Text wohl anderer Meinung ...
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#2
(10-06-2011, 22:55)Anti-JA schrieb: ABR geht an nichtehelichen KV.

stritt ein nichtehelicher Vater um seine beiden Töchter, 14 und 16 Jahre alt.

Spätestens ab dem Alter von 14 ist alles möglich. Wenn die Kids ins pubertäre Alter kommen, mögen einige Muddis plötzlich die Kinder nicht mehr verstehen können. Huh
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#3
Aber KU wird der KV wohl kaum bekommen, bei insgesamt 5 Kindern der KM.

Der KV hätte dann mit einem Schlag 668,00 € mehr zur Verfügung.

Die 334,00 € gesparten KU und die 334,00 € Mindest-KU



lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#4
@Camper1955...

Warum meinst Du, sollte er das nicht bekommen?
Und ist es nicht vielmehr so, dass das Bundesverfassungsgericht beschied, dass unverheirateten Väter "überhaupt" die Möglichkeit erhielten, gerichtlichen Antrag auf gemeinsame Sorge bzw. Mitsorgesorge stellen zu können. Naja. vielleicht habe ich nur nicht richtig gelesen.
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#5
Zunächst kann dieser Vater den KU, statt ihn an die KM zu schicken, für das dann bei ihm wohnende Kind verwenden zuzüglich des Kindergeldes, das ihm dann zufließt, zuzüglich weiterer Vergünstigungen, Hilfen...

Er könnte auch mal beim VAMV nachfragen, was da alles geht...Big Grin
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#6
(14-06-2011, 09:24)Profiler schrieb: Zunächst kann dieser Vater den KU, statt ihn an die KM zu schicken, für das dann bei ihm wohnende Kind verwenden zuzüglich des Kindergeldes, das ihm dann zufließt, zuzüglich weiterer Vergünstigungen, Hilfen...

Er könnte auch mal beim VAMV nachfragen, was da alles geht...Big Grin

Das kommt sicher auf die Konstellation an.

UHV fällt schon mal flach, da Kind über 12

Wenn er zudem noch mehr als 1200,00 € Einkommen hat, wir es auch mit (ergänzendem) ALG - II schwierig.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#7
@Camper1955...

Wir wollen doch nicht spekulieren. Wenn dem Vater sein Kind fortan bei ihm lebt, dann steht 1. ihm das Kindergeld zu (wird durch Antrag Änderung Kindergeldbezug erledigt) und 2. der KU seinem Kind, für das er ja dann Bezugsverantwortung trägt bzw. übernimmt. Da kann die KM streiten wie sie will, falls sie dies beabsichtigt. Nur Not tut es, fallls Streit darum aufkommt, eine beim JA eingerichtete Beistandsschaft, die das JA defintiv nicht ablehnen kann, weil, dort stehen ja Kindsinteressen im Vordergrund Smile
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#8
(14-06-2011, 10:17)Camper1955 schrieb: (...)
Wenn er zudem noch mehr als 1200,00 € Einkommen hat, wir es auch mit (ergänzendem) ALG - II schwierig.

(...)
Wie begründest Du das?
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