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Beistandschaft Herabsetzung meiner Unterhaltspflicht
#1
Vor ein paar Monaten hat die KM meiner beiden Kinder (14 und 17 Jahre alt) die Beistandschaft beantragt. Ich bin selbstständig und kann den geforderten Unterhalt nicht bezahlen. Mit meiner neuen Partnerin habe ich ein Kind 10 jahre alt. Von meiner Selbsständigkeit kann ich selbst nicht mehr über die Runden kommen.
Nach der Forderung des JA habe ich meine Einkommensverhältnisse dargelegt mit der Bitte einer Herabstufung der Unterhaltspflicht, und die Möglichkeit einer Zahlung von 200 Euro monatlich angeboten. Die Antwort vom JA ist nun, dass die KM vorläufig mit dieser Zahlung einverstanden ist, aber die Differenz weiter als Schulden aufläuft. Das will ich natürlich nicht.
Die KM ist leitende Angestellte und verdient sehr gut, es besteht also keine Not.
Ich besitze ein kleines Haus, das ich aber nicht vermieten kann, da mein Vater (89) darin das Wohnrecht hat, und ich die Verpflichtung der Pfege übernommen habe. Er ist nun auch pfegebedürftig und ich habe Pfegestufe 1 beantragt.
Eine Einigung mit der KM ist unmöglich, sie macht mir seit 14 Jahren das Leben schwer.
Die Tochter (17) lebt seit ein paar Monaten nicht mehr richtig bei der Mutter, sondern bei Ihrem Freund.
Eigendlich hatte ich geplant, das Haus meinen Kindern zu vererben, das war über die Jahre meine moralische Stütze wegen der zu niedrigen Unterhaltszahlung. Die KM sieht das leider anders.
Was ich nun so alles gelesen habe, auch in anderen Beiträgen, lässt mich meine Zuversicht, das mit dem JA gut zu regeln , vollkommen verlieren. Ich hatte leider keine Ahnung was da so abgeht.
Wer kann mir einen Rat geben wie ich mich nun verhalten soll bzw. wie sind die nächsten Schritte?
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#2
Die 17jährige fällt sowieso bald in der Rangfolge nach hinten, wenn sie nicht auf eine allgemeinbildende Schule geht. Aber auch als privilegierte Volljährige wird die Mutter ebenfalls unterhaltspflichtig. Auf diesem Wege wirst du die Einkommensverhältnisse der Mutter indirekt erfahren.

Sollten die wirklich sehr hoch liegen, kannst du dich getrost zurücklehnen und ein Gerichtsverfahren abwarten.

Die Differenz als Schulden ist ein alter Trick, auf den du natürlich nicht hereinfällst. Über die Höhe und Plausibilität deiner Unterhaltszahlungen kann ich nichts sagen, da ich die Zahlen deiner Einkommenssituation nicht kenne. Rechne selbst, die faq hilft dir dabei. Zahle bis zum Selbstbehalt, aber nicht darüber und warte ab, ob das Jugendamt mehr einklagt. Unterzeichne keinen Titel, der über das Datum der Volljährigkeit der 17jährigen hinausgeht.

Dass sie in Wirklichkeit bei ihrem Freund wohnt, würde nur etwas bringen wenn du das nachweisen kannst, sie dort angemeldet ist. Sicherlich wird dem widersprochen werden. Wie ist dein Verhältnis zu den Kindern, zur Tochter?
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#3
vielen Dank für die Antwort.
Das Einkommen der Mutter ist zu meinem relativ hoch, mein Einkommen ist schätzungsweise im Mittel 600 Euro pro Monat, überleben kann ich nur weil mich meine Freundin unterstützt.
Meine Sorge ist halt nun die Differenz als Schulden, läuft die denn nun wirklich oder ist das nur ein Trick? Muss ich mich nun um eine niedrige Einstufung bemühen, notfalls übers Gericht, oder wie ich hier gelesen habe beim Notar einen Titel holen, bei dem ich mich zu einer Zahlung verpflichte?

Die 17 Jährige geht aufs Gymnasium und ich denke sie will studieren.
Mein Verhältniss zu den Kinder ist nicht direkt schlecht, aber die Mutter hat mir nie verziehen, dass ich mich von ihr getrennt habe, und die Kinder gegen mich konditioniert, sie verstehen meine Situation, aber halt auch die Mutter und stehen dazwischen. Meine Tochter kommt aber nur wenn sie was will, Geld oder PapaTaxi usw. was ich ihr dann nicht verwehren kann. Ich möchte beide so gut es geht raushalten.
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#4
Das Jugendamt hat überhaupt nichts zu entscheiden. Ob Schulden auflaufen oder nicht und welcher Unterhalt gezahlt werden muss, kann nur ein Richter entscheiden. Oder du unterschreibst freiwillig deine eigene Ausplünderung in Form eines Titels. Der Jugendamtspart liegt vor allem im lügen und tricksen.

Lass dich nicht vom Jugendamt oder der 17jährigen verdummen. Wieso schenkst du ihr bei derart knappen Verhältnissen auch noch was?

Bei 600 EUR im Monat wird man dir vorhalten, du hättest deine Selbständigkeit wegen Erfolglosigkeit aufzugeben und dir einen Job zu suchen. Dafür wird man dir fiktives Einkommen verpassen. Ich würde es trotzdem vors Gericht gegen lassen, vor allem dann wenn du Indizien für Muttis hohe Einkommen bringen kannst. Hast du http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html#kulos überhaupt schon gelesen?
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#5
(12-06-2011, 13:03)p schrieb: Dafür wird man dir fiktives Einkommen verpassen.

Falls das so ist, wäre immer noch die Frage, wieviel fiktives Einkommen Du denn erzielen können sollst. Das bedeutet noch lange nicht, dass damit eine Unterhaltspflicht entsteht. Auch fiktives Einkommen muss in einem Mindestmaß realistisch sein.

Du hast bisher "geforderten Unterhalt" gezahlt. War der in irgendeiner Weise tituliert oder gab es einen Gerichtsbeschluss? Nur dann laufen Schulden auf, aber auch dann ist die Äußerung des Jugendamts lediglich eine Information. Das JA kann das nicht selbst festlegen.

Wenn der Beistand ohne Vorliegen eines Titels mit der Zahlung des jetzt möglichen Betrages einverstanden ist und das für Dich in Ordnung ist, kannst Du es m.E. bei dem Stand lassen. Dann stimmt das mit den auflaufenden Schulden einfach nicht.
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#6
Wenn es keinen Titel gibt, dann läuft auch keine Differenz als Schulden auf. Wenn du nichts (!) unterschreibst, dann läuft auch nichts als Schulden auf.

Rein theoretisch müßtest du für die 3 Kinder 940.- sog. "Mindest"unterhalt zahlen - da du das eh nicht kannst, solltest du dich gründlich informieren. Ob du möglicherweise einen H4-Anspruch hast. Das ist sehr wahrscheinlich. Wohnst du auch in dem Haus? Dann hängt es wesentlich von EK deiner Partnerin und Rente des Vaters ab, weil dann seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft.

Selbständigkeit keinesfalls aufgeben! Solange der monatliche Ertrag über 400.- Euro liegt, wirst du immer besser dastehen als ohne.
Dem JA würde ich sage "Wenn Sie mehr wollen, dann muß ich umgehend H4 beantragen". Im Falle eines Klageeingangs solltest du das wohl auch umgehend tun. Damit du später im Falle einer Verurteilung eine Einkommensanrechnung beantragen kannst. Lass dich nicht ins Bockshorn jagen!
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#7
(12-06-2011, 12:46)Golan schrieb: vielen Dank für die Antwort.
Das Einkommen der Mutter ist zu meinem relativ hoch ....
Dann ist fraglich, ob Du als Vater überhaupt unterhaltspflichtig bist!

Das hängt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte davon ab, ob zwischen den leistungspflichtigen Eltern eines minderjährigen Kindes eine auffällige Einkommensschieflage besteht, die es rechtfertigt, dass die verschärfte Unterhaltspflicht des Vaters gem. 1603 Abs. 1 BGB entfällt, weil die Mutter (als "anderer unterhaltspflichtiger Verwandter") ohne Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts den Barunterhalt des Kindes zu leisten in der Lage ist sogar dann, wenn bei Unterhaltszahlung des Vaters dessen angemessener Selbstbehalt NICHT gefährdet wäre, die Mutter zum von ihr geleisteten Betreuungsunterhalt den ganzen oder anteiligen BARUNTERHALT zu leisten hat.
In einem solchen Fall entfällt nämlich die Barunterhaltsverpflichtung des Vaters !

Diese Situation ist nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn das Einkommen der Mutter als betreuender Elterteil mindestend doppelt so hoch ist, wie das des "an sich barunterhaltspflichtigen" Vaters.

Vor dem JA unterschreibst Du sowieso nix, weil
1. die Sachbearbeiter nicht über genügend Sachkompetenz verfügen
2. weil man weder die Interessen des Kindes noch Deine im Auge hat

sondern nur Mütterinteressen verfolgt.
Deswegen prüft auch kein JA vor Inanspruchnahme des Vaters, ob dieser überhaupt i.o. genannten Fällen leistungspflichtig ist.

Für das JA gilt:
Du bist der Vater.
Die Kinder leben bei der Mutter.
Also gelten §§ 1601, 1612a BGB!

Spätestens, wenn das JA Klage einreicht, solltest Du widerklagend oder im Wege der rechtshängigen Unterhaltsklage beantragen, dass die KM ihre Einkommens- und(!) Vermögensverhältnisse darlegt, weil hinreichende Anhaltspunkte für die Rechtsfolge aus § 1603 II 3 vorliegen könnten.

Zum Problem könnte allerdings Deine Selbstständigkeit werden.
Denn wenn Du keine ausreichenden Erwerbsbemühungen vorzulegen in der Lage bist, mit denen Du Deine Pflicht zur Abwendung Deiner Leistungsunfähigkeit nachweisen kannst, fangen deutsche Familiengerichte gerne an zu spekulieren (die oben erwähnte fiktive Festsetzung). Im Verhältnis dieser Einkommensfiktion, die ja auf die Feststellung einer schuldhaften Unterlassung Deiner Verpflichtung festgestellt wird, liegt dass Einkommen der KM -da kannst Du Dir ganz sicher sein- in keinem auffälligen Mißverhältnis mehr.

Also: schon jetzt pro Woche mindestens 2 Bewerbungen schreiben
Oder -noch besser- vom Arzt bescheinigen lassen, dass Du Deinen Kopf unter dem Arm trägst und Dir Moos auf dem Rücken wächst.

Schau mal hier, ganz unten!

Ibykus
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#8
(12-06-2011, 14:03)sorglos schrieb: Dem JA würde ich sage "Wenn Sie mehr wollen, dann muß ich umgehend H4 beantragen".
Das JA wird antworten: Im Rahmen Ihrer Unterhaltsverpflichtung müssen sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, ihre Leistungsunfähigkeit abzuwenden .....
Interessant wäre zu wissen, ob man als Leistungsunfähiger dieser Verpflichtung nachkommt, wenn man über das SGB wegen der 400 €-Grenze eine Aufstockung errreicht, derzufolge man leistungsfähig wird.

Aber dann fordern die sozialen Träger der Arbeitsförderung ihr Recht und lassen sich Bewerbungen vorlegen.

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#9
(12-06-2011, 14:15)rotePille schrieb: @ karlma

"Auch fiktives Einkommen muss in einem Mindestmaß realistisch sein."
Ich wusste gar nicht, das Fiktion seinen Aggregatzustand in realistisch abändern kann, tzetzetze. Der Satz ist episch und kommt in mein Gedankenbuch

siehe http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...randenburg
Beitrag #9

Würde ich auch für mich in Anspruch nehmen!!
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#10
Zum fiktiven Einkommen und seiner "Berechnung": http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...hp?tid=588

Da er in Bedarfsgemeinschaft mit einer leistungsfähigen Person lebt, wird ein ALG 2 - Antrag erst einmal nichts bewirken.
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#11
(12-06-2011, 15:11)p schrieb: Da er in Bedarfsgemeinschaft mit einer leistungsfähigen Person lebt, wird ein ALG 2 - Antrag erst einmal nichts bewirken.
Gerade dann könnte das JA sagen, er wird ja versorgt und kann sein gesamtes EK für den KU verwenden. Alles schon erlebt.

Allerdings kann man von einem ALG 2 Antrag absehen, wenn sie nach Abzug von warmen Wohnkosten und seiner tatsächlichen KU-Zahlung noch mindestens ca. 1400.- Euro zur Verfügung haben. D.h. falls die "leistungsfähige Person" weniger als ca. 1800.- netto verdient, würde ich genauer hinsehen.

Und für den Fall einer fiktiven Verurteilung hilft auch ein abschlägiger ALG 2 Antrag zur Begrenzung des Verurteilungsspielraumes wegen dem Existenzminimum der neuen Familie und bei einer späteren evtl. Einkommensaufrechnung. Falls aus der Fiktion reale Schulden (Unterhaltsrückstände) werden, ist das einiges.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#12
Erstmal vielen Dank für eure kompetenten Antworten. Obwohl ich einiges noch nicht verstehe, sind sie sehr hilfreich, ich muss mir die Antworten erstmal erarbeiten, von den genannten Gesetzestexten hab ich auch noch keinen Schimmer.
Das alles ist doch recht komplex.
lg
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#13
Frag doch einfach, wenn du was nicht verstehst.

Dann erklären wir es dir.

(Oder schreiben etwas langsamer Smile )
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#14
(24-06-2011, 12:30)Inschöniör schrieb: Fe= rein Fiktiveinkommen, also imaginär
Wäre nach Deiner Formel immer gleich, da mit einer Konstanten multipliziert. Ich könnte mir aber vorstellen, dass dem @p ein anderes ficktives Einkommen angerechnet wird als dem @vorsichtiger.
Big Grin
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