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Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland?
#34
Ich melde mich zurück.
Folgendes habe ich erfahren:
Die Auskunftspflicht nach §1605 besteht für den Unterhaltspflichtigen weltweit, wenn der Unterhaltempfänger in DE lebt.
Mir wurde das so erklärt.
Wenn du ein einen Strafzettel wegen falsch Parken (Ordnungswidrigkeit) in DE bekommst, dann kann die Polizei nach Deutschem gesetzt weltweit gegen dich vorgehen, und alle Gesätze oder Paragraphen aus deutschem recht zitieren.
Somit darf auch Anwalt oder Gericht , z.B. bei Gerichtsvorladung die DE Gesetze § zitieren.
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RE: Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland? - von markus - 03-10-2012, 23:59

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