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vereinfachtes Festsetzungsverfahren für Kindesunterhalt
#1
Hallo,
weiß jemand was das vereinfachtes Festsetzungsverfahren für Kindesunterhalt ist und wie das über die Bühne geht?
Hat das Sinn um die Unterhaltszahlung runter setzen zu lassen, da sich das Einkommen verringert hat bzw gleich 0 Euro ist?

Gruß Lutz
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#2
Nein.
Wie Alles im Familienunrecht, dient das nicht zu deiner Erleichterung sondern der Mutter und der Justiz.

Sie kann damit mit noch weniger Aufwand einen Titel erstellen.

Vätern werden grundsätzlich nur Knüppel zwischen Beine geworfen, z.B. durch die Anwaltspflicht in allen Unterhaltssachen.

Aber zum Glück scheinst du ja mittellos zu sein, sodass du das Verfahren auf Staatskosten und damit zulasten des Verursachers durchfechten kannst.
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#3
Danke für die Infos, hab mir schon gedacht das es wenig sinnvoll ist.
Nein, ich lebe im Ausland und habe eine Frau die Einkommen hat.
Das Problem ist ich möchte mich mit der Mutter des Kindes die in Deutschland lebt eigentlich ohne Ämter einigen bzw. den Titel (erste vollstreckbare Ausfertigung) oder wie das heißt auf meine tatsächlichen Einkünfte abändern lassen. Sie bekommt von mir auch jeden Monat Unterhalt fürs Kind bzw. zahlt das meine Frau, der Betrag liegt aber etwas unter dem Mindestunterhalt von 225 Euro den ich zahlen müsste. Da sie nicht genug verdient bekommt sie zusätzlich Geld vom Staat und deshalb versuchen die von mir immer noch mehr Geld zuerpressen. Was kann ich machen?
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#4
...
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#5
Die Kindesmutter meint das das vereinfachtes Festsetzungsverfahren für Kindesunterhalt ganz einfach abläuft ohne Richter und so und man müsste nur schriftlich den Antrag beim Familiengericht einreichen bzw. hinschicken. Stimmt das so oder muss man selbst erscheinen?
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#6
Das vereinfachte Verfahren richtet sich nach §250 FamFG. Gucks dir mal an: http://dejure.org/gesetze/FamFG/250.html
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#7
(07-08-2011, 17:06)dadlutz schrieb: Das Problem ist ich möchte mich mit der Mutter des Kindes die in Deutschland lebt eigentlich ohne Ämter einigen bzw. den Titel (erste vollstreckbare Ausfertigung) oder wie das heißt auf meine tatsächlichen Einkünfte abändern lassen.
Die Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln wegen veränderter Leistungsfähigkeit ist im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nicht mehr möglich (vor dem Inkrafttreten des FamFG nach 655, 656 ZPO schon), sondern nur noch durch ein Abänderungsverfahren nach den §§ 238 bis 240 FamFG (früher 323 ZPO)!

Eine Vereinfachung durch das FamFG kann ich insofern aber ebenfalls nicht erkennen.

Ibykus


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#8
Kann man denn gar nichts machen um die Höhe des KU zu senken?
Soll man besser nichts mehr zahlen, wenn an eh im Ausland lebt?
Wie verhält man sich nur richtig?
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#9
ob du nun nix zahlst oder nicht genug, der Stress ist ziemlich der gleiche. Auch wenn du genug zahlst hast du auch Stress.
Live or Die...Make Your Choice
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