Die KM hatte gg mich Anfang 2009 zwei Zwangsgeldanträge gestellt, die wegen offensichtlicher Unschlüssigkeit vvh unbegründet sind.
Es sind stattdessen aus einem Rachegedanken (gg sie selbst wurde schon ein Zwangsgeld vollstreckt) heraus motivierte Versuche, mich als redlichen Vater zu diskreditieren. Dabei hatte die KM sich vermutlich von ihrer damaligen Rechtsvertretung anleiten lassen, die -als Fachanwältin f. FamR!- seinerzeit beantragt hatte, den Umgang ganz auszuschließen, weil ich meiner Tochter eine Bepanthen-Salbe auf das Augenlid aufgetragen und die aber nichts geholfen hatte ...
Aber auch die für diese Anträge besonderen Sachurteilsvoraussetzungen (zwztl gilt ja das FamFG) liegen nicht vor.
Der nun mit der Vertretung der KM beauftragte RA (gg den ich in anderer Sache einen Strafantrag wegen § 186 StGB gestellt hatte) hatte die Erledigung dieser Verfahren mehrmals angemahnt.
Ich selbst hatte mittlerweile auch schon mit Dienstaufsichtsbeschwerde gedroht, sollte mir nicht umgehend der Sachstand mitgeteilt werden.
Nun endlich bequemt man sich bei Gericht und schreibt mir:
FamG Tecklenburg schrieb:In der Sache konnte bislang hinsichtlich der noch unerledigten Zwangsgeldanträge der KM noch nicht festgestellt werden, dass dem KV bereits die Verhängung von Zwangs-/ Ordnungsmitteln angedroht wurde.
Und nun der Brüller:
FamG Tecklenburg schrieb:Dies beabsichtigt das Gericht nachzuholen.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme (Frist) gegeben.
Das Familiengericht Tecklenburg hat vermutlich für sich entschieden, dass es auf einen Beschluss mehr oder weniger nicht ankommt, der vom OLG zurückgewiesen wird.
Wo leben wir?
Müssen wir das Allereinfachste, nämlich das Wohl unserer Kinder, neu definieren und mit VäterVernichtung gleichsetzen?
Oder genügt es -wie an den Fachhochschulen- ein Curriculum an Universitäten für Juristen einzurichten, um einen bloß zufälligen Examenserfolg auszuschliessen?
Es mag überheblich klingen, aber wenn die Gegner (zu denen ich mittlerweile längst auch die Familiengerichte zähle) nicht gleichwertig sind, fängt's an "dröge" zu werden.
Wenn Parteien sich streiten, ruft man ein Gericht deswegen an, weil es kompetent und gerecht vermitteln oder entscheiden soll.
Stattdessen mutieren Familiengerichte zu Kasperletheater, die ernst zu nehmen und in Anspruch zu nehmen immer weniger Grund besteht.
Geht's außerhalb der Rechtsordnung vielleicht doch schneller und gerechter und damit kindeswohlorientierter?
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Gute Entscheidung. Zu leicht wird etwas als persönlich gemeint missverstanden, wenn ein alter Dissens noch die Kommunikation belastet.
Zitat:Das Familiengericht Tecklenburg hat vermutlich für sich entschieden, dass es auf einen Beschluss mehr oder weniger nicht ankommt, der vom OLG zurückgewiesen wird.
Die wollten dich einfach ausbremsen, aber ich glaube sie unterschätzen immer noch deinen Willen, gerichtlich voranzukommen.
So ähnlich ging es auch bei Dieter Mark, der es auf rund 70 Verfahren durch mehrere Instanzen gebracht hat und dabei sehr erfolgreich wurde. Leider nicht bei seiner Krebserkrankung :-(
So etwa ab Verfahren 30 bekamen die Richter zittrigen Respekt vor ihm.
(19-08-2011, 21:21)Profiler schrieb: ich fühle mich mißverstanden. Warum? So lange diese ganze Familienvernichtungsmafia aussen vor gelassen werden kann, ist das verdammt gut! Dir ist es anscheinend irgendwie gelungen. Das kann nur von Vorteil sein. Ich selbst hatte mit dem Thema Mißbrauch mit dem Mißbrauch zu tun. Nach Worms knappst Deutschland mit seinen Helferindustrieen heute noch.
Nicht umsonst, und das finde ich auch wirklich gut, werden sich nie genug Männer finden, die sich für den Beruf der Kindererziehung entscheiden.
Viel zu gefährlich, nicht dann doch irgendwann als potenzieller Kindesmißbraucher abgestempelt zu werden.
(19-08-2011, 21:37)blue schrieb: (19-08-2011, 21:21)Profiler schrieb: ich fühle mich mißverstanden. Warum? So lange diese ganze Familienvernichtungsmafia aussen vor gelassen werden kann, ist das verdammt gut! Dir ist es anscheinend irgendwie gelungen. nein, @profiler kämpft unter viel schwierigeren Bedingungen.
Und seine Beispiele, wie ein Kampf um die Rechte unserer Kinder ausserhalb der Rechtsordnung geführt werden könnte, waren ganz sicher Ironie.
Ich hab' ihn schon verstanden und stimme ihm zu: wir alle sind Väter. Das eint uns. Auch @profiler weiss, dass er nicht umhin kommt, die Justiz in Anspruch zu nehmen. Er muss und sollte es allerdings irgendwann auch tun, will er etwas erreichen oder verändern.
Dieser "Brüller" ist ja bei Weitem nicht der Einzige.
Worüber ich nur den Kopf schüttele und was ich ansonsten mit Rechtsmitteln bereinige, bringt andere Väter entweder an den Rand des Ruins oder zur Aufgabe.
Das ist äußerst bedauerlich und führt uns zu der Frage, in welchem Maße deutsche Familiengerichte über die vom EuGHMR gerügten Menschenrechtsverletzungen hinaus das Kindeswohl gefährden.
Und DARIN müssen oder sollten wir Väter uns einig sein: Leisetreten hilft nicht.
Nachteilige Gerichtsentscheidungen müssen uns bestärken im Widerstand gg das Unrecht.
Sie sind NICHT der Nachweis dafür, dass man als um sein und/ oder um das Recht seiner Kinder kämpfender Vater einer falschen Strategie folgt oder in der Vergangenheit gefolgt war, sondern spiegeln justitielle Willkür wieder, die entweder von einer ideologischen Motivation geleitet wird oder einfach nur seine Ursache in juristischem Unverstand hat.
Auch Juristen machen Fehler und ein schwarzer Kittel schützt keinesfalls vor Dummheit.
Aber wir können uns nur auf juristischem Weg durchsetzen. Der kann oder ist in der Regel äusserst mühsam, nervig und kostspielig.
Wer sich dazu im Interesse seiner Kinder entschlossen hat, bedarf Unterstützung: intellektuelle, finanzielle und moralische.
Denn wenn Mütter uns das gemeinsame Sorgerecht vorenthalten oder uns durch Umgangsboykott von unseren Kindern zu trennen versuchen, helfen keine Kerzen und keine Gebetsmühlen.
Uns alle eint ein gemeinsames Ziel: eine gleichwertige Elternschaft.
Dieses Ziel gegen den Willen der Mütter unserer Kinder zu erreichen erfordert ein gemeinsames Engagement aller betroffenen Väter!
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Offensichtlich funktioniert unsere Rechtswesen ähnlich einem Thread zur T-FAQ - manchmal wird´s off topic, Nebenkriegsschauplätze und anliegende, aber doch sachfremde Themen werden beackert.
Hier geht es um fragwürdige und eine Kindheit andauernde juristische Auseinandersetzungen, in Verbindung mit der Grundsatzfrage ob Gerichte überhaupt dazu taugen Eltern auf einen gemeinsamen Kurs zu bringen.
Solche Fragen werden regelmäßig während Fachtagungen erörtert, zu denen Juristen auf Psychologen und betroffene Laien treffen und können nur relativ werden.
Aus der Beratungspraxis kann ich berichten, dass die Bereitschaft zur juristischen Auseinandersetzung mit der Dauer und steigenden Kosten auf der Seite abnimmt, die nicht in den Genuss von VKH kommt und willkürlich als "familienfern" eingestuft wurde.
Auch die Erfolgsaussichten sind aus empirischer Sicht eher bescheiden zu nennen.
Mit finanziellem Risiko im Genick und liefe man Gefahr mit willkürlich gestellten Anträgen Teile der elterlichen Sorge zu riskieren, wäre der initiativen Antragswut von Seiten der meist VKH-Beziehenden häufig beizukommen.
Über die Anzahl der Anträge, sowie deren einzelne Anliegen, zeichnet sich hin und wieder relativ deutlich und rückblickend ein Gesamtbild bezüglich Ambition(en) ab, auch für engagierte Richter/innen.
Mich wundert daher nicht, dass das BMJ mit der Absicht ins Land zog die bis zu .zig Verfahren an einzelne Richter zu binden.
Im Ansatz gut, wenn da nur nicht die Persönlichkeitsdefizite der Menschen unter den Roben wären.
Es ist naiv anzunehmen, dass sich insbesondere Fam.-Richter /innen als Persönlichkeiten nicht mit zunehmendem Alter, betreffend derer individueller Weltanschauung festigen würden, was regelmäßig in Pauschalisierungen mündet, wie auch bei denen, die ihnen gerade gegenüber sitzen - also, Psychologie bereits bei Antragstellung und -Annahme.
Es scheint, dass die über euch richtende Person am Ende seiner/ihrer Weisheit gekommen ist und keinen konstruktiven Weg mehr heraus findet.
Hier wäre ausnahmsweise eine Weitergabe sämtlicher Akten, an eine andere richtende Person geboten, mit der Absicht nun zügig und kindgerecht eine abschließende Regelung zu finden und diese durchsetzbar zu gestalten.
Den außergerichtlichen und aufklärenden Weg zu beschreiten halte ich für einen guten Rat an mindestens all diejenigen, deren Gerichtsakten bereits geschlossen wurden oder bei denen sich das abzeichnet, was zu erwarten ist: Entsorgung.
Begriffe wie "schneller" oder "gerechter" sind relativ und es ist zu erwarten, dass die gesellschaftliche Akzeptanz von Vätern in Familien noch eine Weile auf sich wird warten lassen müssen - zu stark wirken misandristische Kräfte noch dagegen.
Hier müssen sich auch die Frauen noch ein gutes Stück weit bewegen, was von der für sie bereiteten Couch aus und mit der Fernbedienung in der Hand - die den Manne steuern möge - derzeit schwer zu bewerkstelligen ist.
Euch noch ein sonniges Wochenende
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
hier mal für den Einen oder Anderen als mgl. Reaktions- oder Formulierungshilfe mein Schreiben, mit dem ich auf das des Gerichts (Eingangsposting) Stellung genommen habe:
2011-08-26 Replik auf ZwGeldAntrag, geschw..pdf (Größe: 108,95 KB / Downloads: 35)
Heute war also nun der Termin ....
Verhandelt wurde vor einem Richter, der zwar nicht unwesentlich ursächlich für das Gezanke ist (weil von ihm die leidige Ferienregelung war), der aber immerhin recht vernünftig und auch sachbezogen argumentiert.
Es ging um die zwei Zwangsgeldanträge der KM aus 2009 und um meinen Antrag, der KM ein Ordnungsgeld anzudrohen, hilfsweise den 89 II FamFG aufzunehmen, bezw. darüber zu beschliessen.
Für diese Verhandlung gab's eigentlich gar keinen Grund - alles hätte schriftlich entschieden werden können.
Aber die KM zeterte wieder auf ihren ZwG-Anträgen herum, über die noch nicht entschieden worden sei. Man diskutierte dann darüber, ob man aufgrund dieser ZwG-Anträge eine Androhung vornehmen könne, was die GgSeite natürlich für sehr zweckdienlich ansah, während ich -vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage und der nur lapidar, jedenfalls unsubstantiiert vorgetragenen Sachverhalte, die ich deswegen nur mit Nichtwissen hatte bestreiten können, auf die Möglichkeit hinwies, man könne ja auch die unsinnigen Anträge zurücknehmen (was dann natürlich Kosten nach sich ziehen würde.
Das Gericht regte an, im allseitigen Einverständnis die von der KM gestellten Anträge für erledigt zu erklären, wozu man natürlich meine Zustimmung benötigt. Großzügig und rücksichtsvoll -ich bin dafür bekannt- stimmte ich zu. Nun entstehen der KM nur noch RA-Kosten.
Und die soll sie ruhig bezahlen.
Wegen des von mir beantragten § 89 FamFG wurde ein Beschluss gefaßt.
Künftig wird's Ordnungsgeldanträge nur so hageln, vermute ich.
Natürlich wird dabei auch auf mich geschossen werden.
Aber ich konnte den Anwesenden glaubhaft (d.h., der RA hat's mir einfach nicht abnehmen wollen) versichern, dass ich ein staatlich produzierter Mangelfall bin und dass man insoweit nicht allzu hohe Erwartungen an meine finanzielle Leistungsfähigkeit haben sollte ....
Schade, dass 'Frau Richterin' nicht anwesend war.
Aber auch so kann man sagen: alles in Allem wie erwartet verlaufen.
Es kostet Zeit, Nerven und viel Geduld (und manchen Groschen, den man für etwas anderes auch hätte ausgeben können).
Aber durchhalten lohnt sich!
Und es zeigt sich immer wieder, dass es richtig ist, mangelnde Kooperation mit durchdachter und konsequenter Konfrontation zu erwidern.
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@Ibykus
Übersetz das nun mal in normales Deutsch.
Für mich klingt das so.
Mutter kriegt Zwangsgeld auferlegt, wie sie den Umgang nicht zuläßt und Du kriegst Zwangsgeld auferlegt, wenn Du den Umgang verweigerst.
Habe ich das richtig verstsnden, oder ging es gar nicht um Umgang?
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
es gibt einen Umgangsbeschluss aus der Zeit vor Inkrafttreten des FamFG.
Damit mir die KM nicht ungestraft auf der Nase herumtanzen kann, was meinen Umgang angeht (das tut sie ja gelegentlich, indem sie die strittige Ferienregelung exzessiv 'ausbeutet'), habe ich beantragt, der Umgangsregelung den Passus des § 89 II FamFG hinzuzufügen, damit der Beschluss vollstreckbar wird.
Die Folge: wer jetzt gegen den Beschluss verstößt, kriegt ein Ordnungsgeld aufgedrückt.
Und schon gestern Abend (wenige Stunden nach der Verhandlung) hatte die KM sehr 'gereizt' auf einen Sachlage reagiert und damit gezeigt, dass sie nicht nur wegen des § 89 II FamFG die gute Laune verloren hat, sondern wohl auch insbesondere deswegen, weil ihre zwei gg mich beantragten ZwG-Anträge, die ich schon vorher des öfteren als bloßen Unsinn bezeichnet hatte, keinen Erfolg hatten. Die scheiterten nämlich schon an den Sachurteilsvoraussetzungen, weswegen wir -was ich sehr bedauert habe- zur Begründetheitsprüfung gar nicht mehr gekommen waren ....
Manchmal denke ich an Nietzsche: wenn du zum Weibe gehst ....
Natürlich werden jetzt künftig Ordnungsgeldanträge gg mich gestellt werden. Man muss mal abwarten, wieweit man sich aus dem Fenster zu lehnen getraut.
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Die Altbeschlüsse aus dem FGG mit Zwangsmittelandrohung gem. §33 FGG können m.E. ohne erneute Androhung gem. §89 FamFG nach dieser Norm behandelt werden.
Ganz frisch dazu:
http://lexetius.com/2012,426 siehe ab Rn 15
(24-03-2012, 16:35)defender schrieb: Die Altbeschlüsse aus dem FGG mit Zwangsmittelandrohung gem. §33 FGG können m.E. ohne erneute Androhung gem. §89 FamFG nach dieser Norm behandelt werden.
Ganz frisch dazu:
http://lexetius.com/2012,426 siehe ab Rn 15 Das läßt sich der Entscheidung aber nicht entnehmen.
Dort ging es um die Voraussetzungen einer Vollstreckbarkeit bei einem gerichtlich gebilligtem Vergleich, der NACH dem Inkrafttreten des FamFG geschlossen wurde und der schon in seinem Beschluss eine Vollstreckungsandrohung enthält.
In meinem Fall geht es um eine Vollstreckbarkeit eines Umgangsbeschlusses (!), der vor dem FamFG ergangen ist und keine Vollstreckbarkeitsklausel enthält.
Dann fehlt eine für seine Vollstreckung zwingende gesetzliche Voraussetzung: die Androhung, die nach neuem Recht durch § 89 Abs. 2 FamFG ersetzt wird.
Trotzdem, ein interessantes Urteil, dass Du uns hier vorstellst.
Ich will's gleich mal abspeichern.
Danke für den Hinweis!
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http://lexetius.com/2011,4398 bei RN 25
"
Während die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. insoweit BT-Drucks. 16/9733 S. 291 und BVerfG NJW 2008, 1287 ff.), steht der Hinweis auf die Möglichkeiten der Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht im Ermessen des Gerichts. Er muss selbst dann erfolgen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung nicht das Umgangsrecht, sondern die Umgangspflicht eines Elternteils betrifft, die nur im Ausnahmefall gemäß § 89 FamFG vollstreckt werden kann (vgl. BVerfG NJW 2008, 1287 ff.; Keidel/Giers FamFG 16. Aufl. § 89 Rn. 12; a. A. Haußleiter/Gomille FamFG § 89 Rn. 4).
Also entweder beide Elternteile oder keiner von beiden.
Nur sollte man bei allem eines sehen: Ein willkürlicher Richter, dem ein unbequemer Vater entgegen steht "drückt ab" und dabei ist es gleichgültig warum.
defender schrieb:Während die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. insoweit BT-Drucks. 16/9733 S. 291 und BVerfG NJW 2008, 1287 ff.), steht der Hinweis auf die Möglichkeiten der Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht im Ermessen des Gerichts. eben! Ohne ihn geht's nicht!
defender schrieb:Also entweder beide Elternteile oder keiner von beiden. natürlich: wer dagegen verstößt, kriegt einen drüber.
Ibykus schrieb:Die Folge: wer jetzt gegen den Beschluss verstößt, kriegt ein Ordnungsgeld aufgedrückt. (Ich bin aber ganz zuversichtlich, dass meine 'Verstöße' keine Ordnungsgelder nach sich ziehen werden)
Zitat:Ein willkürlicher Richter, dem ein unbequemer Vater entgegen steht "drückt ab" und dabei ist es gleichgültig warum.
dieser nicht!
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(24-03-2012, 17:01)Ibykus schrieb: (24-03-2012, 16:35)defender schrieb: Die Altbeschlüsse aus dem FGG mit Zwangsmittelandrohung gem. §33 FGG können m.E. ohne erneute Androhung gem. §89 FamFG nach dieser Norm behandelt werden.
Ganz frisch dazu:
http://lexetius.com/2012,426 siehe ab Rn 15 Das läßt sich der Entscheidung aber nicht entnehmen. Habe ich aber auch schon mal bei einem OLG gelesen.
Weiß nur nicht wo
32
cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht die Eltern vor Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 89 Abs. 2 FamFG auf diese Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen. Der Beschluss im Ausgangsverfahren vom 19. Mai 2010 genügt diesen Voraussetzungen, weil auf der Grundlage des neuen Rechts bereits auf die geänderte Vollstreckungsmöglichkeit durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes hingewiesen wurde ....
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das unter cc) ist schon richtig. Über allem steht aber das Kindeswohl und dieses ist auch zu berücksichtigten. §89 FamFG soll und kann nicht der "Racheengel" der FamJustiz sein.
Generell zu hinterfragen ist, ob die Erörterung einer einmaligen Verfehlung tatsächlich vor dem Hintergrund der Kindeswohlmaxime angemessen ist oder die Erörterung selbst das Kindeswohl gefährdet.
Mal konkret: Wenn ein Kind mit hinreichend Umgang zum nicht-betreuenden Elternteil einmal oder ganz selten keinen Bock auf Umgang hat, ansonsten der Umgang aber funktioniert, darf dann der Staat in die "Familie" eingreifen.
Ich denke NEIN. Glasklar eine Überschreitung des Übermassverbotes, eine rechtsmissbräuchliche Auslegung des §89 FamFG.
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