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§ 170 der nächste
#76
(05-11-2011, 16:12)Ibykus schrieb: oder so:
(man achte auf den untenstehenden Sachstand ) Big Grin
.

Leider scheint es den Damen der StA an Einsicht oder Motivation zu fehlen, so dass Mann sich gelegentlich in Erinnerung bringen muss:

Erinnerung

Vielleicht wollen die ja auch nur, dass man um Betrafung bettelt Big Grin



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#77
@Ibykus
Dein Vorgehen erinnert mich irgendwie an mein eigenes - nur, dass ich nie irgendwas angedroht habe (Dienstaufsicht), sondern, wenn es dann soweit war, einfach die nächste Konsequenz gezogen habe. Meine Erfahrung sagt mir, dass beides nicht zum Ergebnis führt. Jetzt habe ich zahlreiche Verfahren, die sich praktisch alle im Stillstand befinden - und das ist schlimm, weil es kein 'weiter' mehr gibt. Allerdings wüsste ich auch nicht, was man anders machen kann.
https://t.me/GenderFukc
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#78
Ich laß' mich in solchen Angelegenheiten immer von dem Gedanken leiten, dass die Strafverfolgungsbehörden einerseits dem Beschuldigten Unrechtshandeln vorwerfen, sich selbst aber rechtswidrig verhalten, wenn sie über Akteneinsicht, die zu gewähren sie im Rahmen des § 147 Abs. 5 StPO verpflichtet sind, diesbezügliche Anträge ablehnen oder verschleppen.

Was mir schon immer sauer aufstößt ist der Umstand, dass man im ersten Telefonat mit der mit der Ermittlung beauftragten Polizeibehörde auf Akteneinsichtsanträge eine Ablehnung erhält, die damit begründet wird, dass dem Beschuldigten selbst kein Akteneinsichtsrecht zustehen würde, sondern nur dessen Verteidiger. Das ist unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Beamten regelmäßig um eine Dienstgradgruppe handelt, die wenigstens ein Fachhochschulstudium absolviert haben muss, eine vorsätzliche Falschaussage.
Die nächste Stufe, auf der sie Dich abzuweisen beabsichtigen, macht das noch deutlicher: "Ja, natürlich steht auch ihnen, als Beschuldigter ein Akteneinsichtsrecht vor Ort zu. Dann müssen sie einen Termin mit uns vereinbaren - im Übrigen entscheidet über Akteneinsicht die StA".
Kein Wort davon, dass man Dir auch Kopien zuzusenden verpflichtet ist, jedenfalls dann, wenn die Akte vom Umfang her keinen allzu großen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

Mit anderen Worten: Du wirst von einer Behörde, die das Recht zu wahren verpflichtet ist (polizeiliche Ermittlungen finden ja im Rahmen staatsanwaltlicher Tätigkeit statt), beschissen und belogen und um um Dein Gutes Recht geprellt.

Natürlich sind die überlastet.
Natürlich haben die nicht selten Wichtigeres zu tun.
Und natürlich ist auch nicht jede Kommissarin oder Staatsanwältin begeistert, wenn sie wieder eine solch dämliche Anzeige, wie die, mit der ein säumiger Unterhaltsschuldner belastet wird, auf den Tisch bekommt.

Andererseits geht es mir, dem Beschuldigten, nicht anders.
Auch ich habe Besseres zu tun, keine Zeit und auch meine Gute Laune hat Grenzen.

Überdies erreichen wir Väter, die wir vor dem Strafverfahren schon zivilrechtlich 'über's Ohr gehauen' wurden, mit der Wahrnehmung und Durchsetzung unserer Rechte, dass man -wenn, der Arbeitsanfall nur groß genug wird (was wir durch organisierte Kooperation, die ja in diesem Forum auf bestimmten Ebenen schon ganz gut funktioniert, steuern können)- sich künftig gut überlegt, ob man überhaupt ein Ermittlungsverfahren einleitet und nicht 'drauflos' ermittelt.

Was zu tun ist, wenn auf Anträge nicht reagiert wird, dürfte einzelfallabhängig sein.

Grundsätzlich kann man sich gg rechtswidriges Verwaltungshandeln nach Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens an die zuständige Gerichtsbarkeit wenden. Wenn der Laden sowie schon zum Stillstand gekommen ist, dann kann es mir auch egal sein, dass mein eingelegtes Rechtsmittel zu weiteren Verzögerungen führt.

Ich weiss, dass das nicht jedem Vater zumutbar ist und dass auch nicht jeder Vater dazu fachlich in der Lage ist.
Für mich wieder ein Grund mehr, sich besser zu organisieren um im Wege der Arbeitsteilung anderen besser helfen zu können.

Eine Hand wäscht die andere!
Gegenseitige Hilfe ist immer gut. Aber sie ist insgesamt dort nur begrenzt hilfreich, wo es auch um's Grundsätzliche geht.


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#79
(12-03-2012, 01:42)Ibykus schrieb: Was mir schon immer sauer aufstößt ist der Umstand, dass man im ersten Telefonat mit der mit der Ermittlung beauftragten Polizeibehörde auf Akteneinsichtsanträge eine Ablehnung erhält, die damit begründet wird, dass dem Beschuldigten selbst kein Akteneinsichtsrecht zustehen würde, sondern nur dessen Verteidiger. Das ist unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Beamten regelmäßig um eine Dienstgradgruppe handelt, die wenigstens ein Fachhochschulstudium absolviert haben muss, eine vorsätzliche Falschaussage.
...
Was hat der Fachhochschulabschluss mit dem Vorsatz der Falschaussage zu tun ?

Ansonsten kann man wohl nur sagen: Weitermachen!
Jeder, der den Apparat mit STGB 170 Angelegenheiten belastet, ist ein Rädchen der Veränderung.
Smile
https://t.me/GenderFukc
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#80
Zitat:Was hat der Fachhochschulabschluss mit dem Vorsatz der Falschaussage zu tun ?

ibykus will sagen: die spacken haben studiert, die müßten eigentlich wissen dass sie da gerade einen schmarrn erzählen
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#81
expat schrieb:ibykus will sagen: die spacken haben studiert, die müßten eigentlich wissen dass sie da gerade einen schmarrn erzählen

so ist das!
"Herr, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun" läuft also nicht.
Hier wird ein elementares Verfassungsprinzip verletzt. Das gehört an den öffentlichen (Internet!) Pranger.

Ein gewisses Grundwissen über den Vorsatz und seine strafrechtliche Relevanz sollte daher jeder Vater haben:

Vorsatz wird ganz überwiegend als subjektiver Tatbestand vor der Rechtswidrigkeit, die (ebenso wie die Schuld), soweit keine weiteren Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung vorliegen, impliziert wird, geprüft.

Er besteht aus zwei Elementen: dem Wissen und dem Wollen.
Und er tritt in drei Varianten auf: der "Absicht", als schärfste Form des V., als "direkter" Vorsatz und als "bedingter" Vorsatz (sogen. Eventualvorsatz).
Nach dem Grad der Intensität des Vorliegens von Wissen und Wollen bestimmen sich diese Vorsatzvarianten.

Bei der Absicht überwiegt das Wollen - beim Eventualvorsatz das Wissen.
Das geht so weit, dass verschiedene Theorien (die herrschende Meinung und auch die Rechtsprechung!) ganz auf das Willenselement verzichten und einen Vorsatz annehmen, selbst wenn der Täter den Erfolgseintritt seiner Handlung ablehnt (also gar nicht will!), immerhin es vermöge seines Wissens aber drauf ankommen läßt und darauf vertraut, dass es schon gut gehen wird. (Er will nicht töten, sticht aber zu und weiß natürlich, dass es tödlich ausgehen kann)

Bei der Unterhaltspflichtverletzung muss dem säumigen Schuldner ein solcher Vorsatz auch nachgewiesen werden.
Hier ist nur die leichteste Form des V., der Eventualvorsatz, erforderlich.

Der Vater -um den geht es ja leider regelmäßig- muss also Wissen, dass er seine Pflichten verletzt und dass dadurch der Lebensbedarf des Kindes gefährdet sein kann.
Insoweit können Irrtümer manchmal eine entscheidende Rolle spielen.

Wer also bspw. seine Überzeugung gut darzulegen in der Lage ist, er sei gar nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet und auch noch darlegen kann, dass er daran nicht nur leichtfertig glaubt (z.Bsp., weil er sich die Mühe gemacht hat, sich mit guter Begründung durch die Instanzen bis hin zum BVerfG zu wehren), bei dem sind schon berechtigte Zweifel an seinem Vorsatz angebracht.
Das war seinerzeit in meinem Verfahren nicht zuletzt ein Grund mit, weshalb man sich mit meiner Zustimmung auf eine Verfahrenseinstellung geeinigt hatte.

Vorstehendes soll bitte nicht als "oberlehrerhaft" verstanden werden.
Es ist wichtig, dass man sich wenigstens ein bischen in der Materie auskennt und StAschaft und Gericht das auch erkennen ....

Allerdings ist es grundsätzlich nicht ratsam, dem Gericht gleich zu Beginn zu erklären, das man in Bezug auf die Unterhaltspflichtverletzung keinen Vorsatz hat, weil ...

Darauf sollen die Juristen selber kommen! Man muss ihnen nur den Weg dorthin bereiten Wink


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#82
Dzombo schrieb:Aber nirgends in der StPO steht irgend etwas davon, dass die Polizei VERPFLICHTET IST, dem Beschuldigten Auskünfte zu erteilen, oder ihm solche gar in Kopie zuzusenden.
natürlich ist auch die Polizei verpflichtet, nach Maßgabe des 147 StPO aus den Ermittlungsakte Auskünfte zu erteilen. Das sie darüber entscheidet, sagt ja auch niemand. Sie sind und bleiben insoweit 'Hilfsbeamte der StA' oder, wenn Dir das besser gefällt: "Ermittlingspersonen".

Wenn ich aber Akteneinsicht bei der Polizei beantrage, dann hat sie gefälligst die Entscheidung des StA einzuholen, der dann die Verfügung trifft.

Es ist stattdessen gang und gäbe, das man mit unsinnigen Auskünften, wie oben erwähnt, abgebügelt wird: Ihnen steht kein Akteneinsichtsrecht zu; sie können bestenfalls die Akte vor Ort einsehen ....

Lies mal EGMR, NStZ 98, 429.
Kann sich ein Beschuldigter ohne Akt.Einsicht nicht hinreichend verteidigen, muss ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Ist das wegen des geringfügigen Vorwurfs untunlich, dann MUSS die Akteneinsicht gewährt werden.
Wegen der datenschutzrechtlich begründeten Zweckbindung wird in Abs. 7 Satz 2 § 477 Abs. 5 entsprechend anwendbar erklärt, was mit Blick auf den Verteidiger und dessen Stellung als Rechtspflegeorgan überflüssig ist.

Auch aus Vorstehendem läßt sich ein Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten herleiten.


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#83
alles gut, klar und verstanden.
Ich habe das Recht auf Akteneinsicht, es wird mir aber verweigert, was bleibt mir dann ausser DA-Beschwerde (die ja sowieso im Sande verlaufen wird (DA-Beschwerde = fristlos, formlos, fruchtlos..).

Kann ich eine Klage gegen die StAschaft auf Akteneinsicht einreichen? Kann ich das auch ohne Anwalt? Einfach zum Gericht gehen und Klage zur Niederschrift via Rechtspfleger? Oder soll ich den den Staatsanwalt besser anzeigen? (aber dann "ermittelt" ja wieder die Staatsanwaltschaft.
Fragen ueber Fragen, mich juckt es einfach nur, diese arroganten Burschen auf ihrem hohen Ross mal zu aergern.

Allerdings moeglichst ohne viel Zeitverschwendung...

Was tun, sprach Zeus??
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#84
(12-03-2012, 21:00)Clint Eastwood schrieb: Allerdings moeglichst ohne viel Zeitverschwendung...

Was tun, sprach Zeus??

Ohne Zeitverschwendung wird es wohl nicht gehen. Ich habe meine Richter vor sechs sechs und 5 Jahren angezeigt.

Da nun all diese Entscheidungen die damals gefällt wurden, auch Bestandteil des noch laufenden Strafverfahrens sind, kommt jetzt die Staatsanwaltschaft vielleicht mal in die Gänge.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#85
Clint Eastwood schrieb:Kann ich eine Klage gegen die StAschaft auf Akteneinsicht einreichen? Kann ich das auch ohne Anwalt? Einfach zum Gericht gehen und Klage zur Niederschrift via Rechtspfleger? Oder soll ich den den Staatsanwalt besser anzeigen? (aber dann "ermittelt" ja wieder die Staatsanwaltschaft.
Fragen ueber Fragen, mich juckt es einfach nur, diese arroganten Burschen auf ihrem hohen Ross mal zu aergern.
Nicht anzeigen, denn das ist vergebene "Liebesmüh".

Die (ablehnende) Verfügung der StA kann aber mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, u.A. in den Fällen des 406e Abs. 2. (die ja überwiegend als Begründung herangezogen werden).
Das trifft auch für den nicht-verteidigten Beschuldigten zu!

Dazu ist kein RA nötig.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann man bei der Antragstelle des zuständigen Amtsgericht stellen, ich denke aber auch bei der StA.
Darüber würde ich mir aber meinen Kopf nicht zerbrechen.

Einfach ein Blatt Papier in die Schreibmaschine:

... wird beantragt, über die mit Schreiben vom .... begehrte Akteneinsicht zu dem unter dem Akt.Zchn. .... geführten Ermittlungsverfahren gerichtlich zu entscheiden.

Begründung:
Die StA lehnt mit Verfügung vom ... die beantragte Akteneinsicht ab und verweist auf [einen der Gründe des 406e StPO].
Tatsächlich wird der [Untersuchungszweck] aber nicht gefährdet; schon allein deswegen nicht, weil ....

oder:
Die StA begründet nicht hinreichend die Ablehnung des Antrages ... sondern trägt lapidar vor, dass ....

Vielleicht muss ich mich in Kürze ja damit befassen.
Ich stell' den Vorgang dann zur Verfügung.

Im Übrigen gilt:
Versuch macht klug.
und
Bangemachen gilt nicht!




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#86
Dzombo schrieb:Beachtet werden sollte auch, dass die Akteneinsicht recht teuer kommen kann. Da die Staatsanwaltschaft sicher nicht die Originalakte an den Beschuldigten aushändigen wird, kommt neben der Einsicht auf der Geschäftsstelle nur die Übersendung von Kopien in Betracht. Dafür werden EUR 0,50 pro Kopie für die ersten 50 Seiten, ab der 51. Kopie dann EUR 0,15 berechnet. Das kann im Einzelfall ein halbes Vermögen kosten.
darauf weist RA Hoenig, Berlin, auf seiner Seite hin.

Darüber kann man sich auch im Nachhinein gut mit der StA streiten und es sogar auf eine gerichtliche Entscheidung darüber ankommen lassen. Ich sollte 29,drölfzig zahlen. Man hat mich immer wieder freundlich daran erinnert. Schließlich habe ich mir ein Herz genommen und denen á Kto 15 Euronen überwiesen und den Rest zu überweisen angekündigt, nachdem mit einem MB gedroht wurde, der angeblich bereits beantragt worden sei (was natürlich eine dumme Drohkulisse war). Denn zum damaligen Zeitpunkt waren schon wieder vier Wochen vergangen. In der Zeit ist dir jeder MB zugestellt!

Ich denke stattdessen, dass sie wissen werden, dass man diese Kosten zu übernehmen möglicherweise gar nicht verpflichtet ist.

Man sollte es mal auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen:
Ein redlicher Vater wird kriminalisiert
wegen der Deliktsqualität (kein Verbrechen) steht ihm kein Pflichtverteidiger zu
Er selbst hat kein Recht darauf, dass ihm die Originalakte übersendet wird und muss sich nach langem 'betteln' mit der Kostenübernahme wegen der Anfertigung von Kopien abfinden?

Zu den Kosten: Man kann der StA auch mitteilen, dass sie die vielen Seiten, auf denen die Kontoauszüge kopiert sind, als Klopapier benutzen dürfen. Denn mein Konto kenne ich. Davon benötige ich keine Kopien.....



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#87
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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#88
so, jetzt habe ich "Akteneinsicht" bekommen, ging ruckzuck nach Einlegen der DA-Beschwerde.

War lediglich der dummdreiste Anwaltsschrieb meiner Ex, hoffe, dass sie dafür auch noch löhnen musste, hehehe..

Jetzt schau'mer mal, was unsere glorreiche Staatsanwaltschaft weiter ermittelt.. gähn.. ich leg´ mich wieder hin..

P.S.: waren nur wenige Seiten, Rechnung lag keine bei, war scheinbar ein kostenloser Service der Staatsanwaltschaft.. Wenn eine beigelegen hätte, dann wäre sie eh in die runde Ablage gewandert..
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#89
Clint Eastwood schrieb:DA-Beschwerde
ist auch in Vorbereitung, der ich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beifügen werde.

Man will es so.
Bitte sehr - bitte gleich!

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#90
Clint Eastwood schrieb:so, jetzt habe ich "Akteneinsicht" bekommen, ging ruckzuck nach Einlegen der DA-Beschwerde.
Übrigens:
Spricht etwas dagegen, Deine DAB anonymisiert zur Verfügung zu stellen, damit sich andere Väter daran orientieren können?



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