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versuchter Betrug?
#1
gg RA "Borkenkäfer" habe ich ja Strafantrag wg. Übler Nachrede (§ 186 StGB) gestellt. Die Angelegenheit liegt derzeit beim GenStA.

Nun erhalte ich vom Familiengericht seinen Kostenfestsetzungsantrag wg der familienrechtlichen Unrechtsverfahren (Umgang/gemS):

u.A. werden Fahrtkosten von Osnabrück nach Tecklenburg für 35 Km geltend gemacht.
Dazu fordert ihn das Gericht auf, den eingereichten Antrag zu berichtigen, da die einfache Entfernung lt. Google nur 24,5 Km betragen.

Das Gleiche für die Fahrt zum OLG Hamm:
er gibt an 222 Km.
Das AG will nur 98 Km für die einfache Entfernung bewilligen.

Ratet einmal, was der liebe Ibykus nun machen wird!
(kl. Tipp: § 263 Abs. 2 StGB!)

Angel
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#2
Lieber Ibykus
niemand verlangt die kürzere Strecke zu fahren, wenn es bei einem Umweg schneller geht Wink
Ich nehme mal an, dass sich Hr. RA Borkenkäfer durch Dich sich inzwischen einen Porsche verdient hat
nun, und mit dem ist man bei 220 km Autobahn eben schneller als 98 km Feldweg Wink
Du bist aber auch missgünstig Big Grin
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#3
Mephistopheles schrieb:Lieber Ibykus
niemand verlangt die kürzere Strecke zu fahren, wenn es bei einem Umweg schneller geht Wink....
dabei legst Du einen Vernunftsmaßstab zugrunde, der den Familiengerichten und ich vermute mal auch den Gerichtskassen weitestgehend unbekannt sein dürfte.

Mir jedenfalls kommt es nach all den Jahren Widerstand gg Unrecht und Kindeswohlverletzung so vor!

Ob er sich einen Porsche "verdient" hat, werde ich genauer wissen, wenn die KM ihr Audi-Cabriolet verkaufen muss .... Big Grin

Denn an ihr bleiben diese Kosten ja letztendlich hängen, was sie hoffentlich bei den nächsten Verfahren, die auf sie zukommen werden, noch in Erinnerung haben wird.



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#4
wurde ihr bislang immer bewilligt (sehr zu meinem Unverständnis ...).
Aber das OLG hat unter Hinweis auf den Eigenanteil ihres Grundstücks diesmal VKH abgewiesen.

Manchmal kostet (Un)recht eben auch seinen Preis.
Das läßt doch hoffen?!
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#5
Hm-

wenn hier schon mal der § 263 StGB Gegenstand der Erörterung ist-

meine (noch nicht ganz) Exe ist seit anderthalb Jahren völlig arbeitsunfähig wegen ihrer Depressionen. Diese sind wiederum Folge der Trennung (meine RAttin nennt das "Unterhaltsneurose"). Jedenfalls hat sie eine mitfühlende Hausärztin, die ihr von Monat zu Monat diese Gefälligkeitsbescheinigung ausstellt. Im immer noch laufenden Rechtsstreit wegen Trennungsunterhalt wird ein Gutachter bemüht werden, um festzustellen, ob Exe wirklich arbeitsunfähig ist oder nicht.

Wenn es denn nun gut läuft, wird der Gutachter gutachten, dass Exe simuliert und sehr wohl arbeitsfähig ist.

Ich würde dann gerne Strafantrag nach § 263 StGB stellen wegen Betrugs (Vortäuschung einer Krankheit, um sich der eigenen Erwerbsobliegenheit zu entziehen) sowie die Hausärztin gleich mit anzeigen wegen Beihilfe / Mittäterschaft.

Könnte das Aussicht auf Erfolg haben?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
nein - vermutlich hast Du noch weniger Erfolgsaussichten als ich.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des 263 sind:
- Täuschung
- Irrtumserregung
- Vermögensverfügung
- Vermögensschaden
- Kausalität zw allen (das Eine muss Ursache des Anderen sein)
- Vorsatz !

Den Vorsatz wird man (unabhängig davon, dass der Vorgang insgesamt kaum schlüssig als Betrug vorgetragen werden kann) niemals bejahen können.

Die KM fühlt sich schlecht und verläßt sich auf die Diagnose der Ärztin.
Diese diagnostiziert nach bestem Wissen und Gewissen - und irrt.

Irren ist menschlich.
Ärzte sind Menschen.
Also können Ärzte auch irren.

Das gilt übrigens auch für Juristen.
Allerdings sollte man annehmen, dass, wer sich gleich zweimal hintereinander irrt, mglw. bewußt täuscht.

Darauf hinzuweisen macht wenig Mühe und senkt vielleicht die Motivation des RA Borkenkäfer, kindeswohlschädigende Mütter vor menschenrechtsverletzenden Familiengerichten zu vertreten. Sad



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#7
Na ja,

die Tatbestände

- Täuschung
- Irrtumserregung
- Vermögensschaden (beim Unterhaltsverpflichteten)
- Kausalität und nicht zuletzt
- Vorsatz

sind doch gegeben, wenn jemand vorsätzlich eine Krankheit simuliert, um einem anderen einen Vermögensschaden zuzufügen (das Simulieren wird der Gutachter schon feststellen, denke ich).

Ich möchte versuchen, die Krankenkasse (als ebenfalls Geschädigte) mit ins Boot zu bekommen.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#8
die Täterin täuscht die Ärztin und erzeugt in ihr einen Irrtum, infolgedessen die Ärztin sie für krank erklärt.
Daraufhin unterläßt es die KM, ihre Erwerbsobliegenheit nachzukommen ...
Deswegen musst Du Unterhalt zahlen .... ?

Dann wäre aber nicht der Irrtum der Ärztin, sondern die Obliegenheitsverletzung der KM die Ursache für Deine Unterhaltspflicht ..
(oder habe ich etwas falsch verstanden?)

Nun könnte man annehmen, dass die Ärztin -nur- das Tatmittel der KM ist oder dass sie als mittelbare Täterin oder als Beihelferin in Betracht kommt. Das macht die Darstellung eines Betruges aber nicht leichter.

Und wie will die StA der KM den Vorsatz nachweisen, wenn die Ärztin erklärt, dass die ihr geschilderten Symptome glaubwürdig sind (sonst hätte sie ja nicht krankgeschrieben ...)

Einfach ist das Ganze nicht - aber Versuch macht klug!

Wenn Du beim "Konstruieren" Hilfe brauchst, melde Dich Big Grin


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