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Was bleibt mir eigentlich noch?
#51
(29-10-2011, 21:06)Skipper schrieb: In Deinem System wird der Mangel von links nach recht übernommen. Das ist mE nicht richtig.

Es wird genau das von links nach rechts übernommen, was gezahlt wird.
Wer z.B. einen Mini-Mini-Job macht, bei dem er 200€ verdient, und diese 200€ als KU zahlt, setzt diese 200€ ab.
Zahlt er die 25€ mehr, trägt er dies als freiwillige Zahlung links ein, und dann werden die 225€ auch rechts bewertet.
(29-10-2011, 17:36)Camper1955 schrieb: Ich verstehe auch nicht, warum Du jetzt die Umgangskosten wieder raus nimmst. Ein Unterhaltspflichtiger soll doch eben gerade nicht zum Sozialfall werden, nur aufgrund der Tatsache, dass er Kinder hat.

Das genau hatte ich auch missverstanden. siehe Beitrag #44, es gibt dafür keine gesetzl. Grundlage.

(29-10-2011, 17:36)Camper1955 schrieb: Es gibt doch schon mindestens 1 im Netz veröffentlichtest Urteil, wo die Umgangskosten vom Nettoeinkommen abgezogen wurden.

... und vermutlich gibt es auch etliche Urteile, die genau das Gegenteil sagen, sonst wärs ja langweilig.
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#52
2Fast,

wie erhältst Du das Nettoeinkommen? Formel oder Tabelle irgendwo?
Wenn Formel, dann hätte ich die gern.Wink


In meinem System erkenne ich bei ALG II-Aufstockung abhängig vom Einkommen drei Wetterlagen:
sonnig, herbstlich und frostig

Sonnig ist es, wenn das bereinigte Einkommen >0 ist. Dann wird so aufgestockt, daß KU voll durchgereicht werden kann.

Herbstlich ist es, wenn das bereinigte Einkommen <0 wird, wenn bei der Leistungserrechnung der KU also nicht mehr voll berücksichtigt werden kann. Dann müssen später (im eigenen Bereich) die Freibeträge zur Zahlung des vollen KU angetastet werden.

Frostig wird es schließlich, wenn die Freibeträge zur Zahlung des KU aufgebraucht werden müssen, wenn nur noch der sozialrechtliche Grundbedarf bleibt.
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#53
(30-10-2011, 16:25)Skipper schrieb: wie erhältst Du das Nettoeinkommen? Formel oder Tabelle irgendwo?
Wenn Formel, dann hätte ich die gern.Wink

das geht ganz einfach per Formel:

LSt=WENN(JzvE<8004;0;WENN(JzvE<13469;(912,17*((JzvE-8004)/10000)+1400)*((JzvE-8004)/10000);WENN(JzvE<52881;(228,74*((JzvE-13469)/10000)+2397)*((JzvE-13469)/10000)+1038;WENN(JzvE<250730;0,42*JzvE-8172;0,45*JzvE-15694))))/12*Split

JzvE= Jahres zu versteuerndes Einkommen
Split= 1 getrennt, 2 verheiratet

Netto=Brutto-Lst-LSt*5,5%-SozVers

Die basics für die LSt-Formel gibts beim Finanzminister https://www.abgabenrechner.de/ekst/ekst....&berechnen=

Formel nach §32a EStG

a) bis 8.004 Euro ESt=0 €
b) von 8.005 Euro bis 13.469 Euro ESt=(912,17*Y + 1.400)*Y
Y=(zvE - 8.004)/10.000
c) von 13.470 Euro bis 52.881 Euro ESt=(228,74*Y + 2.397)*Y + 1.038
Y=(zvE - 13.469)/10.000
d) von 52.882 Euro bis 250.730 Euro ESt=0,42*zvE - 8.172
e) ab 250.731 Euro ESt=0,45*zvE - 15.694

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#54
Hallo 2Fast,
vielen Dank für Steuer-Formel und Hinweise.

Ich versuche in meinen Systemen so wenig wie möglich 'fest zu verdrahten', sondern auf Variablen in eigenständigen Objekten zu verweisen, um das System anpassungsfähig zu halten.

Der Weg mit seinen zahllosen Variablen vom Brutto zum Netto verändert sich ständig. Von daher möchte ich gerade ein solches System offen halten.
Macht allerdings auch Freude, alles mit wenigen Grundangaben dann 'automatisch' richtig rechnen zu sehen.

Die Sachen von W. Parmentier aus Frankfurt erscheinen auch recht hilfreich.

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#55
(31-10-2011, 14:26)Skipper schrieb: Die Sachen von W. Parmentier aus Frankfurt erscheinen auch recht hilfreich.

die Parmentier Sachen benutze ich um vom Brutto auf das "zu versteuernde Einkommen" zu kommen.
Der Rest ist eigentlich mit meiner Formel einfacher erledigt.
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#56
Ich habe mal nachgerechnet-

wenn die Exe das als nachehelichen Unterhalt bekommt, was sie fordert, dann wird es so aussehen:

Ich generiere mit meiner Arbeit ein Einkommen von 100.000 Euronen (glatte Zahl zum leichteren Rechnen).
Finanzamt greift direkt 30.000 Euronen ab, Krankenkasse, Sozialversicherungen etc. Von dem dann verbleibenden Netto will die Bank 18.000 Euronen haben für das Haus, das mir zu Hälfte gehört aber von Exe alleinig bewohnt wird; die Exe mit Kindesunterhalt den Rest. Mir bleiben dann noch 1050.- Euronen (Selbstbehalt) pro Monat oder 12.600.- Euronen pro Jahr. Das sind etwas mehr als ein Zehntel dessen, was ich eigentlich verdiene.

Nirgendwo sonst in dieser Welt betreibt jemand ein Geschäft oder sonst etwas, das eine Effizienz von nicht mal 12% hat.

Noch ist nichts geurteilt- aber falls das so kommen sollte, dann ist Schluß mit lustig.


Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#57
für das halbe Haus wäre doch eine Gegenleistung von der Ex angemessen. Überlass ihr die Hütte mit allen Schulden, dafür gibts kein BU/TU mehr. Ansonsten kann man ja auch halbe Häuser verkaufen, das wird ihr wohl noch weniger gefallen. Kreditverträge kann man auch kündigen, manchmal ist das zur grossen Freude der Bank.
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#58
Bei deiner Rechnung kommt ja wenigstens noch eine positive Zahl raus.
Es gibt aber auch Faelle, die mit einem negativem Einkommen zurechtkommen sollen, mich eingeschlossen.
Ich hab nach den ersten Berechnungen der Anwaelte direkt gleich die Sachen gepackt, gar nicht erst auf Urteile gewartet und gehofft oder gar gebetet.
Rueckblickend heute nach mehr als 10 Jahren muss ich sagen, dass ich das wenigstens richtig gemacht habe...
Die wollen alles haben, das war mir sofort klar. Die Berechnungsregeln kommen nicht aus der Mathematik.

Al Bundy
"Kommt mit", sagte der Hahn, "etwas Besseres als den Tod finden wir ueberall."
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#59
(02-11-2011, 20:15)2Fast schrieb: für das halbe Haus wäre doch eine Gegenleistung von der Ex angemessen. Überlass ihr die Hütte mit allen Schulden, dafür gibts kein BU/TU mehr. Ansonsten kann man ja auch halbe Häuser verkaufen, das wird ihr wohl noch weniger gefallen. Kreditverträge kann man auch kündigen, manchmal ist das zur grossen Freude der Bank.

Die Überlassung der Hütte habe ich schon vorgeschlagen, im Rahmen eines außergerichtlichen Einigungsversuch. Hat Exe resp. ihre RAttin aber abgelehnt. Dann habe ich noch 50.000 Euronen drauflegen wollen, für Unterhaltsverzicht, wiederum abgelehnt.

Exe ist in der Situation, gar nichts tun zu müssen. TU kommt wegen einstweiliger Anordnung des FamGerichts, Kindergeld bekommt sie für zwei Kinder (der Große ist noch in Berufsausbildung, verdient aber selber so viel, dass er von mir keinen Unterhalt mehr beansprucht) und KU für den Jüngsten gem. DD-Tabelle 100% (gem. meinem Einkommen müsste er eigentlich 512.- Euronen bekommen, FamGericht hat vorläufig 334.- Euronen festgesetzt). Damit hat Exe mehr netto als eine Frau, die arbeiten gehen muss. Das Verfahren zum TU läuft noch; der Richter wird ihr zwar einen Wohnvorteil zurechnen, aber das ist für Exe immer noch billiger als selbst eine Wohnung zu bezahlen. Und so lange der TU nicht ausgeurteilt ist und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden- so lange braucht sie nur da sitzen und abwarten.
Falls ich die Hypotheken fürs Haus nicht mehr bediene, steigt mein verfügbares Netto und Exe bekommt mehr Unterhalt. So zahle ich derzeit lieber an die Bank und reduziere damit auch meine Schulden.

Und ich geh so langsam aber sicher pleite dabei. Alleine durch den Steuerklassenwechsel von 3/2 im Jahr 2010 in Klasse 1 seit 01/2011 löhne ich jeden Monat 2.200 bis 2.500 Euronen Lohnsteuer. Vorher wars etwa die Hälfte.
Ich habe schon daran gedacht, in die Verbraucherinsolvenz zu gehen. Wird bei deisem Einkommen sicherlich interessant werden- hätte für mich jedoch den Vorteil, dass die Wohlverhaltensphase abgeschlossen wäre so lange ich noch berufstätig bin. Und dann könnte ich schuldenfrei in den Ruhestand gehen....
Mir ist schon klar, dass ich mit einer Verbraucherinsolvenz eventuelle Unterhaltsschulden nicht loswerde. Aber die Banken schüttle ich damit ab, und wie die dann ihre eingetragenen Grundschulden verwerten und zu ihrem Geld kommen interessiert mich dann nur noch peripher. Vor allem darf sich dann Exe mit einem Rechtspfleger herumstreiten anstatt mit mir.

So viel zur Eingangsfrage "Was bleibt mir eigentlich noch?".

Austriake

Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#60
(03-11-2011, 13:37)Austriake schrieb: Falls ich die Hypotheken fürs Haus nicht mehr bediene, steigt mein verfügbares Netto und Exe bekommt mehr Unterhalt. So zahle ich derzeit lieber an die Bank und reduziere damit auch meine Schulden.

Irgendwie passt das nicht zusammen. Wie ist der reale Marktwert, wie hoch ist die Beleihung. Wenn das Haus nicht hoffnunglos überschuldet wurde, kannst du deine Situation erheblich verbessern.

Dass deine Ex derzeit kein Entgegenkommen anbietet ist natürlich klar, die pokert halt. Solange die Ex in dem Haus sitzt hast du gar nichts mehr davon. Du kannst sie nicht raus setzen, und Miete zahlt sie auch nicht. Ich würde die Darlehen nicht mehr bedienen, dann diktiert die Bank deiner Ex wie es weiter geht. Du kannst das auch zuvor mit der Bank besprechen und den besten Weg mit denen vereinbaren. Wenn das Haus in die Zwangsversteigerung geht wird sich die Ex schon bewegen. Früher oder später sowieso. Im schlechtesten Fall zahlst du dann mehr BU, aber sicher nur ein Bruchteil von den 1.500€ die du derzeit die Darlehen bedienst.
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#61
(03-11-2011, 14:39)2Fast schrieb:
(03-11-2011, 13:37)Austriake schrieb: Falls ich die Hypotheken fürs Haus nicht mehr bediene, steigt mein verfügbares Netto und Exe bekommt mehr Unterhalt. So zahle ich derzeit lieber an die Bank und reduziere damit auch meine Schulden.

Irgendwie passt das nicht zusammen. Wie ist der reale Marktwert, wie hoch ist die Beleihung. Wenn das Haus nicht hoffnunglos überschuldet wurde, kannst du deine Situation erheblich verbessern.

Dass deine Ex derzeit kein Entgegenkommen anbietet ist natürlich klar, die pokert halt. Solange die Ex in dem Haus sitzt hast du gar nichts mehr davon. Du kannst sie nicht raus setzen, und Miete zahlt sie auch nicht. Ich würde die Darlehen nicht mehr bedienen, dann diktiert die Bank deiner Ex wie es weiter geht. Du kannst das auch zuvor mit der Bank besprechen und den besten Weg mit denen vereinbaren. Wenn das Haus in die Zwangsversteigerung geht wird sich die Ex schon bewegen. Früher oder später sowieso. Im schlechtesten Fall zahlst du dann mehr BU, aber sicher nur ein Bruchteil von den 1.500€ die du derzeit die Darlehen bedienst.

Zur Zwangsversteigerung: habe ich auch schon mit der Bank drüber gesprochen, die sehen das ziemlich gelassen. Stehen im ersten Rang mit ca. 40.000.- Euronen, die Hütte ist 230.000.- Wert (Wertgutachten nach §190 habe ich machen lassen). Dazu hat eine andere Bank noch 85.000.- Euronen zu bekommen, die steht aber im zweiten Rang. Hausbanker hat mir erklärt, dass seine Bank auf jeden Fall zu ihrem Geld kommen wird. Ansonsten kann ich von der Hausbank (oder vielleicht auch nur von diesem ihrem Repräsentanten) nichts an Unterstützung erwarten. Darüber hinaus haben die meine Lebensversicherung, und eine unterzeichnete Unterwerfung unter die Vollstreckung ins Gesamtvermögen. Heißt im Klartext: wenn der Verkauf / die Versteigerung der Hütte nicht so recht zügig vorangehen will, können die ersatzweise auch mein Einkommen pfänden. Und das tun die wahrscheinlich auch- weil es schneller geht und weniger kostet (daher ja meine Idee mit der Verbraucherinsolvenz-dann hätte ich wenigstens meine 1.500.-Pfändungsfreibetrag abzüglich TU/ KU).

Das Haus ist nicht überschuldet und recht großzügig. Hauptwohnungen mit220 qm², Einliegerwohnung mit 157 qm², Doppelgarage, zwei Nebengebäude für Gartengerät u.ä., Grundstück 1.200 qm². Gebaut 1997 nach damals aktuellem Standard betr. Energieeffizienz. Zwei Heizungen drin, eine für Heizöl, eine für Holz. Gewölbekeller drunter aus den dreissiger Jahren etc.pp.

Sollte eigentlich leicht zu verkaufen sein; die Exe hat bisher jedoch jeden Versuch sabotiert.

Irgendwie fühle ich mich wie in einer Zwickmühle. Was ich auch mache- die Exe ist immer irgendwie in der besseren Position.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#62
(03-11-2011, 15:00)Austriake schrieb: Sollte eigentlich leicht zu verkaufen sein; die Exe hat bisher jedoch jeden Versuch sabotiert.

Das Haus ist völlig unverkäuflich solange die Ex darin ist.

Mache die Bank zu deinen Verbündeten. Die geben keine Unterstützung sondern sind rücksichtslos und wollen Profit machen. Derzeit ist der Immobilienmarkt völlig ausgetrocknet. Ein Haus in der Zwangsvollstreckung geht da weg wie nichts. Die Bank wird einem Erstgebot von 40+85=125.000€ zustimmen. Dafür findet sich ein Bieter, im Zweifel die Bank selbst.

Wenn du weiter zahlst bildest du Vermögen für die Ex und die Bank. Würde ich nicht machen.
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#63
@Alle, insbesondere unsere Rechtskundigen

Schaut mal über diesen Thread

http://www.allein-erziehend.net/forum/beitrag52688.html

Ich verstehe das zwar noch nicht ganz. Aber offenbar muss hier eine betreuende Kindesmutter an das Jobcenter Leistungen zurück zahlen, weil die Kinder zweitweilig beim Papa waren.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#64
Wenn ein Umgangsvater erfolgreich Tagessätze als Umgangskosten bei der Arge geltend macht (Anlage BEBE), wird dieser Betrag für jeden Tag Abwesenheit bei der Mutter gekürzt.
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#65
DAS ist mE einer der interessantesten Regelungswidersprüche zwischen Unterhalts- und Sozialrecht.
Während im U-Recht bis zum Wechselmodell nach Vorstellung des BGH immer der volle KU zu zahlen ist, geht es im SGB streng nach tatsächlichem Bedarf.

Bei Standardumgang lebt ein Kind immerhin 1/3 der Jahreszeit beim Umgangsberechtigten und entsprechend weniger beim anderen Elternteil.
Auch der sog. Alleinerziehendenzuschlag mußte so aufgeteilt werden.
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#66
Ok.

Aber wenn der Umgangsvater nun selbst mit Umgang kein (ergänzender) ALG II - Fall wird, was passiert dann?

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#67
Nichts. Dann kann sie das Geld behalten.
Das ist Staatslogik.
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#68
Warum sollte das so sein?

An der SGB-Bedarfsermitlung ändert sich bei ihr mE nichts.
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#69
Hat jemand Zugriff auf die Inhalte der FamRZ?

In den Leitlinien des OLG Thüringen steht unter Punkt 10.7 ein Verweis auf eine Entscheidung des BGH bezüglich der Umgangskosten. Anscheinend erwähnt in der FamRZ.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#70
Ich nehme mal das Thema wieder auf nachdem ich folgendes gelesen habe:
Zitat:Das wiederum wird mit einer im Internet veröffentlichten "einschlägigen Weisung" zur Verordnung von Einkommen und zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (ALG II-VO) vom 18.12.2008 begründet, wonach der Unterhaltspflichtige - soweit er durch Absetzung von Unterhaltsbeträgen selbst hilfebedürftig werde - aufzufordern sei, im Rahmen der Selbsthilfemöglichkeiten einen Unterhaltsabänderungsantrag zu stellen.
Das wiederum wird begründet wie folgt:
"Andernfalls würde letztlich der Unterhalt mittelbar aus dem Sozialeinkommen finanziert, ohne dass geprüft werden könnte, ob der Empfänger von Sozialleistungen" (das wären also die Unterhaltsberechtigten, Anmerkung des Unterzeichners) "nach sozialrechtlichen Grundsätzen überhaupt als bedürftig anzusehen wäre." (So OLG Hamm, a.a.O., S. 3448)
Quelle
Link wurde bearbeitet. LG Bluter
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