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OLG Düsseldorf II-8 WF 117/10: Erwerbspflicht folgt Schulpflicht
#1
Töchterchen ist 17 und besucht an drei Abenden in der Woche die VHS, um einen höheren Schulabschluss zu erlangen.
Papi sollte zahlen wie zuvor.

Kind muss sich jetzt im angemessenen Rahmen auch selbst kümmern, stellt das OLG Düsseldorf klar und hält in diesem Fall 10h/Woche für angemessen.

Zitat:Leitsätze:
Minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des JugArbSchG und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, sind auch dann von einer Erwerbspflicht nicht gänzlich entbunden, wenn sie sich in einer Teilzeitausbildung befinden.

Tenor:
wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 17.03.2010 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 28.04.2010 zurückgewiesen.
(Quelle)

Link korrigiert, Danke für Hinweis
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#2
Nun bei meiner Anklage wegen Unterhaltspflichtverletzung wurde die Klage auch ab August 2008 fallen gelassen.

Da war die Kleine noch 16. Hat eine Lehre begonnen und nach 3 Wochen geschmissen. Erst im Mai 2009 hat sie dann einen Minjob angenommen.

Unterhaltspflichtig bin ich aber seit August 2008 nicht mehr (lt. Strafgericht)

lg

Camper



Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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